Handelsrecht

Handelsregister und Firmenname

Im Rahmen des handelsregisterlichen Eintragungsverfahrens tauchen nicht nur Fragen über die Durchführung dieser Eintragung und die Bedeutung des Handelsregisters auf, sondern es müssen auch Überlegungen zur Firmenbezeichnung und insbesondere zur Rechtsform angestellt werden, unter der das Unternehmen betrieben werden soll.
 

In diesem Formular können Sie überprüfen lassen, ob Ihr gewünschter Firmenname aus unserer Sicht im Handelsregister eintragungsfähig ist.
 
Wie Sie Ihr Unternehmen ins Handelsregister eintragen können sehen Sie hier:
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1. Die Funktion des Handelsregisters


Das Handelsregister legt für den Verkehr die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften offen. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. Die Veröffentlichungen im Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) schaffen für die Wirtschaft Klarheit über die eingetragenen Rechtsvorgänge.  Nur der im Handelsregister eingetragene Kaufmann führt eine Firma. Er kann Prokuristen bestellen, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr führen oder Zweigniederlassungen errichten. Unter einer Firma versteht das Handelsgesetzbuch nicht das Unternehmen, sondern nur den Handelsnamen des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 HGB). Die Firma trennt die kaufmännische von der privaten Sphäre. Die Anmeldung einer Firma hat in öffentlich-beglaubigter Form (Notar) zu erfolgen. Dieser reicht die Unterlagen dann auf elektronischem Wege beim zuständigen Registergericht ein. Die Industrie- und Handelskammer hat die gesetzliche Aufgabe, das Registergericht bei der Führung des Handelsregisters zu unterstützen (§ 126 Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Solange eine eintragungspflichtige Tatsache nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie einem Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass sie diesem Dritten aus anderen Quellen bekannt war.

2. Die Bedeutung der Eintragung

Unter einer Firma versteht das Handelsgesetzbuch den Handelsnamen des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 HGB). Nur der im Handelsregister eingetragene Kaufmann führt eine Firma, kann Prokuristen einstellen, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr führen oder Zweigniederlassungen errichten. Gemäß § 15 HGB kann eine eintragungspflichtige Tatsache, solange sie nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, von demjenigen, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war. Mit der Handelsregistereintragung sind bestimmte Rechte, aber auch Pflichten verbunden, wie etwa zur doppelten Buchführung und Bilanzierung. Speziell für eingetragene Einzelunternehmen gibt es durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eine Erleichterung: Nach der Neuregelung in § 241 a HGB sind Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000,00 Euro Umsatz und 60.000,00 Euro Jahresüberschuss aufweisen, auch von der Pflicht zur Führung von Büchern und zur Abschlusserstellung/Bilanzierung befreit.
Für Kaufleute gelten auch die gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) strengeren Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB). So sind beispielsweise Bürgschaftserklärungen schon mündlich rechtswirksam, während nach dem BGB hierfür grundsätzlich eine schriftliche Erklärung erforderlich ist. Des Weiteren muss gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Mengenabweichungen und Mängel untersucht werden. Ferner ist es dem Kaufmann - wie im Übrigen jedem Gewerbetreibenden - grundsätzlich nicht möglich, sich auf solche Normen zu berufen, die dem Schutz des Verbrauchers dienen (beispielsweise das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften oder bei Fernabsatzverträgen). Auch wird die Vereinbarung über den Gerichtsstand nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nur unter Kaufleuten zugelassen.

