Nr. 4956434

Rund um die Prüfung

Alle Auszubildenden legen während ihrer Ausbildung eine Zwischen- und eine Abschlussprüfung ab. In der Ausbildungsordnung sind Zeitpunkt, Inhalte und Struktur der Prüfung sowie die Regeln für das Bestehen festgelegt. Rechtsgrundlagen für die Prüfungen sind das Berufsbildungsgesetz, die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes sowie die Prüfungsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 466 KB) der IHK Region Stuttgart.
Die Prüfungsaufgaben werden von sogenannten Aufgabenerstellungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Das Prüfungsergebnis legt ein Prüfungsausschuss fest, der aus Vertretern der Wirtschaft, den Gewerkschaften sowie Lehrern der Berufsschule besteht. Die Prüferinnen und Prüfer sind erfahren in dem Beruf, für den sie die Prüfung abnehmen, und ehrenamtlich für die IHK tätig.

Prüfungsarten, Termine und Kosten

Je nach Berufsausbildung legen Auszubildende in den Zwischen- und Abschlussprüfungen schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen ab.
Den voraussichtlichen Prüfungstermin teilt die IHK bereits zum Start der Ausbildung – auf der Eintragungsbestätigung zum Ausbildungsvertrag – mit. Die Prüfungstermine sind auch auf der Internetseite der IHK Region Stuttgart veröffentlicht.
Azubis müssen keine Prüfungsgebühren bezahlen. Kostenpflichtig sind nur Wiederholungsprüfungen, Prüfungen in einer Zusatzqualifikation sowie Prüfungszulassungen in besonderen Fällen (Externenprüfung). Für Details siehe den Gebührentarif der IHK Region Stuttgart (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 106 KB).

Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung findet in der Regel zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres statt. Die Teilnahme daran ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung und dient zur Überprüfung des Wissenstandes.

Abschlussprüfung Teil 1

In Berufen mit gestreckter Prüfungsform ist die Abschlussprüfung in einen 1. und einen 2. Teil untergliedert. Die Ergebnisse der Teil 1 Prüfung fließen in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein. Diese Prüfung findet in der Regel ebenfalls zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres statt.

Abschlussprüfung und Abschlussprüfung Teil 2

Die Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildungszeit statt. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung zweimal wiederholt werden. Dafür gelten dann besondere Bedingungen, wie in der Prüfungsordnung angegeben.

Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Auszubildende mit sehr guten Leistungen in der Berufsschule und im Ausbildungsbetrieb können einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. Sie können die Ausbildung dann ein halbes Jahr vor dem ursprünglich geplanten Prüfungstermin beenden.

Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Auszubildende mit Behinderung können bei der zuständigen Stelle beantragen, dass ihre besonderen Belange bei der Zwischen- oder Abschlussprüfung berücksichtigt werden. Ein solcher Nachteilsausgleich darf die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern, sondern gleicht nur die behinderungsbedingten Benachteiligungen aus.

Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen (Externenprüfung)

Nach dem Berufsbildungsgesetz können auch Personen eine Abschlussprüfung machen, die sich durch Berufspraxis die Inhalte eines Ausbildungsberufes angeeignet haben. Mehr dazu steht im Artikel „Externenprüfung“.

Prüfungsvorbereitung

Verschiedene Bildungsträger in der Region Stuttgart und das Bildungshaus der IHK Region Stuttgart bieten Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung an. Einen Überblick gibt der Artikel “Tipps zur Prüfungsvorbereitung”.

Prüfungsergebnis und Zeugnis

Für die Zwischenprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Teilnahmebescheinigung, für den Teil 1 der Abschlussprüfung eine schriftliche Ergebnismitteilung. Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung erhält der Prüfungsteilnehmende das IHK-Abschlussprüfungszeugnis per Post an die Privatadresse. Den Ausbildungsbetrieben werden die Teilnahmebescheinigungen bzw. Ergebnismitteilungen ihrer Auszubildenden zur Verfügung gestellt.

Berufliche Perspektiven

Nach der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung starten die Azubis direkt in die Arbeitswelt. Mit erster Berufspraxis kann im Anschluss an die Ausbildung eine IHK-Weiterbildung absolviert werden.

