Rechtsformen

Hinweise zur Firmierung

Aktuelles
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie besteht seit 1. August 2022 eine unbeschränkte Registertransparenz. Jedermann hat dadurch Zugriff auf die Inhalte des Handelsregisters. Es besteht die Gefahr, dass sensible Daten veröffentlicht wurden oder auch in Zukunft veröffentlicht werden. Die IHK-Organisation setzt sich hier für eine klarstellende gesetzliche Regelung ein.
Bis dies erreicht ist, sollte bei Einreichung von Unterlagen beim Registergericht im Vorfeld genau geprüft werden, ob diese Unterlagen tatsächlich für das Registerverfahren eingereicht werden müssen.

Was versteht man unter einer Firma?

Die folgenden Informationen sind für Sie nur relevant, wenn Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen werden soll oder wenn Sie den Namen Ihres bereits eingetragenen Unternehmens ändern möchten. Sonst lesen Sie bitte unsere Informationen zur Geschäftsbezeichnung.
Während der allgemeine Sprachgebrauch mit „Firma“ das Unternehmen meint, definiert das Handelsgesetzbuch (HGB) Firma als den Namen eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Absatz 1 HGB). Die Firma ist also der Name eines Unternehmens. Für dessen Gestaltung gelten die gesetzlichen Regeln der §§ 18 und 30 HGB.
Zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Firma und deren Eintragungsfähigkeit im Handelsregister wenden Sie sich zunächst an einen Notar oder Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

Mit dem Wunschnamen für Ihr Unternehmen ins Handelsregister

Im Folgenden zeigen wir Ihnen gerne, wie Sie selbst einen zur Eintragung im Handelsregister geeigneten Wunschnamen für Ihr Unternehmen finden und sich auf einen Termin beim Notar oder Rechtsanwalt  vorbereiten können.
Eine vorherige Prüfung der Firma oder gar eine Zustimmung durch die IHK ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Welche Möglichkeiten haben Sie?

Die Firma kann gebildet werden als:
  • Personenfirma: Sie enthält eine Information über die am Unternehmen beteiligten Personen (Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer).  Mit Einschränkungen ist auch die Verwendung von Namen nicht beteiligter Personen zulässig.
  • Sachfirma: Sie ist aus dem Unternehmensgegenstand entnommen.
  • Fantasiefirma: Sie enthält keinerlei Information zu Person und Unternehmensgegenstand.
Auch eine Kombination der drei Firmentypen (Mischfirma) ist möglich.

Wie sollten Sie vorgehen?

Der Name Ihres Unternehmens muss bestimmten gesetzliche Anforderungen – geregelt in den §§ 18 und 30 HGB – entsprechen und darf Rechte Dritter nicht verletzen. Wenn sie sich einen Namen für Ihr Unternehmen überlegen, sollten Sie daher in dieser Reihenfolge vorgehen:
I.   Beachten Sie die gesetzlichen Regeln zur Firmenbildung
II.  Überprüfen Sie Ihre Wunschfirma im Handelsregister
III. Recherchieren Sie, ob Markenschutz für Dritte besteht
IV. Recherchieren Sie Ihre Wunschfirma allgemein im Internet
V.  Formulieren Sie den Unternehmensgegenstand richtig

I.  Beachten Sie die gesetzlichen Regeln zur Firmenbildung

1. Kennzeichnung und Unterscheidungskraft (§ 18 Absatz 1 HGB)

Eine Firmierung muss kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig sowie hinreichend individuell sein. Dazu  muss die Firma nach ihrem Schrift- und Klangbild von Lesern und Hörern mit einem ganz bestimmten Unternehmen verbunden werden können und Ihr Unternehmen von anderen unterscheiden. Zur Firma gehört auch die Rechtsform des Unternehmens, also beispielsweise „e.K.“ (eingetragener Kaufmann), „UG (haftungsbeschränkt)“, „GmbH“.

Ihre Möglichkeiten:
Personenfirma:
Max Mustermann e.K.
Max Mustermann GmbH
Mustermann UG (haftungsbeschränkt)

Grundsätzlich muss eine Person des verwendeten Namens an dem Unternehmen beteiligt sein (Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer). In diesem Fall also eine Person mit dem Namen „Mustermann“. Die Angabe des Vornamens ist nicht zwingend notwendig, kann es aber aus anderen Gründen werden. Dazu unten unter 3.
Sachfirma:
Um die erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zu erzielen, sind ein oder zwei Sachbegriffe allein nicht ausreichend. So bedürfte eine Firma “Business Consulting GmbH” der Ergänzung durch einen weiteren Firmenbestandteil, insbesondere einen Personennamen, einer Ortsangabe, einem Fantasiebegriff, einer Buchstabenkombination.

