Rechtstipp 10/2023

Vertragsrecht: Gewährleistung

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© IHK Schwaben
Grundsätzlich muss ein Verkäufer seinem Kunden eine mangelfreie und funktionierende Ware übergeben. Ist dies nicht der Fall, kann der Kunde die sog. Gewährleistungsansprüche gegenüber seinem Verkäufer, geltend machen.
Dieser haftet zwei Jahre ab Übergabe der Ware für eine Mangelfreiheit. Dies gilt auch für reduzierte Waren.
Zeigt sich dennoch ein Mangel, so hat der Kunde ein Wahlrecht. Zunächst kann er wählen, ob er die Reparatur oder eine Ersatzlieferung wünscht.
Verweigern kann der Verkäufer die vom Kunden gewählte Form nur, wenn diese für ihn unzumutbar oder gar unmöglich ist.
So ist der Verkäufer beispielsweise nicht zur Lieferung des Nachfolgemodells verpflichtet, wenn das bemängelte Modell nicht mehr lieferbar ist. Auch kann seitens des Verkäufers eine unverhältnismäßig teure Reparatur ablehnen.
Scheitert die Reparatur beziehungsweise Ersatzlieferung, entsteht für den Kunden ein neues Wahlrecht: Er kann den Vertrag rückgängig machen oder dem Mangel entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.

Doch wer muss was beweisen?

Ist der Käufer ein Endverbraucher, so wird im ersten Jahr ab Übergabe der Ware gesetzlich vermutet, dass ein auftretender Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Hier muss der Kunde keinen Beweis erbringen, dass die Ware schon beim Übergabezeitpunkt mangelbehaftet war.
Der Verkäufer kann hingegen die gesetzliche Vermutung widerlegen, sofern er dies nachweisen kann. Tritt der Mangel an der Ware erst nach einem Jahr auf, muss hingegen der Kunde beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war.

„Nicht zu wechseln ist die Gewährleistung mit der Garantie“.

Garantie ist ein vom Verkäufer oder Hersteller freiwillig gegebenes Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen, das typischerweise über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.
Hinweis: Obwohl der Rechtstipp des Monats mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.