Tipps zur Prüfungsvorbereitung

Allgemeine Tipps

Wie komme ich gut durch die mündliche Prüfung? Wie läuft das ab? Und was erwarten die Prüfer von mir? Der IHK-Prüfer Ralf Swirsky gibt Tipps, die nicht nur für Prüflinge des Berufes Fachinformatiker interessant sind.

Was ist eigentlich die „Klopftechnik“ und wieso ist Spickzettel schreiben sinnvoll? Lerncoach Nicole Wolf gibt Antworten auf diese Fragen und hat fünf super Last-Minute-Tipps zur Prüfungsvorbereitung für Euch parat!

Was kommt eigentlich auf mich zu in der praktischen Prüfung zur Zusatzqualifikation Hotelmanagement? Der Rooms Division Manager vom Schlosshotel Monrepos und IHK-Prüfer, Marcos Angas, erklärt, worauf es ankommt!

Infos zu Lernmaterialien

Folgende Bildungsverlage bieten Bücher, Übungsblätter und Originalprüfungen der vergangenen Prüfungszeiträume an:
GRIPS Verlag für Prüfungsaufgaben GmbH
Hier finden Sie viele Aufgabensätze der kaufmännischen Abschlussprüfungen
für Baden-Württemberg.
www.grips-pruefungsaufgaben.de
Dr. Ing. Paul Christiani GmbH & Co.KG
Fachliteratur für Ausbildung, Prüfungsvorbereitung und Weiterbildung im gewerblich-technischen Bereich.
Testen Sie Ihr Wissen in gewerblich-technischen Ausbildungsberufen mit den originalen IHK-Aufgabensätzen der schriftlichen und praktischen Zwischen- und Abschlussprüfung.
www.christiani.de
Westermann GmbH & Co. KG
Schülerbücher, Lehrerbücher, Arbeitshefte und Prüfungsvorbereitung aus vielen wirtschaftlichen Bereichen mit topaktuellen Neuerscheinungen.
www.westermann.de
U-Form-Verlag Solingen
Fachverlag für kaufmännische Berufsbildung
Testen Sie Ihr Wissen mit den originalen IHK-Aufgabensätzen der Zwischenprüfung.
www.u-form-shop.de

Prüfungsvorbereitungsseminare

Träger
Anschrift
Kontakt
IHK-Bildungshaus
der IHK Region Stuttgart

Goethestr. 31
73630 Remshalden

VFB Verein zur Förderung der
Berufsbildung e.V.
Kurfürstenst. 6
71636 Ludwigsburg

Hanns-Klemm-Str. 1A
71034 Böblingen
GARP Bildungszentrum e. V.
Carl-Off-Weg 11
73207 Plochingen
Angebote weiterer Anbieter finden Sie auf der Homepage des Weiterbildungs-Informations-Systems (WIS).

Prüfungsvorbereitung in Berufen im Gastgewerbe

Die DEHOGA Akademie bietet speziell für Auszubildende im Gastgewerbe Prüfungsvorbereitungskurse an. Weitere Informationen sowie das Kursangebot finden Sie auf der Homepage der DEHOGA Akademie.
Und auch die Meistervereinigung bietet einige Kurse für Köche/Köchinnen, Hotelfachleute sowie Restaurantfachleute an.



Ausbildungszeit-Verkürzung oder vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Die wichtigsten Unterschiede und dazugehörige Fristen im Überblick:

Verkürzung

In den Ausbildungsordnungen der anerkannten Ausbildungsberufe ist die Dauer der Ausbildungszeit für jeden Ausbildungsberuf verbindlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht in § 8 Absatz 1 und 2 jedoch auch die Möglichkeit von Abweichungen vor.
In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden.
  • Vor Beginn der Ausbildung: Im Ausbildungsvertrag kann eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden.
  • Nach Beginn der Ausbildung: Eine Verkürzung ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass die vollständigen Ausbildungsinhalte in der verkürzten Zeit vermittelt werden.
Die Verkürzung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die zeitliche und sachliche Gliederung. Sie muss der verbleibenden Ausbildungszeit angepasst werden.

