2025: Das ändert sich für Unternehmen
Zum Jahreswechsel tut sich wie immer einiges von A wie AI-Act über M wie Mindestausbildungsvergütung bis Z wie Zollwesen. Wir haben die für Unternehmen wichtigsten gesetzlichen Änderungen zusammengefasst. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
- Elektronische Rechnung wird Pflicht
Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Im ersten Schritt müssen alle Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, eine sogenannte E-Rechnung zu empfangen, was durch Unterhaltung einer E-Mail-Adresse gewährleistet ist. Die ausschließliche Ausstellung von E-Rechnungen wird je nach Unternehmensgröße ab dem 1. Januar 2027 oder spätestens zum 1. Januar 2028 für alle Unternehmensformen verpflichtend.Lesen Sie mehr zum Thema E-Rechnung
- Abbau von Melde- und Informationspflichten
Ab dem 01.01.2025 bringt das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) einige bedeutende Veränderungen u.a. im Arbeitsrecht mit sich, die auf eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands und eine Förderung der Digitalisierung beispielsweise durch die Ersetzung der bisherigen Schriftform durch die unkomplizierte Textform in zahlreichen arbeitsrechtlichen Vorgängen, abzielen. Ziel ist es, Unternehmen zu entlasten, Effizienz zu steigern und rechtliche Prozesse zu vereinfachen. Die wichtigsten Neuerungen betreffen insbesondere die Erleichterung administrativer Prozesse und die Einführung digitaler Kommunikationswege.Zudem entfällt ab 01.01.2025 der sog. Meldeschein in der Hotellerie aufgrund der Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG). Dies bedeutet, dass in Hotels und Pensionen der Meldeschein für inländische Gäste entfällt. Auch eine digitale Erhebung der Daten ist nicht notwendig.
- Kassenbon Meldepflicht
Zum 1. Januar 2025 greift die gesetzlich geregelte Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS). Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen. Die bisherige Aussetzung der Meldepflicht für die Anschaffung oder Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme endet am 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 steht das Meldeverfahren gemäß § 146a Abs. 4 AO zur Verfügung.
- Barrierefreiheit wird Pflicht
Was für öffentliche Einrichtungen schon länger vorgeschrieben ist, wird auch für privatwirtschaftliche Unternehmen Pflicht: Barrierefreiheit. Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft.Die betroffenen Unternehmen müssen nach BFSG sicherstellen, dass die Produkte (z.B. Hardwaresysteme, Selbstbedienungsterminals, Smartphones, E-Book-Reader) oder Dienstleistungen (z.B. Personenbeförderungsdienste, Bankdienstleistungen, audiovisuelle Medien) für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.Unter die Anforderungen des BFSG fallen Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie die Anbieter von Dienstleistungen für Verbraucher. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, Jahresbilanzsumme maximal 2 Millionen Euro), die Dienstleistungen erbringen. Die Ausnahme gilt nicht für das Inverkehrbringen von Produkten.Lesen Sie mehr zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- AI-Act regelt Künstliche Intelligenz
Der AI-Act (Artificial Intelligence Act) ist ein Gesetz der Europäischen Union zur Regulierung von künstlicher Intelligenz.Die Vorschriften sollen die Entwicklung, den Einsatz und die Nutzung von menschenzentrierten, vertrauenswürdigen KI-Systemen in der EU regeln und Gesundheit, Umwelt, Sicherheit, Grundrechte und Demokratie vor schädlichen Folgen schützen.Grundsätzlich findet das Gesetz erst nach einer Übergangszeit von 24 Monaten – voraussichtlich August 2026 – Anwendung. Einige Vorschriften sind aber bereits früher anwendbar:
- KI-Systeme mit inakzeptablem Risiko sind nach sechs Monaten verboten (Februar 2025)
- Vorschriften zu KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck greifen nach 12 Monaten (August 2025)
Lesen Sie mehr zum Thema AI-Act - Neue Vorgaben zur IT-Sicherheit
Zur Stärkung und Widerstandsfähigkeit der Unternehmen gegen Cyberangriffe hat die Europäische Union die NIS-2 Richtlinie eingeführt. “NIS” steht hierbei für “Network and Information Security”.Die neuen gesetzlichen Vorgaben zur IT-Sicherheit in Form von Risikomanagement und Melde- und Nachweispflichten müssen betroffene deutsche Unternehmen, die definierte Schwellenwerte erfüllen und in bestimmten Sektoren tätig sind, frühestens im ersten Quartal 2025 umsetzen. Die genaue Frist richtet sich nach dem noch ausstehenden Inkrafttreten des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz in Deutschland.Lesen Sie mehr zum Thema NIS-2-Richtlinie
- Datenwirtschaft wird reguliert
Der neue europäische Data-Act soll für alle wirtschaftlichen Akteure den Austausch und die Nutzung von Unternehmensdaten regeln und erleichtern. Ziel ist eine wettbewerbsfähige Datenwirtschaft innerhalb der EU. Der Data-Act wird nach einer zwanzigmonatigen Umsetzungsfrist ab dem 12. September 2025 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsaaten anwendbar.Lesen Sie mehr zum Thema Data-Act
- Produktsicherheit
Zwar trat bereits zum 13. Dezember 2024 die neue EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) in Kraft, sodass auch die Umsetzung der hiernach neu statuierten Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler, insbesondere im Online-Handel bis zu diesem Tage zu erfolgen hatte. Jedoch ist davon auszugehen, dass diese Verordnung für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Verbraucherprodukte auch im Jahr 2025 Relevanz haben wird.
