Rechtstipp 02/2024

Arbeitsrecht rund um Fasching

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© IHK Schwaben

Arbeitsbefreiung an Fasching

Auch wenn am Rosenmontag oder Faschingsdienstag das Faschingstreiben den Alltag nahezu bestimmt, gibt es keinen generellen Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
Nur an gesetzlichen Feiertagen sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre Mitarbeitenden von der Arbeit bezahlt freizustellen. Wer den Fasching feiern will, muss sich also grundsätzlich Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen.

Kostüm am Arbeitsplatz

Mit roter Nase hinter der Theke, mit Papphütchen an der Maschine: Ob der Arbeitgeber eine Verkleidung am Arbeitsplatz vorschreiben darf, hängt immer von der konkreten Situation ab und muss im Einzelfall geprüft werden, denn Sicherheit geht vor!  Gleiches gilt für die freiwillige Verkleidung von Arbeitnehmern. Grundsätzlich darf ein Beschäftigter am Arbeitsplatz tragen was er möchte. Dementsprechend darf er an Fasching auch kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen. Aber Vorsicht: auch hier gibt es Ausnahmen. Bestimmte Berufe erfordern eine verbindliche Kleiderordnung, zum Beispiel Berufe mit häufigem Kundenkontakt oder einer Tätigkeit, die das Tragen von Schutzkleidung erfordern. Um Ärger vorzubeugen, sollte im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung im Betrieb getroffen werden.

Schadensersatz für Faschingsbruch

In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist auch bei den typischen Faschingsbräuchen Vorsicht geboten.
Führungspersonen oder Kollegen die Krawatte abschneiden – dieser Spaß kann durchaus schiefgehen. Denn gegebenenfalls muss hierfür Schadensersatz gezahlt werden.

Tipp für Arbeitgeber: Rechtzeitig Regeln festlegen

Arbeitgeber sollten auf alle Fälle vor Beginn der Faschingszeit Regeln für den Betrieb festlegen.

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