Vorzeitige Zulassung

Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG) führt auch zu einer Verkürzung der Ausbildung. Diese bedingt im Gegensatz zum Verkürzungstatbestand (siehe Verkürzung) jedoch keine Vertragsänderung. Der Ausbildungsvertrag wird bei einer vorzeitigen Zulassung nur dann berührt, wenn die oder der Auszubildende die Abschlussprüfung besteht. In diesem Fall endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Grundsätzlich können bei einem Ausbildungsverhältnis mehrere Verkürzungsgründe zusammentreffen, es gilt jedoch eine Mindestausbildungszeit zu beachten, die nicht unterschritten werden darf.
Regelausbildungszeit Mindestausbildungszeit
3,5 Jahre 24 Monate
3 Jahre 18 Monate
2 Jahre 12 Monate

Alles auf einen Blick:

Verkürzung
(§ 8 Abs. 1 BBiG)
Vorzeitige Zulassung
(§ 45 Abs. 1 BBiG)
Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag muss geändert werden.
=> neues Ausbildungsende wird vertraglich festgehalten.
Der Ausbildungsvertrag bleibt unberührt.
=> kein neues Ausbildungsende. Es erfolgt lediglich eine Prüfungszulassung zum vorgezogenen Termin.
Voraussetzungen
Ausbildungsbetrieb und Auszubildender oder Auszubildende beantragen gemeinsam die Verkürzung. Die Voraussetzung für die Verkürzung ist unabhängig von den Berufsschulnoten.
  • Mittlerer Bildungsabschluss
    => max. 6 Monate
  • Abitur bzw. Fachhochschulreife
    => max. 12 Monate
  • Vorherige Ausbildung im verwandten Beruf
    => im angemessenen Umfang
Der Ausbildungsbetrieb und die jeweilige Berufsschule bescheinigt der oder dem Auszubildenden mindestens gute Leistungen. Die durchschnittlichen schulischen Leistungen in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern müssen besser als 2,49 sein.






Erforderliche Unterlagen
Vollständig ausgefüllter Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung mit der Bestätigung des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule. Antragsformulare erhalten Sie bei der IHK Region Stuttgart auf Anfrage. Der Antrag auf vorzeitige Zulassung ist personalisiert. Bitte geben Sie deshalb bei der Anforderung der Unterlagen in jedem Fall den Namen der oder des Auszubildenden an.

Fristen
Die Kürzung der Ausbildungszeit soll möglichst
  • direkt bei Vertragsabschluss,
  • spätestens jedoch so rechtzeitig, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt
beantragt werden.
Frühester Termin für die
  • Sommerprüfung: ab Anfang Dezember bis spätestens 15. Februar
  • Winterprüfung: ab Mitte Juni bis spätestens 31. Juli
Informationen zu Prüfungsterminen, Anmelde- und Abgabefristen finden Sie in unserer Übersicht zu Zwischen – und Abschlussprüfungen.

Fehlzeiten während der Berufsausbildung

Erhöhte Fehlzeiten während der Berufsausbildung können dazu führen, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht erteilt werden kann.
Die Kriterien für die Zulassung zur Prüfung sind im Berufsbildungsgesetz definiert:
  1. Der Auszubildende muss die Ausbildungszeit durchlaufen,
  2. an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung bzw. Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen sowie den schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt haben.
  3. Der Berufsausbildungsvertrag muss in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein.
Das Durchlaufen der Ausbildungszeit darf nicht nur kalendarisch erfolgen, sondern der Auszubildende muss auch tatsächlich ausgebildet worden sein. Daher dürfen sowohl in der Berufsschule als auch im Betrieb nicht zu viele Fehlzeiten angefallen sein. Unerheblich für die Bewertung der Fehlzeiten ist, ob diese vom Auszubildenden verschuldet wurden oder unverschuldet (z. B. Krankheit) zustande gekommen sind.
Bei Fehlzeiten über 10 % gilt die Ausbildungszeit als noch nicht zurückgelegt. Grundlage sind hier bei einer 5-Tage-Woche ca. 250 Arbeitstage pro Jahr.
Wenn der Azubi mehr als 1/10 Fehlzeiten mitbringt, bitten wir darum, zunächst Kontakt mit der/dem Ausbildungsberater/in aufzunehmen.
Ein Zulassungsanspruch besteht aber trotz höherer Fehlzeiten, wenn gleichwohl das Ausbildungsziel erreicht ist oder die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen. Um dies im Einzelfall prüfen zu können, wird die IHK mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Sollte die IHK die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben halten, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung.
Bereits bei Bekanntwerden hoher Fehlzeiten des Auszubildenden ist es notwendig darüber zu entscheiden, ob und wie die verpassten Ausbildungsinhalte nachgeholt werden können.
Eine Verlängerung der Ausbildungszeit zur Erreichung des Ausbildungsziels kann nach § 8 BBiG auf Antrag des Auszubildenden zu jedem Zeitpunkt der Ausbildung erfolgen. Dies ist sicher sinnvoll, wenn bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Ausbildung abzusehen ist, dass auf Grund hoher Fehlzeiten das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann.

