Rechtstipp 06/2023

Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler

Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung
© IHK Schwaben
Vor allem für Schülerinnen und Schüler ist es in den Sommermonaten eine attraktive Methode, sich mit einem Ferienjob Geld dazu zu verdienen. Arbeitgeber können ebenfalls davon profitieren, da die Ferienarbeiter zum Teil den Urlaub der Stammbelegschaft überbrücken können.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Bei der Beschäftigung von Schülern muss der Arbeitgeber einige arbeitsrechtliche Besonderheiten beachten. Ob und wie lange ein Schüler arbeiten darf, ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.
  • Wegen des Verbots von Kinderarbeit ist eine Beschäftigung von Kindern bis einschließlich 12 Jahre nicht erlaubt.
  • Für Schüler zwischen 13 und 15 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden täglich leichte Arbeiten erfüllen, jedoch nur, sofern die Eltern zugestimmt haben. Die Arbeit darf dabei nur im Zeitraum von 8 Uhr morgen bis spätestens 18 Uhr abends erfolgen, da abweichend von diesen Zeiten ein Beschäftigungsverbot für die Altersgruppe gesetzlich geregelt ist.
  • Den klassischen Ferienjob dürfen erst Schüler ab 15 Jahren ausüben. Für sie ist es möglich einmal im Jahr vier Wochen mit nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Neben der Erlaubnis der Eltern sind auch für diese Altersgruppe spezielle Arbeitszeitregelungen vorgesehen, weshalb die Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr, an maximal fünf Tagen pro Woche erfolgen darf.
Bei der Beschäftigung von Schülern ist es besonders wichtig darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause eingehalten werden.
Mindestlohn für Ferienjobber
Schüler, die in den Ferien arbeiten, haben einen Anspruch auf eine ihrer Leistung entsprechende Bezahlung.
  • Für Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Ausbildung haben, darf der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden.
  • Damit greifen die Vorgaben des Mindestlohns erst dann für Schüler, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben.
Ist ein Schüler im Rahmen seines Ferienjobs krank, hat auch er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während seiner Krankheit.
Verbotene Tätigkeiten für Ferienjobber
Bestimmte Tätigkeiten, die zum Beispiel mit hoher Unfallgefahr verbunden sind, dürfen von Ferienjobber nicht ausgeführt werden. Arbeitgeber sollen für ihren Betrieb deswegen grundsätzlich prüfen, welche Tätigkeiten an Schüler vergeben werden können.
IHK Rechtstipp:
Vor Arbeitsaufnahme sollte in einem schriftlichen Vertrag der Beginn sowie das Ende des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und die Vergütung geregelt werden.

Obwohl der Rechtstipp des Monats mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.