3. Wann besteht eine Eintragungspflicht?

Bestimmte Rechtsformen sind stets ins Handelsregister einzutragen, beispielsweise Kapitalgesellschaften (insbesondere die GmbH beziehungsweise UG (haftungsbeschränkt) und die AG) und Personengesellschaften (OHG und KG).
Einzelunternehmen haben grundsätzlich die Wahl, ob sie sich in Handelsregister eintragen lassen (als eingetragener Kaufmann, kurz: e.K.) oder nicht. Ab einer gewissen Größe muss sich auch ein Einzelunternehmer jedoch ins Handelsregister eintragen lassen: nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies dann der Fall, wenn eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse des einzelnen Betriebs das Erfordernis kaufmännischer Geschäftseinrichtungen ergibt. Hierzu sind insbesondere folgende Merkmale in Betracht zu ziehen:
  • Die Zahl der Beschäftigten und die Art ihrer Tätigkeit
  • Umsatzvolumen
  • Kaufmännische Buchführung
  • Die Vielfalt der in dem Betrieb erbrachten Leistungen
  • Die Inanspruchnahme von Krediten und die Teilnahme am Wechselverkehr
Nach Ansicht der Rechtsprechung bedeutet dies aber nicht, dass bei jedem einzelnen Betrieb jedes dieser Merkmale das Erfordernis kaufmännischer Geschäftseinrichtungen ergeben müsste. Entscheidend sei vielmehr das aus einer umfassenden Würdigung derartiger Merkmale sich ergebende Gesamtbild im maßgeblichen Zeitpunkt. Für die Klärung damit zusammenhängender Einzelfragen steht Ihnen die Industrie- und Handelskammer zur Verfügung. Im Gegensatz zu natürlichen Personen muss eine GmbH kein Gewerbe betreiben, um im Handelsregister eingetragen werden zu können: Sie bedarf stets der Eintragung, um überhaupt Rechtsfähigkeit zu erlangen.

4. Die Firmenbezeichnung

Unabhängig von der Rechtsform muss die Firmenbezeichnung zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen (§ 18 HGB). Möglich sind daher Firmenbezeichnungen, die den Namen des Inhabers oder Gesellschafters oder einen Hinweis auf die ausgeübte Tätigkeit enthalten oder die nur aus einer Phantasiebezeichnung bestehen, also zum Beispiel „Phönix GmbH“. Nicht zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sind Bezeichnungen, die aus einer reinen Sachaussage über die Tätigkeit des Unternehmens bestehen. So wäre zum Beispiel „Handelsgesellschaft oHG“ unzulässig, aber „ABC Handelsgesellschaft oHG“ zulässig, weil Letztere einen Zusatz enthält, der die Firmierung hinreichend individualisiert. Irreführend können oft Firmenzusätze sein, mit denen das Publikum eine bestimmte Vorstellung über Umfang, Leistungsfähigkeit, Größe etc. des Unternehmens verbindet, das Unternehmen diesen Vorstellungen jedoch nicht entspricht. Ob mit einem Firmenzusatz eine Irreführung verbunden ist, beurteilt sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Die IHK steht zur Prüfung der Zulässigkeit von Firmen und Firmenzusätzen im Einzelfall gerne zur Verfügung.

5. Gesetzlich vorgeschriebener Rechtsformzusatz

Jedes eingetragene Unternehmen muss einen entsprechenden Rechtsformzusatz führen oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieses Rechtsformzusatzes. 
Einzelunternehmen führen den Zusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder „e.K.“, „e.Kfm.“ beziehungsweise „e.Kfr.“. Bei einer offenen Handelsgesellschaft ist gesetzlich die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (beispielsweise „oHG“) vorgeschrieben. Für eine Kommanditgesellschaft gilt, dass diese die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder wiederum eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (beispielsweise „KG“) enthalten muss. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und eine Aktiengesellschaft (AG) muss jeweils die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bzw. „Aktiengesellschaft“ oder jeweils eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung in ihrer Firma führen. Mit der GmbH-Reform wurde Anfang November 2008 eine neue Rechtsformbezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beziehungsweise UG (haftungsbeschränkt) eingeführt. Diese Bezeichnung gilt für Gesellschaften nach dem GmbH-Gesetz mit einem Stammkapital unter 25.000,00 Euro. Näheres hierzu enthält das IHK-Merkblatt „Wie gründe ich eine GmbH/UG (haftungsbeschränkt)“, Nummer: 3005276.

6. Die Firmenfortführung

Erwirbt oder pachtet ein Kaufmann ein bestehendes Handelsgeschäft im Ganzen, so kann er die bisherige Firma gemäß § 22 HGB unverändert oder mit einem Nachfolgezusatz fortführen, auch wenn der in der Firmenbezeichnung enthaltene Personenname mit dem des Erwerbers nicht übereinstimmt.

