Kündigung während einer krankheitsbedingten Abwesenheit – Ist das möglich?
Ob ein Arbeitnehmer bei Erhalt einer Kündigung krank ist oder nicht, hat keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung. Daher ist eine Kündigung während der Krankheitsphase arbeitsrechtlich grundsätzlich zulässig. Unterliegt der erkrankte Arbeitnehmer jedoch dem Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes, kann der Arbeitgeber die Kündigung während der Krankheit nur aussprechen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Verstößt eine Kündigung gegen das Kündigungsschutzgesetz, ist die Kündigung unwirksam.
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt.
Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz bei Kündigung während der Krankheit
Nicht jeder Grund ist geeignet eine Kündigung zu rechtfertigen. Damit eine ordentliche Kündigung während einer Krankheit überhaupt rechtskräftig ist, muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Zu den gesetzlich anerkannten Kündigungsgründen für eine ordentliche Kündigung zählen:
Personenbedingte Kündigungsgründe
Verhaltensbedingte Kündigungsgründe
Betriebsbedingte Kündigungsgründe
Gleichwohl ist der Kündigungsgrund nur eine von mehreren Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die bei der Frage, ob eine Kündigung wirksam ist, eine Rolle spielen.
Kündigung während der Krankheit in Kleinbetrieben
Wenn der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, das Arbeitsverhältnis aber noch keine sechs Monate besteht, greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ist eine Kündigung in diesen Fällen leichter möglich. Zwar muss dann keiner der soeben genannten Kündigungsgründe vorliegen, aber gewisse Einschränkungen gibt es trotzdem: Die
Kündigung während der Krankheit darf keine Formfehler aufweisen und darf nicht sittenwidrig oder willkürlich ausgesprochen werden.
Besonderer Kündigungsschutz
Einige Arbeitnehmer genießen einen Sonderkündigungsschutz. Dieser besteht beispielsweise für schwerbehinderte Personen, Schwangere, Betriebsräte oder Personen in der Elternzeit. Will der Arbeitgeber diese Personen während der Krankheit kündigen, muss er besonders vorsichtig vorgehen, denn der Personenkreis wird vom Gesetzgeber durch weitere Voraussetzung vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt.
Formvorschriften der Kündigung
Um während der Krankheitsphase einen Mitarbeitenden zu kündigen, müssen gewisse Formvorschriften eingehalten werden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmenden bedarf der Schriftform. Die elektronische Form – egal ob E-Mail, SMS oder WhatsApp – sowie die mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.
Zugang der Kündigung
Damit die Kündigung während der Krankheitsphase wirksam ist, muss darauf geachtet werden, dass die Kündigung dem Arbeitnehmenden auch zugeht.
Die Kündigung ist zwar eine einseitige Erklärung, die von der anderen Seite nicht angenommen werden muss, aber dennoch empfangsbedürftig. Das bedeutet, dass sie bei der anderen Partei zugehen muss. Ein solcher Zugang liegt vor, wenn die Kündigungserklärung in den sogenannten Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser die Kündigung zur Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Da die Kündigung wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit dem Mitarbeitenden nicht persönlich ausgehändigt werden kann, kann die Kündigung per Post oder durch einen Boten übermittelt werden. Wichtig ist es zu beachten, dass die Beweislast über den Zugang der Kündigung der Arbeitgebende trägt.
Achtung Verwechslungsgefahr
Bitte verwechseln Sie nicht die beiden nachfolgenden Fragestellungen: Eine Kündigung
während der Krankheitsphase ist zulässig. Eine ganz andere Frage ist es aber, ob der Arbeitnehmer
wegen seiner Krankheit gekündigt werden kann. Dies ist meist gar nicht oder nur unter sehr schweren Bedingungen möglich.
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