- Mindestlohn und Minijobs
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 von derzeit 12,41 Euro auf 12,82 Euro.Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt ab 2025 auch die Verdienstgrenze für Minijobs – von aktuell 538 Euro auf 556 Euro. Damit bleibt alles beim Alten: Wer zum Mindestlohn arbeitet, kann auch in Zukunft denselben Stundenumfang leisten, ohne Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Der maximale Jahresverdienst eines Minijobbers erhöht sich damit von 6.456 Euro auf 6.672 Euro.Lesen Sie mehr zum Thema Mindestlohn
- Mindestausbildungsvergütung steigt
Für Azubis, die ihre Ausbildung im kommenden Jahr beginnen, gelten folgende Mindestbeträge: Im ersten Lehrjahr müssen die Auszubildenden mit mindestens 682 Euro monatlich vergütet werden. Im zweiten Jahr gibt es für die Azubis, die 2025 ihre Lehre begonnen haben, dann mindestens 805 Euro, im dritten Jahr 921 Euro. Wer eine 3,5-jährige Ausbildung absolviert, muss im letzten Jahr mindestens 955 Euro monatlich bekommen. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen.Lesen Sie mehr zum Thema Mindestvergütung für Auszubildende
- Begabtenförderung steigt
Ab Januar 2025 steigen die Fördersätze sowohl für das Aufstiegs- als auch das Weiterbildungsstipendium. Stipendiaten können künftig jährlich bis zu 3.045 Euro erhalten – ein Anstieg gegenüber dem bisherigen Höchstsatz von 8.700 Euro auf nun maximal 9.135 Euro über drei Jahre.Gefördert werden anspruchsvolle, meist berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen. Anspruchsberechtigt sind Personen mit einem besonders guten Ausbildungsabschluss oder einer erfolgreichen Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb. Die verbesserten Förderbedingungen gelten auch für bereits laufende Stipendien.Lesen Sie mehr zum Thema Begabtenförderung berufliche Bildung
- Änderungen im Steuerrecht
Auch im Steuerrecht sind Änderungen aufgrund des Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) geplant. Andere Änderungen u.a. aufgrund des Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) treten bereits zum 01.01.2025 in Kraft:
- Die Reform der Grundsteuer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, nachdem das Bundesverfassungsgericht die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft hatte. Im Zuge der Feststellung der neuen Grundsteuerwerte werden auch die Grundsteuermessbeträge neu festgesetzt. Die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge erfolgt auf den Stichtag 01.01.2025 (Hauptveranlagungsstichtag).
- Durch die ab 1.1.2025 geltende Anhebung von Schwellenwerten in § 18 Abs. 2, 2a UStG von 7.500 EUR auf 9.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden. Bei Unternehmern, deren Zahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat, kann die Finanzverwaltung in Zukunft auf die Abgabe von (vierteljährigen) Voranmeldungen verzichten.
- Die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 Euro auf 750 Euro in § 25a Abs. 4 UStG (ab 1.1.2025) soll Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Wiederverkäufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bilden, sofern der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht übersteigt.
- Die Erklärungsfrist für die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024 läuft am 31. Juli 2025 ab, mit Hilfestellung der steuerberatenden Berufe am 30. April 2026. Die Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2025 ist dann bis zum 31. Juli 2026 abzugeben, mit Hilfestellung der steuerberatenden Berufe bis zum 1. März 2027.
- Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt um 60 Euro auf 6.444 Euro (3.222 Euro je Elternteil). Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent beginnt 2025 bei einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 Euro (bisher 66.761 Euro) und endet unverändert bei einem zu versteuernden Einkommen von 277.825 Euro. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro liegt der Steuersatz dann bei 45 Prozent.