7. Vorteile der Registereintragung

Die Handelsregistereintragung eröffnet den Zugang zu Rechtsformen mit Haftungsbeschränkung (KG, GmbH, GmbH & Co. KG, AG). Durch die vorgeschriebene Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im Internet wird außerdem Transparenz signalisiert. Dies erleichtert oftmals die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, insbesondere ins Ausland. Ferner wird durch eine Eintragung des Firmennamens der wettbewerbsrechtliche Schutz der Geschäftsbezeichnung verfestigt. Wie bereits oben dargestellt, dürfen nur handelsregisterlich eingetragene Unternehmen im Rechtsverkehr eine Firmenbezeichnung führen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, statt des eigenen Vor- und Zunamens beispielsweise ein werbewirksames Schlagwort als Firmenbezeichnung zu wählen und damit Ihrem Unternehmen ein professionelles Erscheinungsbild zu verleihen. 

8. Kosten der Eintragung

Die Kosten einer Eintragung in das Handelsregister entstehen für ein Einzelunternehmen beziehungsweise Kommanditgesellschaft für Gerichtskosten, die Notarkosten sowie für die Veröffentlichung auf der zentralen, elektronischen Plattform zum Beispiel  (www.handelsregisterbekanntmachungen.de). Bei einer Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung soll in mit höheren Kosten gerechnet werden. Bei Verwendung des Gründungsprotokolls können sie die Gründungskosten reduziert. Näheres zu den Gründungskosten enthält das IHK-Merkblatt „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, Nummer: 3005276.

9. Eintragungsverfahren

Die Eintragung in das Handelsregister hat in elektronischer, öffentlich beglaubigter (notarieller) Form zu erfolgen. Sofern Sie eine Eintragung in das Handelsregister anstreben, stellen wir anheim, sich mit einem Notar Ihrer Wahl in Verbindung zu setzen.

10. Stolpersteine beim Design des Firmennamens.

Das Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft informiert über die möglichen juristischen Stolpersteine beim Design des Firmennamens. Mit einer Abstimmung sind häufig die Weichen für eine problemlose Handelsregistereintragung gestellt. Denn die Registergerichte holen in Zweifelsfällen ein Gutachten der IHK ein. Sinnvoll – wenn auch rechtlich nicht zwingend notwendig – ist daneben eine Recherche in überregionalen Datenbanken, um eventuelle Kollisionen mit bereits bestehenden Bezeichnungen zu vermeiden.
Das IHK Merkblatt „Firmen- und Markenrecherchen -Schutz vor Verwechslung" enthält Hinweise auf Rechercheunternehmen und Möglichkeiten zur Selbstrecherche.
 
Außerdem finden Sie bei uns alle Informationen rund ums Thema Gründen.
In den Anmeldungen zum Handelsregister sind teilweise personenbezogene beziehungsweise persönliche Daten, die vom Notar zur Identifizierung erhoben werden, enthalten. Diese Anmeldungen sind im öffentlich zugänglichen Registerordner abrufbar, zum Schutz des Geschäftsverkehrs jedoch nicht erforderlich. Die IHK-Organisation hat sich insofern dafür eingesetzt, die Handelsregisterverordnung, aber auch die Dienstordnung der Notare, zu ändern.
Nach Änderungen der Handelsregisterverordnung Ende 2022 wurden nun Vorgaben für die Notare bei Anmeldungen von Eintragungen im Handelsregister beziehungsweise für die Anmeldung von Änderungen in der (Muster)DONot geändert.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 DONot n. F. kann grundsätzlich von der Angabe einer Anschrift (Straße und Hausnummer) abgesehen werden, wenn die Urkunde zur Übermittlung an ein Registergericht bestimmt ist und Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Darüber hinaus kann bei natürlichen Personen, die geschäftlich oder dienstlich auftreten, anstelle von Wohnort und Anschrift eine Geschäfts- beziehungsweise Dienstanschrift einschließlich des Ortes angegeben werden, § 5 Abs. 1 Satz 5 DONot n. F.
In § 5a Satz 1 DONot n. F. wurde zudem aufgenommen, dass Wohnanschriften, Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie Kontoverbindungen vor der Übermittlung an das Registergericht unkenntlich gemacht oder gar nicht aufgenommen werden sollen. Dies soll nicht gelten, soweit die übermittelnde Stelle den Entwurf nicht selbst erstellt hat.
Die Änderung der (Muster)DONot ist von den Ländern jeweils in ihre Verwaltungsvorschriften/Allgemeinverfügungen zu übernehmen und teilweise schon übernommen worden.
Die zwischen den Landesjustizverwaltungen abgestimmte Fassung dieser Änderung samt nicht-amtlicher Begründung ist abrufbar.

Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Juni 2023