2026: Das ändert sich für Unternehmen
Neues Jahr, neue Regeln: Für das Jahr 2026 stehen für Sie als Unternehmer und ihren Beschäftigten viele Neuerungen an, welche wir für Sie als Überblick zusammengefasst haben. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
- Mindestlohn und Minijobgrenze
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde steigen. Da die Grenze für geringfügige Beschäftigungen (sogenannte Minijobs) mit dem gesetzlichen Mindestlohn verknüpft ist, erhöht sich auch diese ab dem 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro. Somit liegt die Jahresverdienstgrenze insgesamt bei 1.236 Euro.Lesen Sie mehr zum Thema Mindestlohn
- Mindestausbildungsvergütung steigt
Auch die Mindestausbildungsvergütung steigt ab dem 1. Januar 2026. Die Vergütung wird im ersten Ausbildungsjahr um 724 Euro brutto, im zweiten auf 854 Euro brutto, im dritten auf 977 Euro brutto und im vierten Ausbildungsjahr auf 1.014 Euro brutto angehoben.Lesen Sie mehr zum Thema Mindestvergütung für Auszubildende
- Teilzeitaufstockungsprämie bis 4.500 Euro
Arbeitgeber sollen ab 2026 die Möglichkeit bekommen, mit einer sogenannten Teilzeitaufstockungsprämie Teilzeitkräften Anreize zu bieten, ihre Arbeitszeit zu erhöhen und Fachkräftepotenzial besser zu nutzen. Wer als Teilzeitkraft mehr arbeitet, kann künftig bis zu 4.500 Euro steuerfrei hinzuverdienen (max. 225 Euro/Stunde/Woche).Die Prämie kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn vom Arbeitgeber gezahlt werden. Dies setzt allerdings eine dauerhafte Mehrarbeit (mindestens 24 Monate) voraus, außerdem ist eine Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn eine Verringerung der Arbeitszeit innerhalb der letzten 12 Monate vorangegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Vereinbarung vor dem 1. Juli 2025 geschlossen wurde.Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet 20 Stunden die Woche. Ab 1. Januar erhöht sie ihre Arbeitszeit um 10 Stunden die Woche. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, darf der Arbeitgeber im Januar 2026 eine Teilzeitaufstockungsprämie von 2.250 Euro (Erhöhung um 10 Stunden x 225 Euro) steuerfrei auszahlen. Das erhöhte Gehalt ist wie der normale Arbeitslohn zu versteuern.
- Grundfreibetrag und Ehrenamt
Der Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer erhöht sich im kommenden Jahr auf 12.348 Euro. Auch das Ehrenamt soll steuerlich aufgewertet werden: Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale soll auf 960 Euro steigen.
- Kindergeld und Kinderfreibetrag
Das Kindergeld steigt auf 259 Euro pro Kind, der Kinderfreibetrag erhöht sich ab 2026 auf insgesamt 9.756 Euro.
- Kranken- und Pflegebeitrag
Auch im Jahr 2026 müssen Versicherte und Arbeitgeber mit höheren Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung rechnen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung soll von 2,5 auf 2,9 Prozent steigen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Orientierungsgröße. Die Krankenkassen legen ihre Zusatzbeiträge jeweils individuell fest. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt nach derzeitigen Plänen unverändert bei 3,6 Prozent.
- Beitragsbemessungsgrenzen
Zum 1. Januar 2026 werden sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöhen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter.Dazu gehört unter anderem die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung, welche ab 2026 auf jährlich 69.750 Euro beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat erhöht wird. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird auf 8.450 Euro pro Monat (101.400 Euro pro Jahr) erhöht.Weitere Informationen zu diesem Thema Beitragsbemessungsgrenzen finden Sie hier: https://www.bmas.de/
- Aktivrente
Beabsichtigt ist weiterhin die Einführung einer Aktivrente in Höhe von 2.000 Euro steuerfrei pro Monat für Arbeitnehmer, die nach Überschreiten des regulären Renteneintrittsalters weiterarbeiten. Die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat steht aktuell allerdings noch aus.