- Auch die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag werden angehoben. Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2025 erst ab einer Einkommensteuer von 39.900 Euro (bisher 36.260 Euro) einen Solidaritätszuschlag. Für Einzelveranlagte gilt ein Mindestbetrag von 19.450,00 Euro (bisher 18.130 Euro).
- Ab dem 1. Januar 2025 sind die von inländischen Kleinunternehmern bewirkten Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Somit wird der nationale (untere) Grenz- oder Schwellenwert von bisher 22.500 Euro auf nunmehr 25.000 Euro angehoben. Wird dieser untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, scheidet im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung aus. Die neuen Grenzen sind, anders als die bisherigen Grenzen, Nettosummen.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Kleinunternehmerregelung zudem internationalisiert. Das heißt, dass auch Kleinunternehmer aus anderen EU-Ländern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen können. - Soweit dem Arbeitsnehmer kein fester Dienstwagen, sondern ein sogenanntes Mobilitätsbudget für die Verkehrsmittel zusteht, kann der Arbeitnehmer dies pauschal mit 25 Prozent besteuern.
- Ab 2025 wird die Teilnahme an einer virtuellen Veranstaltung am Wohn- oder Aufenthaltsort des Verbrauchers versteuert und nicht mehr am Ort der Veranstaltung selbst.
- Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechnungskopien, Kontoauszüge sowie Lohn- und Gehaltslisten werden ab 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt.
Für die Unterlagen der Personen oder Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen (z.B. Banken) soll die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten. - Ab November 2024 führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ein. Diese Nummer dient der eindeutigen Identifizierung aller in Deutschland wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen und bleibt während der gesamten Geschäftstätigkeit bestehen – unabhängig von Änderungen wie Namen oder Anschrift. Die W-IdNr. soll langfristig Verwaltungsabläufe vereinfachen und die elektronische Datenverarbeitung zwischen verschiedenen Registern effizienter gestalten.
- Postdienstleistungen werden teurer
Die Preise für Postdienstleistungen in Deutschland werden zum 01.01.2025 wie folgt erhöht:
- Standardbrief (bis 20 g) von 85 ct auf 95 ct
- Kompaktbrief (bis 50 g) von 1 € auf 1,10 €
- Großbrief (bis 500 g) von 1,60 € auf 1,80 €
- Maxibrief (bis 1.000 g) von 2,75 € auf 2,90 €
- Postkarte von 75 ct auf 95 ct
- Päckchen S (35x25x10 cm, bis 2 kg) von 3,99 € auf 4,19 €
- Päckchen M (60x30x15 cm, bis 2 kg) von 4,79 € auf 5,19 €
- Paket klein (60x30x15 cm, bis 2 kg) von 5,49 € auf 6,19 €
- Paket mittel (120x60x60 cm, bis 5 kg) von 6,99 € auf 7,69 €
- Folgende Produkte werden von der Deutschen Post zum 31.12.2024 eingestellt: Einschreiben Eigenhändig, Prio und Nachnahme.
Zudem sieht das neue Postgesetz vor, dass Briefe ab 2025 länger unterwegs sein dürfen: 95 Prozent der Sendungen müssen dann innerhalb von drei Tagen zugestellt werden statt wie bisher in zwei Tagen. Auf dieser Grundlage plant die Post betriebliche Anpassungen, um die Briefzustellung effizienter zu gestalten. - Änderungen EU Zolltarif und Warenverzeichnis
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 sind die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur durch die EU-Kommission veröffentlicht, die zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Das Warenverzeichnis 2024 und das Warenverzeichnis für 2025 sind auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes einsehbar. Zusätzlich bietet das Statistische Bundesamt eine Online-Suche für das Warenverzeichnis an. Alle Änderungen im Vergleich zum Vorjahr sind in einer Gegenüberstellung der alten und neuen Warennummern praktisch aufgearbeitet.Unser Präsenzseminar am 28. Januar 2025 in der IHK zu Rostock informiert Sie zu diesen und anderen wichtigen Änderungen in der Zoll- und Außenwirtschaft. Melden Sie sich jetzt an. - Carnet ATA / CPD
Erhöhung des VersicherungsentgeltesDie Allianz Trade erhöht zum 1. Januar 2025 das Versicherungsentgelt für Carnet ATA /CPD.Neues ICC Logo auf Carnet-FormularenAb dem 1. Januar 2025 müssen alle weltweit ausgestellten Carnet das neue ICC WCF-Symbol beinhalten. Die Formulare mit dem alten ICC WCF-Logo können nur noch bis zum 31. Dezember 2024 verwendet werden.Unser Präsenzseminar am 28. Januar 2025 in der IHK zu Rostock informiert Sie zu diesen und anderen wichtigen Änderungen in der Zoll- und Außenwirtschaft. Melden Sie sich jetzt an.