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Die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Region Stuttgart unterstützen Sie gern bei der Beratung zum Umgang mit Fehlzeiten.

Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen

Ein Berufsabschluss bietet viele Vorteile. Vor allem können Sie als qualifizierte Fachkraft arbeiten, was sich nicht nur finanziell positiv auswirkt. Ein erfolgreicher Berufsabschluss verbessert auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und schützt Sie am besten vor Arbeitslosigkeit. Er eröffnet vielfältige Perspektiven und neue Chancen auf ein erfolgreiches Berufsleben und für einen beruflichen Aufstieg.

Voraussetzungen

Wer keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert hat, ist nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn er nachweist, dass er mindestens das 1,5-fache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will.
Eine einschlägige Berufstätigkeit liegt dann vor, wenn die für den betreffenden Beruf charakteristischen Arbeiten in der Praxis ausgeübt worden sind. Als charakteristische Arbeiten gelten die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen festgelegte Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.
Dauer der Ausbildung
gemäß Ausbildungsordnung
Erforderliche
Praxis
2 Jahre 3 Jahre
3 Jahre 4 ½ Jahre
3 ½ Jahre 5 ¼ Jahre
Der Besuch eines Lehrgangs oder einer anderen theoretischen Bildungsmaßnahme kann nicht als Ersatz für fehlende Praxis gelten, sondern ist als sinnvolle und zweckmäßige Ergänzung zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung anzusehen.
Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt ist in der Regel der Wohnsitz.
Die Zulassung muss schriftlich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 284 KB)beantragt werden.
Folgende Unterlagen/Nachweise sind dem Antrag beizufügen:
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit in Kopie
  • Arbeitsbescheinigung mit Tätigkeitsbeschreibung des derzeitigen
    Arbeitgebers (bei Teilzeit-Tätigkeit bitte Umfang angeben!) in Kopie
  • Ausführlicher Bericht über die bisherige berufliche Tätigkeit,
    bezogen auf den gewählten Ausbildungsberuf
  • ggf. Schulabgangszeugnisse, Prüfungszeugnisse der prüfenden Stelle (IHK oder Handwerkskammer), Abschlusszeugnis der Berufsschule etc., jeweils in Kopie
Die IHK Region Stuttgart behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen und Nachweise anzufordern.

Prüfungstermine und Anmeldefristen

Die Prüfungstermine und Anmeldefristen finden Sie unter Dok. Nr. 3640. Im Hinblick auf mögliche Nachfragen raten wir dringend, die Zulassung mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist zu beantragen.
Für die Prüfung fällt laut des aktuell gültigen Gebührentarifs der IHK Region Stuttgart (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 106 KB)eine Gebühr an.
Diese beträgt derzeit nach Punkt C 1.3.2
  • 460 Euro für kaufmännische Ausbildungsberufe ohne gestreckte Abschlussprüfung,
  • 450 Euro für gewerbliche Ausbildungsberufe ohne gestreckte Abschlussprüfung
und nach Punkt C 1.3.1
  • 635 Euro (aufgeteilt auf Teil I 175 Euro und auf Teil II 460 Euro) für kaufmännische Ausbildungsberufe mit gestreckter Abschlussprüfung,
  • 810 Euro (aufgeteilt auf Teil I 360 Euro und auf Teil II 450 Euro) für gewerbliche Ausbildungsberufe mit gestreckter Abschlussprüfung.
Bei einem ordnungsgemäßen Rücktritt von der Prüfung werden gemäß Punkt C 1.6 des Gebührentarifs 50 Prozent der Gebühren erhoben. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung wird die gesamte Prüfungsgebühr erhoben.