- Umsetzung Entgelttransparenzrichtlinie
Das Entgelttransparenzgesetz muss auf der Grundlage einer EU-Richtlinie bis Juni 2026 mit dem Ziel gerechterer und nachvollziehbarer Maßstäbe bei der Lohnfestsetzung reformiert werden. Ziel der Richtlinie ist es, ungleiche Bezahlung von Frauen und Männern aufzudecken, zu verhindern und bestehende Unterschiede auszugleichen.Künftig sollen Unternehmen Transparenz über Gehaltsstrukturen herstellen, damit Beschäftigte leichter erkennen können, ob sie fair bezahlt werden. Arbeitgeber müssen bereits im Einstellungsverfahren (z.B. in Stellenausschreibungen) rechtzeitig Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne angeben.Weiterhin haben Beschäftigte Anspruch auf Auskunft auf die Durchschnittsgehälter vergleichbarer Gruppen, getrennt nach Geschlecht. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten jährlich über dieses Auskunftsrecht informieren.Außerdem müssen Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten nach Art. 9 Entgelttransparenzrichtlinie über geschlechtsspezifische Entgeltgefälle berichten. Die jeweiligen Fristen ergeben sich aus der Beschäftigtenanzahl.
- Senkung Gastronomieumsatzsteuer
Auch die Gastronomiebranche soll gestärkt werden. Hierfür soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – ab dem 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert werden. Das Bundeskabinett hat die Senkung beschlossen, der Bundesrat muss am 19. Dezember noch zustimmen.
- Anhebung der Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale wird ab dem 1. Januar 2026 bereits ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent pro Kilometer angehoben werden.
- Geplante Sachbezugswerte
Der Referentenentwurf der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung liegt vor: Danach sollen die Sachbezugswerte, wie jedes Jahr, zum 1. Januar 2026 an den Verbraucherpreisindex angepasst werden. Der Wert für freie Verpflegung steigt voraussichtlich auf 345 Euro monatlich, für freie Unterkunft auf 285 Euro. Die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen werden sich jeweils leicht erhöhen.Weitere Informationen zu diesem Thema finden sie hier: https://www.bundesrat.de
- Mehr Förderung für Innovationen
Ab 2026 wird die steuerliche Forschungsförderung deutlich attraktiver. Die Bundesregierung hat das Forschungszulagengesetz (FZulG) im Rahmen des Investitionssofortprogramms („Investitionsbooster“) überarbeitet. Ziel: Unternehmen sollen mehr Anreize für Forschung und Entwicklung erhalten – bei weniger Bürokratie.Die wichtigste Änderung betrifft die Bemessungsgrundlage: Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, können Unternehmen künftig 12 Millionen Euro ansetzen (bisher 10 Millionen). Daraus ergibt sich bei einer Förderquote von 25 Prozent eine maximale Zulage von 3 Millionen Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen, für die bereits eine Förderquote von 35 Prozent gilt, steigt die Förderung auf bis zu 4,2 Millionen Euro.Neu ist auch die Einführung einer Gemeinkosten-Pauschale: Neben Personalkosten, Fremdleistungen und Abschreibungen können Unternehmen pauschal 20 Prozent für Gemeinkosten geltend machen. Das spart Nachweise und reduziert den Aufwand erheblich.Für Personenunternehmen gibt es eine weitere Verbesserung: Der kalkulatorische Stundensatz für forschende Unternehmensinhaber steigt von bisher 70 auf 100 Euro pro Stunde.Die neuen Regeln gelten für Projekte, die ab dem 1. Januar 2026 starten.Weitere Informationen: Bundesfinanzministerium - Forschungszulage
- Strengere Regeln gegen Greenwashing
Was gilt künftig für Werbung mit Umweltaussagen? Und wo beginnt verbotenes „Greenwashing“? Die EU hat mit der EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825 – Empowering Consumers for the Green Transition) neue Vorgaben beschlossen. Derzeit läuft das parlamentarische Verfahren des Dritten UWG-Änderungsgesetz, mit dem diese Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird. Spätestens ab dem 27. September 2026 sollen diese neuen UWG-Regelungen anwendbar sein.Kernpunkt: Unternehmen dürfen Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen nur noch machen, wenn diese klar, überprüfbar und belegbar sind. Vage Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“, nicht zertifizierte Siegel oder Aussagen wie „klimaneutral“, die allein auf Kompensation beruhen, sind künftig verboten.Verbraucher müssen die Nachweise direkt in der Werbung oder über QR-Codes abrufen können. Wer gegen die neuen Regeln verstößt, riskiert Abmahnungen und ggf. sogar Bußgelder.