- Lieferketten/ Nachhaltigkeit
Ab dem 30. Dezember 2024 (für kleine Unternehmen abweichend ab dem 30. Juni 2025) gilt die EU-Entwaldungsverordnung für Rohstoffe und bestimmte Erzeugnisse wie Palmöl, Soja, Rind, Holz, Kakao, Kautschuk und Kaffee. Diese dürfen nur in den Verkehr gebracht, auf dem Markt angeboten oder ausgeführt werden, wenn sie von Anbauflächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt sind und für die eine Sorgfältigkeitserklärung vorliegt.Die Vorschrift gilt für alle Marktteilnehmer und Händler aller Unternehmensgrößen und erfordert erhöhte Sorgfaltspflichten und detaillierte Nachweise über die Lieferketten.
- CO2-Abgabe wird voraussichtlich erhöht
Im Jahr 2025 wird die CO₂ Abgabe, die aktuell bei 45 Euro pro Tonne liegt, voraussichtlich auf 55 Euro pro Tonne erhöht. Damit werden auch die Preise für Benzin, Öl und Gas steigen. Ziel der CO₂-Steuer ist es, die Emissionen zu senken und Anreize für den Umstieg auf klimafreundlichere Alternativen zu schaffen.
- Führerschein-Umtausch nicht vergessen
Bis zum 19. Januar 2025 müssen alle Personen, die 1971 oder später geboren wurden, ihren in Papierform ausgestellten Führerschein umgetauscht haben.Führerscheine, die zwischen dem 1. Januar 1999 und 31. Dezember 2001 im Plastikkarten-Format ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht werden.Lesen Sie mehr zum Thema Führerscheinumtausch
- Änderungen beim Mobilitäts-Package I
Zwei Änderungen ergeben sich aus dem Mobility Package I:
- Ausweitung der Mitführungspflicht für die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten:
Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage mitgeführt werden.
- Intelligenter Tachograph der 2. Generation:
- Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber (eingebaut bis 14. Juni 2019) auf den intelligenten Tachographen der 2. Version (Gen2V2) umgerüstet sein.
- Bis zum 19. August 2025 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen, die mit einem Smart Tachografen der 1. Version ausgestattet sind, auf den intelligenten Tachografen der 2. Version (Gen2V2) umgerüstet werden.
- Ab dem 1. Juli 2026 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge über 2,5 Tonnen mit einem intelligenten Tachografen der 2. Version (Gen2V2) ausgestattet sein.
Lesen Sie mehr zu den Themen EU-Mobilitätspaket für Straßengüterverkehr - Ausweitung der Mitführungspflicht für die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten:
- Gefahrgütertransport
Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) regelt den internationalen Transport von Gefahrgütern auf der Straße und wird alle zwei Jahre aktualisiert, um die Sicherheit und Effizienz im Gefahrguttransport zu verbessern. Die nächste Aktualisierung betrifft das ADR 2025, das zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt.Das bisherige ADR 2023 kann noch bis 30. Juni 2025 angewendet werden, abgesehen von einigen speziellen Übergangsvorschriften mit zum Teil längerer Laufzeit. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf der deutschsprachigen Änderungen für das ADR 2025 mit Stand 1. August 2024 zum Download bereitgestellt.Gleichzeitig finden mit der Änderung des Gefahrgutrechts turnusgemäß auch die neuen Kurspläne (Stand 01/2025) zur Durchführung der unterschiedlichen Lehrgänge (Basiskurs, Aufbaukurs und Auffrischungsschulung) für die Ausbildung der Gefahrgutfahrerinnen und -fahrer ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.Lesen Sie mehr zum Thema auf unserem Merkblatt für Gefahrgutfahrer
- Ladepunkte für E-Autos werden Pflicht
Wer ein gewerbliches Gebäude, ein Hotel oder ein Geschäft mit größerem Parkplatz hat, muss ab dem kommenden Jahr Ladeinfrastruktur für E-Autos vorhalten. So sieht es das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (kurz „GEIG“) vor. Demnach muss nach dem 1. Januar 2025 jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Es gibt aber auch Ausnahmen.Lesen Sie mehr zum Thema Ladeinfrastruktur für E-Autos