Prüfungsvorbereitung

Geeignete Prüfungsvorbereitungskurse finden Sie in einschlägigen Weiterbildungsdatenbanken wie WIS, KursNet oder Fortbildung-BW oder Sie nehmen mit der Bildungseinrichtung der IHK Region Stuttgart Kontakt auf.
Bitte klären Sie vor Kursbelegung immer auch die Kostenübernahme mit der für Sie zuständigen Stelle ab.

BIBB-REPORT

Ausführliche Informationen zur Externenprüfung enthält der BIBB-Report 20/2013.

Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen (§ 16 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen, § 15 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen der IHK Region Stuttgart).
Regelungen nach den §§ 9 und 47 BBiG sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG).

Wie kann ein Nachteilsausgleich in Prüfungen aussehen?

Orientierung gibt die Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB)
Technische Hilfsmittel
zum Beispiel: Lesehilfen, Sprachcomputer, Greifzange für Maschinen
Besondere Gestaltung der Prüfung
zum Beispiel: Zeitverlängerung, angemessene Pausen, Änderung der Prüfungsformen, zusätzliche Erläuterung der Prüfungsaufgaben, Verwendung großer Schriftbilder
Einsatz von Hilfspersonen
zum Beispiel “Sehende Hilfen” zum Vorlesen oder Erklären von Zeichnungen, Gebärdensprachdolmetscher, Einsatz von Vertrauenspersonen

Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?

Prüflinge mit Behinderung, also einer erheblichen und dauerhaften (länger als sechs Monate) Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die dazu führt, dass die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Keine Behinderung liegt daher bei - auch länger dauernden - Verletzungen wie zum Beispiel Knochenbrüchen, Beeinträchtigungen nach einer Operation, Prüfungsangst oder Migräne sowie anderer akuter Prüfungsunfähigkeiten bzw. vorübergehend eingeschränkter Prüfungsunfähigkeit vor.
In diesen Fällen ist der Prüfling nicht dauerhaft beeinträchtigt. Nach Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit kann ein neuer Prüfungstermin wahrgenommen werden.

Welche Beeinträchtigungen können ausgeglichen werden?

Ein Nachteilsausgleich wird gewährt, wenn das Leiden die Leistungsfähigkeit nicht berührt, also die abzuprüfende Kompetenz nicht betroffen ist, sondern nur der Nachweis bzw. die Darstellung der vorhandenen Befähigung erschwert ist.
Darunter fallen beispielsweise
  1. Sehstörungen,
  2. Behinderungen beim Schreiben oder
  3. Bewegungseinschränkungen (Lähmungen),
die bereits in der Ausbildung und später im Berufsleben durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können. Diese werden auch in der Prüfung durch Hilfsmittel ausgeglichen.
Nicht ausgeglichen werden können Leiden, die die individuelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, weil gerade die Leistungsfähigkeit abgeprüft werden soll. Es kommt dabei auf den konkreten Beruf und die konkrete Prüfung an. Prüfungsniveau und Prüfungsinhalte dürfen in keinem Fall verändert werden.
Zu den abzuprüfenden Kompetenzen gehört beispielsweise, dass eine bestimmte Prüfungsleistung innerhalb eines bestimmten Zeitbudgets erbracht wird.
Das heißt, ein Nachteilsausgleich kann nur gewährt werden, wenn der Prüfling die Leistungsfähigkeit besitzt, das Qualifikationsziel der Prüfung zu erreichen und diese Kompetenzen wegen des Leidens lediglich nicht darstellen kann.
Eine dauerhafte Einschränkung der persönlichen Leistungsfähigkeit oder eine Leistungsschwäche können nicht ausgeglichen werden.

ADHS/ADS und psychische Erkrankungen

Darunter fallen viele chronische Erkrankungen wie psychische Erkrankungen und deren psychosomatische Auswirkungen. Auch ADHS/ADS, Konzentrationsschwierigkeiten oder Depressionen können nicht durch Nachteilsausgleich kompensiert werden.