Statt “Business Consulting GmbH” also:
Mustermann Business Consulting GmbH
Business Consulting Mannheim GmbH
XY Business Consulting GmbH
Orion Business Consulting GmbH
Fantasiefirma:
Buchstabenkombinationen aus mindestens drei Buchstaben:
BCM GmbH
Dagegen ist eine unaussprechbare, optisch kaum überblickbare Buchstabenkombination mangels Artikulierbarkeit nicht zur Kennzeichnung eines Unternehmens geeignet, z.B. MGCMDR GmbH.
Buchstaben-/Zahlenkombination
BCM24 GmbH
Fantasiewort:
ExaCon GmbH
Mischfirmen:
A & B Business Consulting GmbH
Die Verwendung von Buchstaben in Verbindung mit dem “&”-Zeichen ist in der Regel nur zulässig, wenn zwei Personen an dem Unternehmen beteiligt sind, deren Vor- und Familienname mit den verwendeten Buchstaben beginnt. Eine Ein-Personen-GmbH kann diese Kombination nicht verwenden, weil die Beteiligung mehrerer Gesellschafter suggeriert wird.
Fallgruppen:
Umgangssprache / Sachbezeichnungen
Worte der Umgangssprache, Sachbezeichnungen und geografische Bezeichnungen sind wegen Fehlens der abstrakten Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig, wenn die Firma allein mit ihnen gebildet wird.
Internet Domain als Firma:
Einer Internet Domain, die als Kern nur eine Gattungs- oder Branchenbezeichnung enthält, hat in der Regel keine hinreichende firmenrechtliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 18 Abs. 1 HGB.
Marke als Firma
Eine beim deutschen Patent- und Markenamt registrierte Marke, die nur aus Sachbegriffen, Worten der Umgangssprache, Gattungs- und Branchenbezeichnungen besteht, hat in der Regel ebenfalls keine hinreichende firmenrechtliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 18 Abs. 1 HGB.
2. Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 Absatz 2 HGB)
Eine Firma muss den Grundsatz der Firmenwahrheit beachten (§ 18 Absatz 2 HGB). Dabei wird geprüft, ob eine Täuschung über verkehrswesentliche Eigenschaften vorliegt. Durch den Unternehmensnamen darf der redliche Rechtsverkehr nicht über Art, Umfang und sonstige Verhältnisse des Unternehmens irregeführt werden.
Zur Täuschung geeignet sind Angaben, die eine falsche Vorstellung hervorrufen.
a) von der Unternehmensgröße, beispielsweise durch vorangestellter geografischer Angaben wie „Deutsche/r“ „Mannheimer” oder durch Begriffe wie „Zentrum“
b) von der Trägerschaft, wie bei „Institut“ oder „Akademie“
c) vom Unternehmensverbund, wie bei „Gruppe / Group“ oder „Holding“
d) von der Rechtsform des Unternehmens.

Fallgruppen:
Firmenbestandteil: vorangestellte geographische Angaben / Ortsnamen
Vorangestellte geografische Angaben oder Ortsnamen sind nur zulässig, wenn es sich um ein Unternehmen mit einer besonderen Marktstellung in der angegebenen Region oder am angegebenen Ort handelt.

Zum einem angegebenen Ort muss ein realer Bezug bestehen.
Firmenbestandteil: “International” / “worldwide” / “global”
Diese Firmenbestandteile sind nur dann zulässig, wenn Sie mehr als die Hälfte des Umsatzes mit Auslandsgeschäften erzielen. Grundsätzlich ist außerdem die Präsenz mit Stützpunkten im Ausland erforderlich.

Bei “worldwide” / “global” muss tatsächlich weltweit agiert werden. Der bloße Online-Handel oder die weltweite Erreichbarkeit über eine Internetplattform rechtfertigen diese Firmenbestandteile nicht.
Firmenbestandteil: „Zentrum“ / „-zentrum“ sowie „Center“
Beispiel: Müller Autozentrum GmbH
Der Firmenbestandteil "-zentrum" ist nicht ohne weiteres möglich, weil mit dem Begriff der Mittelpunkt des einschlägigen Marktes verbunden wird. Dem Registergericht ist nachzuweisen, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister aufgrund seines Sortimentes bzw. der Dienstleistungspalette und damit einhergehend der Mitarbeiterzahl, des Umsatzes, der Größe des Betriebsgeländes über den Durchschnitt der Mitbewerber hinausragt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Firmierung irreführend.

