Handels- und Gesellschaftsrecht

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters und zur Änderung der Handelsregisterverordnung

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters und zur Änderung der Handelsregisterverordnung zugestimmt.
Die Gesellschaftsregisterverordnung regelt die Eintragung bestimmter Gesellschaften bürgerlichen Rechts in dem neuen Gesellschaftsregister und tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Die Änderungen für die Handelsregisterverordnung sind seit dem 23. Dezember 2022 in Kraft getreten.
Einige der Änderungen in der Handelsregisterverordnung sollen dazu führen, dass im kostenfrei abrufbaren Handelsregisterordner künftig nur die Dokumente aufgenommen werden, die aufgrund von Rechtsvorschriften eingereicht und offengelegt werden sollen, also zum Beispiel keine Ausweiskopien und nicht solche Dokumente, die nur auf Anforderung des Registergerichts einzureichen sind (zum Beispiel Einzahlungsbelege). Ausdrücklich werden auch solche Dokumente nicht in das Handelsregister aufgenommen, die dazu dienen, die Rechtsnachfolge nachzuweisen (zum Beispiel: Erbscheine, Erbverträge, Testamente).
Mit der Reform wurde auch die Möglichkeit eingeführt, den Austausch für bereits eingerichtete Dokumente zu beantragen. Auch dadurch soll die Anzahl öffentlich abrufbarer Dokumente mit höchstpersönlichem Inhalt verringert werden.
Das Austauschrecht sieht vor, dass Dokumente, die mehr Angaben als erforderlich erhalten, wie zum Beispiel Personalausweis- und Kontonummern, ausgetauscht werden können. Auch Privatadressen in der Gesellschafterliste unter Angabe der Straße und Hausnummer können unter der bloßen Angabe des Wohnortes ausgetauscht und das vorherige Dokument für den Abruf gesperrt werden. Der Eintragung der Höhe der Beteiligung von Gesellschaftern bedarf es bei OHG und KG ebenso wenig. Lediglich die Haftsumme eines jeden Kommanditisten ist verpflichtend einzutragen. Auch kommt ein Austausch von Dokumenten in Betracht, die keiner Unterschrift benötigen, eine solche aber enthalten. Die Unterschriften beispielsweise unter Gesellschafterlisten und Gesellschaftsverträgen einer GmbH und Gesellschafterbeschlüssen bleiben allerdings weiterhin erforderlich. Insoweit wird abzuwarten sein, ob und wie eine Unkenntlichmachung solcher sensiblen Daten für das online-Handelsregister künftig dem Datenschutz gerecht werden kann.
Die Verordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
 
Stand: Januar 2023