Heutzutage ist das Smartphone aus unserem Lebensalltag nicht mehr wegzudenken und überall dabei. Kurz zum Smartphone greifen, E-Mails checken, Nachrichten schreiben – eine inzwischen in jeder Alltagssituation zu beobachtende Tätigkeit. Doch wo ist die Grenze? Ist die private Benutzung eines Smartphones am Arbeitsplatz überhaupt erlaubt oder drohen dem Arbeitnehmer unter Umständen Sanktionen?
Nutzung des Smartphones am Arbeitsplatz
Innerhalb dieser Grenzen darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit einschränken. Auf der Grundlage des sogenannten Weisungsrechts kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb genauer bestimmen. Allerdings hat das Direktionsrecht auch seine Grenzen. Zum einen dürfen die Weisungen nicht willkürlich ausfallen. Zum anderen dürfen keine entgegenstehenden berechtigte Interessen des Arbeitnehmers vorliegen oder die Weisungen gegen Regelungen aus dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag verstoßen. Zu weitreichend wäre jedoch beispielsweise ein komplettes Verbot das Smartphone in den Betrieb mitbringen oder während der Pausen benutzen zu dürfen.
Aber Vorsicht! Selbst wenn sich der Arbeitgeber nicht zur privaten Nutzung geäußert und keine Regeln aufgestellt hat, ist die Nutzung des privaten Smartphones nicht automatisch bedenkenlos gestattet. Widmet sich der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit lieber seiner privaten Kontaktpflege, kann er in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen und verstößt damit gegen seine Hauptleistungspflicht als Arbeitnehmer. Ein solches Verhalten kommt einer Arbeitsverweigerung gleich und kann vom Arbeitgeber mit einer Abmahnung, im schlimmsten Fall mit einer Kündigung, geahndet werden.
Tipp: Um Konflikten vorzubeugen, sollte der Arbeitgeber Regelungen zur Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz aufstellen.
Aufladen des Smartphones am Arbeitsplatz
Wer den Akku seines Smartphones am Arbeitsplatz aufladen möchte, muss dies mit seinem Arbeitgeber vorab klären, denn der Arbeitnehmer nutzt dabei Betriebsmittel des Arbeitsgebers.