Legasthenie

Legasthenie wird in Abhängigkeit vom Berufsbild ausgeglichen. Ein Prüfling mit erheblicher Legasthenie wird das Handlungsziel für ein Berufsbild, bei dem die Rechtsschreibung Inhalt der Abschlussprüfung ist, (z.B. Kaufleute für Büromanagement) nur schwer erreichen können. Legasthenie wird in einer solchen Prüfung nicht ausgeglichen.
Sofern die Rechtschreibung in einem Beruf hingegen nicht zu den abzuprüfenden Inhalten gehört, wird Legasthenie ausgeglichen.
Dadurch wird sichergestellt, dass die Prüfungs-Bedingungen für einen Menschen mit Behinderung nicht schlechter und nicht besser sind als die Prüfungs-Bedingungen der anderen Prüfungsteilnehmer.

Wie ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist mit dem Antrag auf Zulassung (Anmeldung) zur Prüfung durch Ankreuzen auf der Prüfungsanmeldung zu stellen. Zusammen mit der Prüfungsanmeldung ist die Behinderung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Was passiert, wenn Sie den Antrag mitsamt den vollständigen Unterlagen nicht mit der Anmeldung einreichen, sondern erst später?
Die IHK bemüht sich nach Kräften auch bei verspätet eingereichten Nachweisen den Nachteilsausgleich organisatorisch zu realisieren. Dies ist bei nur wenige Wochen vor der Prüfung eingereichten Anträgen meist nicht möglich. In diesem Fall müssen wir Sie an den nächsten Prüfungstermin verweisen.

Welche Nachweise müssen Sie vorlegen?

Eine aktuelle Bescheinigung des behandelnden Facharztes (fachärztliches Attest), der
  1. konkret die Beeinträchtigung in Bezug zur konkreten Prüfung zu entnehmen ist sowie
  2. wie der Nachteilsausgleich in der jeweiligen Prüfung hergestellt werden kann.
Zu 1. Der Facharzt muss die Beeinträchtigungen für jeden beantragten Nachteilsausgleich genau beschreiben (möglichst "quantifiziert"),
  • z. B. Verminderung der visuellen Wahrnehmung um …%,
  • Beeinträchtigung der Motorik der Hände beim Schreiben
  • Verminderung der Lese- und Schreibgeschwindigkeit um …%,
  • eingeschränkte Beweglichkeit der Gliedmaßen
  • Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, usw.
nicht erforderlich ist die Nennung der Diagnose
nicht ausreichend ist „wegen einer Schmerzbehandlung“, „infolge einer Coronaerkrankung“, „wegen AD(H)S verminderte Konzentrationsfähigkeit“ u.a.
Die Kopie des Schwerbehinderten-Ausweises reicht als Nachweis nur, wenn Sie einen Berufsausbildungsvertrag für behinderte Menschen haben.
Das Attest muss den aktuellen Gesundheitszustand beschreiben, und sollte daher nicht älter als 6 Monate sein.
Zu 2. Wie soll der Nachteilsausgleich konkret aussehen?
Der Arzt soll
  • konkret und
  • für jedes Prüfungsfach bzw jeden Prüfungsteil einzeln beschreiben,
wie der Nachteilsausgleich erfolgen soll, z. B. Nicht-Wertung von Rechtschreibfehlern, Verlängerung der Prüfungszeit oder Einsatz technischer Hilfsmittel.
Nicht ausreichend ist zum Beispiel:
"Für Beruf A wird eine angemessene Zeitverlängerung beantragt".
Erforderlich ist:
Für Beruf A im schriftlichen Fach 1 wird eine Zeitverlängerung von … Minuten beantragt.
Für Fach 2 wird eine Zeitverlängerung von … Minuten beantragt.
Für Fach 3 wird eine Zeitverlängerung von … Minuten beantragt.
Für die mündliche Prüfung wird eine Zeitverlängerung von … Minuten beantragt.
Für die praktische Prüfung wird als Hilfsmittel ... beantragt.