- Mehr Verantwortung für Verpackungen
Bis spätestens Sommer 2026 muss Deutschland die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in nationales Recht umsetzen. Dafür wird das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt. Die Reform bringt tiefgreifende Änderungen, die nahezu alle Unternehmen betreffen, die Verpackungen in Verkehr bringen – vom produzierenden Gewerbe über den Handel bis hin zu Online-Plattformen.Kernpunkt ist die Ausweitung der Herstellerverantwortung. Unternehmen müssen sich künftig bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und digitale Nachweise wie QR-Codes auf Verpackungen anbringen, um Recyclinginformationen bereitzustellen. Die Recyclingquoten steigen deutlich: Für Kunststoffverpackungen gilt bis 2030 eine Quote von 75 Prozent, für Metalle sogar 95 Prozent. Zusätzlich wird ein Fonds für Abfallvermeidung eingeführt, in den Hersteller und Systeme einzahlen müssen. Diese Maßnahmen sollen die Kreislaufwirtschaft stärken, bedeuten aber auch höhere Kosten und mehr organisatorischen Aufwand.Wer die neuen Pflichten ignoriert, riskiert empfindliche Sanktionen: Bußgelder von bis zu 200.000 Euro und Verkaufsverbote sind möglich. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig ihre Verpackungsstrategien überprüfen, Materialien auf Recyclingfähigkeit prüfen und die Registrierung vorbereiten. Wer rechtzeitig handelt, sichert nicht nur die eigene Rechtskonformität, sondern kann auch Wettbewerbsvorteile durch nachhaltige Lösungen erzielen.
- Recht auf Reparatur und Änderung des Gewährleistungsrechts
Verbraucher sollen aufgrund der EU-Reparaturrichtlinie (2024/1799) ein Recht auf eine kostengünstige Reparatur gegenüber dem Hersteller erhalten. Ziel der Richtlinie ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und Abfall zu reduzieren. Die Reparaturpflicht gilt nur für bestimmte Produktgruppen in Anhang 2 der Richtlinie (u.a.: Haushaltsgeräte oder elektronische Geräte wie Smartphones).Weitere Informationen zu diesem Thema finden sie hier: EU-Reparaturrichtlinie 2024/1799Weiterhin verlängert sich die gesetzliche Gewährleistung von zwei auf drei Jahre, wenn sich ein Verbraucher bei einer Behebung eines Mangels für eine Reparatur statt für eine Ersatzlieferung entscheidet.Wen betrifft die Richtlinie?Zunächst betrifft die Reparaturpflicht nur den Hersteller und nicht den Verkäufer, es gibt jedoch Ausnahmen. Die Änderung des Gewährleistungsrechts betrifft alle Verkäufer, die Waren an Verbraucher verkaufen. Dabei bezieht sich die Verlängerung des Gewährleistungsrechts auf alle Waren. Der Verkäufer muss den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung darauf hinweisen, dass er ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung hat und sich bei einer Reparatur die Gewährleistungszeit auf drei Jahre verlängert.Weitere Informationen zu diesem Thema finden sie hier: Mangelhaftung und Garantie
- Die Produkthaftung wird ausgeweitet
Die EU modernisiert das Produkthaftungsrecht grundlegend. Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 sollen Verbraucher in einer digitalen Welt besser geschützt werden. Deutschland muss die Vorgaben bis 9. Dezember 2026 umsetzen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 11. September 2025 einen Referentenentwurf vorgelegt.Was bedeutet das? Künftig gelten nicht nur klassische Waren als Produkte, sondern auch Software, KI-Systeme, digitale Baupläne für 3D-Drucker, smarte Geräte und verbundene Dienste. Auch geraten Unternehmen in die Haftung, die bisher nicht betroffen waren – etwa Anbieter von Software, Betreiber von Online-Plattformen, Fulfillment-Dienstleister oder Firmen, die Produkte wiederaufbereiten.Die finanziellen Grenzen fallen: Der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro und die Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro werden gestrichen. Geschädigte können also künftig den vollen Schaden ersetzt verlangen. Außerdem ist ein erhöhtes Risiko von Kollektivklagen zu erwarten.Neu sind auch Offenlegungspflichten: In Haftungsprozessen müssen Unternehmen relevante Beweismittel wie Konstruktionsdaten oder Erkenntnisse aus der Produktbeobachtung auf Antrag dem Kläger vorlegen. Wer diese Pflicht ignoriert, hat schlechte Karten – denn die Richtlinie sieht eine gesetzliche Vermutung vor: Wenn der Kläger seinen Schadensersatzanspruch plausibel darlegt, wird angenommen, dass das Produkt fehlerhaft ist.Zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse können Unternehmen beantragen, dass bestimmte Unterlagen vertraulich behandelt werden. Gibt das Gericht dem Antrag statt, kann es Strafen verhängen, falls der Kläger diese Geheimnisse außerhalb des Verfahrens nutzt.Für Unternehmen heißt das: Sie müssen ihre Prozesse, Dokumentationen und IT-Sicherheit prüfen und anpassen.