Für den Firmenbestandteil „Center“ / „-center“ gelten diese Voraussetzungen dagegen nicht.
Firmenbestandteil: „Institut“
Mit dem Begriff „Institut” werden sowohl ein Bezug zur Wissenschaft - also zu Forschung und Lehre - als auch eine öffentliche Trägerschaft angedeutet. Der Begriff „Institut” legt nahe, dass es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder eine private Vereinigung handelt. Der Rechtsform-Zusatz (z.B. GmbH) wird dabei als nicht ausreichend erachtet, um den privaten Charakter des Unternehmens kenntlich zu machen. Eine Firmierung ist dann irreführend, wenn sich dahinter keine staatliche oder universitäre Forschungseinrichtung verbirgt. Abhilfe schafft in diesen Fällen die Verwendung des Firmenbestandteils „Privatinstitut“. Mit dem Begriff „Institut” werden sowohl ein Bezug zur Wissenschaft - also zu Forschung und Lehre - als auch eine öffentliche Trägerschaft angedeutet. Der Begriff „Institut” legt nahe, dass es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder eine private Vereinigung handelt. Der Rechtsform-Zusatz (z.B. GmbH) wird dabei als nicht ausreichend erachtet, um den privaten Charakter des Unternehmens kenntlich zu machen. Eine Firmierung ist dann irreführend, wenn sich dahinter keine staatliche oder universitäre Forschungseinrichtung verbirgt. Abhilfe schafft in diesen Fällen die Verwendung des Firmenbestandteils „Privatinstitut“. Etwas anderes gilt, wenn bereits die Wortverbindung den öffentlichen Charakter des Unternehmens ausschließt, wie bei „Partnervermittlungsinstitut“ oder „Beerdigungsinstitut“.
Firmenbestandteil: “Stiftung”
Anders als  Anstalt oder Institut weist der Zusatz „Stiftung“ nicht auf eine staatlich genehmigte und behördlich kontrollierte Einrichtung hin. Vielmehr drückt dieser Firmenbestandteil aus, dass das Unternehmen das ihm zur Verwendung zugewandte Vermögen nach Maßgabe des Widmungszwecks verwaltet, um aus dem Stammkapital und dem Gesellschaftsvermögen bestimmten Personen oder Einrichtungen unentgeltliche Zuwendungen zu machen. In der Verwendung des Namensbestandteils „Stiftung“ wird auch keine Irreführung über die Rechtsform gesehen, weil dieser Begriff im Rechtsverkehr vielfältig, namentlich für privatrechtliche Stiftungen, solche des kirchlichen Rechts und solche des öffentlichen Rechts verwendet wird. Durch den zutreffenden Rechtsformzusatz (zum Beispiel „GmbH“) am Namensende wird deutlich, dass es sich nicht um eine Stiftung, sondern um eine entsprechende Gesellschaft handelt.
Firmenbestandteil: „Akademie“
Der Zusatz ist ohne weiteres für gewerbliche Fortbildungseinrichtungen zulässig, erfordert jedoch -  je nach der Zielsetzung im Einzelfall - ein entsprechend hohes Ausbildungsniveau (zum Beispiel akademisch ausgebildete Lehrer, anspruchsvolle Lehrpläne, Ausbildungsdauer) sowie für den Lehrbetrieb geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen.
Firmenbestandteil: „Gruppe“ oder „Group“
Der Begriff „Gruppe“ oder „Group“ in einer Firma wird als Hinweis auf den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks verstanden, bei dem die „Mitglieder“ (Gesellschafter) ihre Selbständigkeit aufrechterhalten, durch den Zusammenschluss aber ihre Leistungsfähigkeit erhöhen. Zwar werden keine exorbitanten Größenvorstellungen geweckt, es sind aber mindestens drei beteiligte Unternehmen  zu verlangen (Wessel/Zwernemann/Kögel, Die Firmengründung, 7. Auflage 2001, Rdnr. 461). Zur Zeit der Eintragung Ihres Unternehmens mit dem Firmenbestandteil "Group" müssen Sie dem Registergericht zwei weitere bereits eingetragene oder gleichzeitig angemeldete Unternehmen benennen.
Firmenbestandteil: „Holding“
Unter Holding versteht der Geschäftsverkehr heute eine Gesellschaft, die als Konzernunternehmen verwendet wird und als Dachgesellschaft die Geschäftsanteile oder Aktien der abhängigen, aber selbständigen Unternehmen verwaltet und den Konzern einheitlich leitet.
Der Unternehmensgegenstand muss „Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen“ enthalten.