Zudem ist durch weitere Stellungnahmen das Erfordernis eines Nachteilsausgleiches zu belegen:
Mindestens 1 Stellungnahme folgender Stellen (es sind auch mehrere Stellungnahmen möglich)
  • des Ausbildungsbetriebs oder des Bildungsträgers
  • der Berufsschule
  • sonstige Stellen, z. B. eines sonderpädagogischen Betreuers
Die Stellungnahme/-n soll/-en die Nachteilsausgleiche konkret begründen. Außerdem nützlich:
  • die Erfahrungen aus der Ausbildung beschreiben
  • die Nachteilsausgleiche beschreiben, die im Betrieb und in der Schule gewährt wurden
  • beschreiben, wie im Berufsleben (insbes. bei Weiterbildungsprüfungen) der Nachteil ausgeglichen wird
Die Nachweise sind vom Prüfling mit der Prüfungsanmeldung unaufgefordert einzureichen, damit die IHK die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen treffen kann.
Haben Sie Fragen zum Ablauf der Prüfung oder zu den Aufgabenstellungen? Dann sprechen Sie uns an, bevor Sie den Antrag bei uns einreichen. Wir helfen Ihnen gern weiter.
Die zuständige Stelle entscheidet auf Grundlage fachärztlicher Stellungnahmen sowie der weiteren Stellungnahmen über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs.

Warum muss für einen Nachteilsausgleich ein Nachweis eingereicht werden?

Der Nachweis über die Behinderung ist für die zuständige Stelle die Legitimationsgrundlage, die Prüfungsbedingungen im Einzelfall anpassen zu dürfen und dient der Ermittlung, inwieweit ein Ausgleich bzw. welcher Ausgleich erforderlich ist.
Ein wesentlicher prüfungsrechtlicher Grundsatz ist die aus Art. 3 Grundgesetz resultierende Gleichbehandlung aller Prüflinge.
Dieser Grundsatz fordert, dass die Prüfungsanforderungen und –bedingungen für alle Prüflinge vergleichbar sein müssen. Einheitliche Prüfungsbedingungen (ohne Nachteilsausgleich) würden jedoch jene Prüflinge benachteiligen, die ihre wahren Kenntnisse und Fähigkeiten wegen einer Behinderung unter den „normalen“ Bedingungen nicht oder nur eingeschränkt nachweisen können.
Dies ist der Grund, weshalb durch die Gewähr von Nachteilsausgleich für alle Prüflinge vergleichbare Startbedingungen hergestellt werden. Durch die Anpassung der Prüfungsbedingungen darf der behinderungsbedingte Nachteil aber nicht überkompensiert werden, denn auch dann würde der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Im Berufsbildungsgesetz ist vorgeschrieben, dass Auszubildende einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führen müssen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. Der Ausbildende (beziehungsweise Ausbilder) hat den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Berichtsheft – schriftlich oder elektronisch?

Der Ausbildungsnachweis kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.
Schriftliches Führen liegt vor, wenn der Ausbildungsnachweis per Hand (handschriftlich) geführt wird.
Beim elektronischen Führen wird der Ausbildungsnachweis mit digitaler Unterstützung erstellt. Hierunter fallen digitale Anwendungsprogramme sowie die Erstellung am Computer (zum Beispiel Word- oder PDF-Vorlagen).
Informationen rund um die Anwendung “Digitales Berichtsheft” finden Sie im Artikel “Digitales Berichtsheft”.
Digitale Berichtshefte anderer Anbieter, sofern diese der BiBB-Empfehlung zum Führen von Ausbildungsnachweisen entsprechen (BIBB-HA Empfehlung Nr. 156), können ebenfalls genutzt werden.

Vorlagen Berichtsheft

Die Nutzung des digitalen Berichtsheftes kommt für Ihre Auszubildenden nicht in Frage? Hier stehen Ihnen die analogen Word-Vorlagen zur Verfügung:

Rolle der Ausbildungsnachweise für die Prüfungszulassung

Die ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) sind gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Im Rahmen der Prüfungsanmeldung muss vom/von der Auszubildenden und vom Ausbilder/von der Ausbilderin per Unterschrift bestätigt werden, dass die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt und kontrolliert worden sind.
Bei falschen Angaben kann eine Zulassung nicht erteilt bzw. eine bereits ausgesprochene Zulassung widerrufen werden.
In bestimmten Fällen kann der Prüfungsausschuss oder die zuständigen IHK-Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater Einsicht in die Ausbildungsnachweise verlangen, um über die Zulassung entscheiden zu können. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn umfangreiche Fehlzeiten während der Ausbildung entstanden sind. Dann muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel erreicht worden ist.
Das Berichtsheft muss für die gesamte Dauer der Ausbildung geführt werden.