- Widerrufsbutton
Verbraucher haben beim Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen in vielen Fällen ein Widerrufsrecht. Die EU-Richtlinie 2023/2673 verpflichtet Onlinehändler dazu, ihren Kunden eine einfache Möglichkeit zum Widerruf anzubieten.Dies soll zukünftig als eine Schaltfläche in Form eines Widerrufsbuttons möglich sein. Unabhängig von der Größe, dem Umsatz oder der Rechtsform des Unternehmens gilt diese Verpflichtung für alle Unternehmen (außer im Falle eines reinen B2B-Geschäfts), ebenso für Händler auf Online-Markplätzen und Plattformen. Stichtag für die Pflicht zum sogenannten Widerrufsbutton ist der 19. Juni 2026.Weitere Informationen zu diesem Thema finden sie hier: https://www.bmjv.de
- Deutschlandticket: Preis steigt
Zum neuen Jahr steigt der Preis für das Deutschlandticket der Deutschen Bahn. Wer bundesweit mit der Bahn im Nah- und Regionalverkehr unterwegs ist, zahlt künftig 63 statt 58 Euro.
- Führerschein-Umtauschpflicht
Bis 2033 müssen Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Nächster Stichtag ist der 19. Januar 2026.Das betrifft alle Kartenführerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden. Dazu sollten sich Betroffene rechtzeitig an die Führerscheinstelle ihres Wohnortes wenden. Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- TSE-Pflicht im Taxi- und Mietwagengewerbe
Ab 1. Januar 2026 müssen Taxi- und Mietwagenunternehmer ihre Taxameter und Wegstreckenzähler verpflichtend mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausstatten. Die bisher zugelassenen älteren Systeme ohne TSE (z. B. INSIKA) dürfen nicht mehr weiterbetrieben werden.Unternehmer müssen rechtzeitig auf zertifizierte TSE-Lösungen umrüsten (Hardware oder Cloud-basiert) und diese ggf. auch beim Finanzamt melden. Die TSE dient der lückenlosen Dokumentation aller Geschäftsvorfälle (Zeitpunkt und Art; Betrag; Kennzeichen).
- Mautbefreiung für emissionsfreie LKW verlängert
Die bestehende Mautbefreiung für emissionsfreie Lkw, die bisher bis Ende 2025 befristet war, wird bis zum 30. Juni 2031 verlängert. Damit nutzt der Gesetzgeber den vollen Zeitraum der Befreiungsmöglichkeit aus, den die europäische Eurovignetten-Richtlinie ermöglicht.
- Tachographenpflicht für Nutzfahrzeuge ab 2,5 t (grenzüberschreitend) ab Juli 2026
Ab dem 1. Juli 2026 wird die Tachographenpflicht in der EU auf Nutzfahrzeuge ab 2,5 t zulässigem Gesamtgewicht erweitert, wenn sie im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt werden. Bisher galt die Pflicht erst ab 3,5 t. Ab Juli müssen auch leichtere Transporter in diesem Segment einen digitalen Tachographen der zweiten Generation eingebaut haben und nutzen. Neben der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten sind auch die EU-Regeln zur Entsendung von Fahrpersonal zu beachten.
- Erleichterungen beim CO₂-Grenzausgleich (CBAM)
Die EU will ihre CO₂-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 senken. Ein zentrales Instrument dafür ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – das CO₂-Grenzausgleichssystem. Es soll sicherstellen, dass importierte Waren denselben CO₂-Kosten unterliegen wie vergleichbare Produkte aus der EU und so eine Verlagerung emissionsintensiver Produktion ins Ausland verhindern.Ab Januar 2026 beginnt die Regelphase: Importeure bestimmter Waren wie Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel sowie Strom und Wasserstoff müssen künftig für die mit der Herstellung verbundenen Emissionen CBAM-Zertifikate erwerben. Der Verkauf dieser Zertifikate startet allerdings erst am 1. Februar 2027, rückwirkend für die Importe des Jahres 2026.Die jüngste Reform bringt deutliche Erleichterungen gegenüber den bisherigen Vorgaben:
- Schwellenwert: Nur Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren, sind betroffen. Kleinere Importeure sind von den Pflichten befreit.
- Fristen: Die jährliche CBAM-Erklärung ist künftig bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben (statt 31. Mai).
- Zulassung: Nur wer die Schwelle überschreitet, muss sich als „zugelassener CBAM-Anmelder“ registrieren.
In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig. Sie überwacht die Registrierung und die Abgabe der Erklärungen.