Die Holdingstruktur muss im Zeitpunkt der Eintragung der Holding noch nicht bestehen, aber zeitnah nach ihrer Ersteintragung beabsichtigt sein.
Firmenbestandteil: „Bau“
Der Firmenbestandteil „Bau“ ist nur bei Unternehmen zulässig, die tatsächlich im Hochbau oder Tiefbau tätig sind und Bauten errichten. Das gilt auch für Generalunternehmer und Generalübernehmer.
Firmenbestandteil: “Fabrik” / “factory” / “factory outlet”
“Fabrik” / “factory” lassen grundsätzlich einen Betrieb der industriellen Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung erwarten. Damit sind diese Firmenbestandteile in Bezug auf reine Handels- und Dienstleistungsbetriebe irreführend. Unbedenklich sind diese Begriffe, wenn der Zusammenhang einen Produktionsbetrieb ausschließt, z. B. Sun Factory für Sonnenstudio.
“factory outlet” bezeichnet einen mittel- bis großflächigen Einzelhandelsbetrieb, über den der Hersteller im Direktvertrieb insbesondere Waren zweiter Wahl, Überbestände, Retouren oder Zukaufsortiment, meist in Selbstbedienung an fabriknahen oder verkehrsorientierten Standorten, anbietet.
Firmenbestandteil: „Partner“, „Partnerschaft“, „& Partner“, „partners“
Die Firmenbestandteile "Partnerschaft", "und Partner" oder "& Partner"  sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG  seit dem 01. Juli 1995 Gesellschaften nach dem PartGG vorbehalten. Das gilt auch für die abgewandelte Form „partners“. Ausnahmen lässt die Rechtsprechung dort zu, wo "Partner" als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes verwendet wird, weil bei der Hinzufügung weiterer Wortbestandteile mit einer eigenständigen Bedeutung der Begriff in einen Zusammenhang gesetzt wird, der eine Verwechselungsgefahr mit Partnerschaftsgesellschaften ausschließt.

3. Unterscheidbarkeit nach § 30 HGB  

Schließlich muss sich jeder neue Unternehmensname von allen in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB).
Beispiel:
Ist mit Sitz in Mannheim bereits die Mustermann GmbH im Handelsregister eingetragen, kann eine andere Person, die ebenfalls den Namen Mustermann trägt, ihr Unternehmen nicht auch „Mustermann GmbH“ nennen. Hier wäre der Vorname oder beispielsweise ein Sachbestandteil anzufügen, also „Mustermann Baumaschinen GmbH“ oder „Petra Mustermann GmbH“.

II. Überprüfen Sie Ihre Wunschfirma im Handelsregister

Im Handelsregister können Sie prüfen, ob Ihr Wunschname bereits verwendet wird, oder ob an demselben Sitz (Ort Ihres Unternehmens) andere Unternehmen bereits im Handelsregister eingetragen sind, mit deren Namen Ihre Wunschfirma verwechselt werden könnte. In diesen Fällen müssen Sie eine andere Firmierung wählen.

III. Recherchieren Sie, ob Markenschutz für Dritte besteht

Beim Deutschen Patent- und Markenamt können Sie recherchieren, ob andere Personen Ihren Unternehmensname oder Teile davon als Marke geschützt haben. Wenn ja, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen oder eine andere Firma wählen.

IV. Recherchieren Sie Ihre Wunschfirma allgemein im Internet

Das Firmenrecht des Handelsgesetzbuches regelt nur die Kriterien eines eintragungsfähigen Unternehmensnamens (Firma).
Trotzdem kann es sein, dass Dritte gegen Sie Ansprüche auf Unterlassung der Firmierung beispielsweise aus Namensrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht haben können. Das prüft das Registergericht nicht.
Deshalb empfehlen wir mittels einer „Suchmaschine“ zu recherchieren, ob Ihr Unternehmensname oder Teile davon von anderen Firmen verwendet werden. Wenn ja, überlegen Sie sich einen anderen Unternehmensnamen oder lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten.

V. Formulieren Sie den Unternehmensgegenstand richtig

Der Unternehmensgegenstand beschreibt die Tätigkeit des Unternehmens. Er muss hinreichend aussagekräftig und informativ sein und die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend wiedergeben und ist deshalb ein wichtiger Maßstab dafür, ob der Grundsatz der Firmenwahrheit beachtet wird. Aus dem Unternehmensgegenstand muss der Schwerpunkt der Tätigkeit erkennbar sein und angegeben werden, in welchem Geschäftszweig, beispielsweise IT, Fahrzeuge,  Immobilien und in welcher Art das Unternehmen aktiv werden will, z.B. Beratung, Produktion, Handel, Vermittlung. Der Unternehmensgegenstand sollte aus rechtlichen Gründen eher ausführlicher formuliert werden.
Beispiele:
Statt „Handel mit Waren aller Art“ mindestens Warengruppen nennen, also
Handel mit Lebensmitteln oder Groß- und Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen und Accessoires.

Statt „IT-Dienstleistungen“
Entwicklung und Pflege von Software sowie Support
Stand: Januar 2023
Quelle: IHK Ulm