Ausbildungsnachweise bei der mündlichen/praktischen Prüfung

Ist der Prüfungsteilnehmer zur Abschlussprüfung zugelassen, verlangen und prüfen die Prüfungsausschüsse am Tag der Abschlussprüfung die Ausbildungsnachweise nicht mehr. Jedoch können die IHK-Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater bei Unstimmigkeiten die Ausbildungsnachweise auf Verlangen einsehen.
Das Berichtsheft muss nicht mehr zur mündlichen oder praktischen Prüfung mitgebracht werden.
Auszubildende können bei Bedarf ihr Berichtsheft über das Azubi-Infocenter hochladen, sofern sie von der IHK hierzu explizit aufgefordert werden.
Beispielsweise kann das für die Überprüfung der Fehlzeiten im Rahmen der Zulassung zur Abschlussprüfung der Fall sein.

Empfehlungen für das Führen von Ausbildungsnachweisen

  1. Auszubildende haben während ihrer Ausbildung einen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen. Dieser kann digital geführt werden oder es kann eines der Vorlagen genutzt werden (siehe Punkt “Vorlagen (digitales) Berichtsheft”).
  2. Die Vorlage eines vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweises ist gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.
  3. Das Führen des Ausbildungsnachweises dient folgenden Zielen:
    1. Auszubildende und Ausbildende sollen zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung angehalten werden.
    2. Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für die an der Berufsausbildung Beteiligten sowie die zur Überwachung der Berufsausbildung zuständigen Stellen in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden.
  4. Für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise gelten folgende Mindestanforderungen:
    1. Die Ausbildungsnachweise sind täglich oder wöchentlich in möglichst einfacher Form (stichwortartige Angaben, gegebenenfalls Loseblattsystem) schriftlich oder elektronisch (§ 13 Nummer 7 BBiG) von Auszubildenden selbständig zu führen (Umfang: ca. eine DIN-A4-Seite für eine Woche).
    2. Jede Tages-/ Wochenübersicht des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen des/der Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen.
    3. Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen bzw. überbetriebliche Unterweisungen (zum Beispiel im Handwerk), betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren.
    4. In die Ausbildungsnachweise müssen darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts aufgenommen werden.
    5. Die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen.
  5. Ausbildende sollen Auszubildende zum Führen von schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweisen anhalten und diese regelmäßig durchsehen (§ 14 Absatz 2 BBiG).
  6. Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen (§ 13 Nummer 7 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 BBiG). Die erforderlichen Nachweishefte, Formblätter, IT-Programme oder Ähnliches werden den Auszubildenden kostenlos von den Ausbildenden zur Verfügung gestellt (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG).
  7. Ausbildende oder Ausbilderin/Ausbilder prüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen mindestens monatlich (§ 14 Absatz 2 BBiG).
    Bei schriftlichen Ausbildungsnachweisen bestätigen sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift.
    Bei elektronisch erstellten Ausbildungsnachweisen kann die Bestätigung auch auf andere Weise elektronisch (zum Beispiel durch Austausch von bestätigenden E-Mails mit einfacher elektronischer Signatur oder durch elektronische Freigaben) dokumentiert werden.
  8. Im Rahmen der Lernortkooperation kann die Berufsschule vom Ausbildungsnachweis Kenntnis nehmen.
  9. Bei minderjährigen Auszubildenden soll eine gesetzliche Vertreterin/ein gesetzlicher Vertreter in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und diese unterschriftlich oder in sonstiger geeigneter Weise bestätigen.
  10. Arbeitnehmervertretungen können durch Einsichtnahme in den Ausbildungsnachweis Kenntnis vom Ablauf der Ausbildung zum Zweck ihrer Aufgabenerfüllung (§ 80 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nehmen.
  11. Sofern die Ausbildungsordnung oder eine Regelung der zuständigen Stelle vorsieht, dass der Ausbildungsnachweis zur mündlichen Prüfung mitgebracht werden muss, ist er dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der Ausbildungsnachweis wird im Rahmen der Zwischen- und Abschlussprüfungen nicht bewertet.
  12. Diese Regelungen können mit Ausnahme der Nummer 2 für Umschülerinnen und Umschüler entsprechend angewendet werden, soweit die Führung des Ausbildungsnachweises vertraglich vereinbart wird.