- Das Lieferkettengesetz soll entschärft werden
Das Bundeskabinett hat Anfang September eine Novelle des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen, die Unternehmen spürbar entlasten soll. Das Änderungsgesetz wird voraussichtlich Anfang 2026 durch den Bundestag verabschiedet werden.Wichtigste Änderung: Die jährliche Berichtspflicht soll entfallen. Bislang mussten Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten jährlich einen Bericht über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen und veröffentlichen. Diese Pflicht soll, auch rückwirkend, gestrichen werden. Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfung von Berichten entsprechend bereits eingestellt.Auch bei Sanktionen sind Erleichterungen vorgesehen: Bußgelder sollen künftig nur noch bei schweren Pflichtverletzungen verhängt werden, die zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen führen.Die grundlegenden Pflichten bleiben jedoch bestehen. Unternehmen müssen weiterhin ein Risikomanagement einrichten, regelmäßige Risikoanalysen durchführen und Maßnahmen ergreifen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu verhindern oder zu mindern.Die LkSG-Novelle soll Anfang 2026 in Kraft treten. Doch das Thema ist damit nicht erledigt: Die EU wird im Rahmen der Überarbeitung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) eigene Vorgaben beschließen, die Deutschland bis Mitte 2028 umsetzen muss. Nach aktuellen Plänen wird die EU die Richtlinie von 2024 jedoch abschwächen. Sie soll zunächst nur für große Unternehmen – das heißt: ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz gelten.Weitere Informationen: Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - BMAS
- Die nächste Stufe des Data Acts
Mit dem EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) setzt die Europäische Union einen weiteren Meilenstein ihrer Datenstrategie. Die Verordnung regelt, wie Daten aus vernetzten Produkten und Diensten genutzt werden dürfen – und soll den Zugang für Nutzer deutlich erleichtern. Betroffen sind alle Geräte, die mit dem Internet verbunden sind und Daten erzeugen, etwa smarte Haushaltsgeräte, Wearables, Fahrzeuge, Produktionsmaschinen oder landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge.Bereits seit September 2025 gilt: Hersteller und Anbieter digitaler Dienste müssen sicherstellen, dass Nutzer die bei der Verwendung entstehenden Daten einsehen und auf Wunsch auch an Dritte weitergeben können. Damit sollen neue Services und mehr Wettbewerb ermöglicht werden.Ab dem 12. September 2026 folgt die nächste Stufe: Für alle neuen Produkte und Dienste gilt das Prinzip „Access by Design“. Das bedeutet, dass Geräte so gestaltet sein müssen, dass die erzeugten Daten direkt und automatisch verfügbar sind – ohne komplizierte Anfragen oder zusätzliche Software. Nutzer sollen die Daten unmittelbar über das Gerät oder eine zugehörige Anwendung einsehen und weiterverarbeiten können.Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen ihre Produkte technisch anpassen, Schnittstellen schaffen und klare Prozesse für den Datenzugriff implementieren. Gleichzeitig eröffnen sich neue Chancen für datenbasierte Geschäftsmodelle – etwa Wartungs- oder Analyse-Services. Wer früh handelt, kann Wettbewerbsvorteile sichern. Allerdings gilt auch: Verstöße gegen die Vorgaben können Sanktionen nach sich ziehen, da der Data Act als EU-Verordnung unmittelbar gilt.→ Weitere Informationen zum Data Act
- Mehr Verantwortung für Cybersicherheit
Die Bedrohung durch Cyberangriffe ist so hoch wie nie, warnt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Mit der NIS-2-Richtlinie will die EU die Sicherheitsstandards für Unternehmen deutlich anheben und den Kreis der Verpflichteten erweitern. NIS-2 steht für „Network and Information Security Directive 2“. Deutschland hat die Umsetzung inzwischen beschlossen; die neuen Regeln treten voraussichtlich Anfang 2026 in Kraft.Betroffen sind nicht mehr nur Betreiber kritischer Infrastrukturen, sondern auch viele mittelständische Unternehmen in 18 Sektoren – von Energie und Gesundheit bis zur verarbeitenden Industrie. Voraussetzung: mindestens 50 Beschäftigte oder mehr als 10 Millionen Euro Umsatz. Ob Ihr Unternehmen dazugehört, zeigt das BSI-Tool.Die Pflichten sind umfangreich: Unternehmen müssen ein Risikomanagement etablieren, Sicherheitskonzepte erstellen, Lieferketten absichern und Mitarbeitende schulen. Außerdem gilt eine Registrierungspflicht bei einer zentralen Meldestelle innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten. Sicherheitsvorfälle sind künftig streng zu melden: erste Meldung binnen 24 Stunden, eine detaillierte Analyse nach 72 Stunden und ein Abschlussbericht spätestens nach einem Monat.Letztlich verlangt das Gesetz, dass sich Unternehmen grundlegend mit IT-Sicherheit auseinandersetzen und entsprechende Strukturen implementieren.