Exportkontrolle: BAFA ändert Meldefristen für Allgemeine Genehmigungen

Mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 werden vom BAFA zur weiteren Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle sowie zur Entlastung der Industrie folgende Änderungen im Hinblick auf die Meldepflichten bei den nachfolgend genannten Allgemeinen Genehmigungen umgesetzt.
Allgemeine Genehmigungen Nr. 19, 21, 22, 26, 27 und 28
Der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung getätigt wurden, wird verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigungen können daher für das zweite Halbjahr ab dem 1. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 1. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.
Allgemeine Genehmigung Nr. 33
Der Meldezeitraum wird von derzeit zwei Kalenderwochen auf einen Monat erweitert. Mithin sind für Ausfuhren, die ab dem 1. Januar 2024 auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 getätigt werden, Meldungen spätestens innerhalb des nachfolgenden Monats abzugeben. Abweichend von den o. g. Allgemeinen Genehmigungen können bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 täglich und mithin laufend Meldungen abgebeben werden.
Zudem wird die Frist zur Abgabe der erstmaligen Meldung für Ausfuhren und Verbringungen, die vor dem 1. Janaur 2024 auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 getätigt wurden, verlängert und auf den 31. Janaur 2024 verlegt.
Daneben werden die erforderlichen Angaben bei Abgabe der Meldungen um Informationen zum Endverwender (Name, Adresse, Art des Endverwenders) erweitert. Bei der Art des Endverwenders ist im Meldeportal zwischen den drei folgenden Optionen auszuwählen:
  1. Streitkräfte: Diese Fallgruppe erfasst Streitkräfte und Verteidigungsministerien, ebenso wie Beschaffungsbehörden, die den Streitkräften zugeordnet werden oder angehören.
  2. Polizei- und Sicherheitsbehörden: Diese Fallgruppe erfasst Behörden, die für die innere oder äußere Sicherheit eines Landes zuständig sind sowie Beschaffungsbehörden, die den Polizei- und Sicherheitsbehörden zugeordnet werden oder angehören.
  3. Unternehmen und sonstige Endverwender: Von dieser Fallgruppe werden alle nicht von den Fallgruppen 1) oder 2) erfassten Endverwender umfasst, wie private Unternehmen, aber auch beispielsweise staatliche Forschungseinrichtungen oder Unternehmen im Staatseigentum.
Diese Änderungen treten am 11. Dezember 2023 in Kraft.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich derzeit nicht. Eine Änderung des bisherigen Gültigkeitszeitraums ergibt sich ebenfalls nicht. Die betroffenen Allgemeinen Genehmigungen sind weiterhin bis zum 31. März 2024 gültig.
Weitere Informationen und Hinweise können Sie dem zum 6. Dezember 2023 überarbeiteten AGG-Merkblatt entnehmen. In dem Merkblatt finden Sie auch Kontaktinformationen für Ihre Fragen.
Quelle: BAFA
Stand: 11.12.2023