EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) setzt sich zum Ziel den weltweiten Waldbestand zu erhalten und vor Schädigung zu bewahren. Dabei fasst die Verordnung jene Produkte ins Auge, die zur Zerstörung der Wälder beitragen können. Unternehmen sollen entsprechend daran gehindert werden, Erzeugnisse, die mit Entwaldung in Verbindung stehen, in den EU-Markt ein- oder auszuführen. Vor diesem Hintergrund müssen sich Unternehmen rechtzeitig informieren, ob sie von der Verordnung betroffen sind und welche Maßnahmen getroffen werden müssen.
NEWS: Geltungsbeginn soll verschoben werden
Verschiebung und Vereinfachung um ein weiteres Jahr im Gespräch:
Die EU-Institutionen haben sich im Trilog zur EUDR am 04.12.2025 geeinigt und das EU Parlament hat lt. Pressemeldung vom 17.12.2025 der Verschiebung bereits zugestimmt.
Die EU-Institutionen haben sich im Trilog zur EUDR am 04.12.2025 geeinigt und das EU Parlament hat lt. Pressemeldung vom 17.12.2025 der Verschiebung bereits zugestimmt.
Nächste Schritte: Der Text muss noch vom Rat angenommen und vor Ende 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, damit die Änderungen in Kraft treten können.
Bei in Kraft treten, sollen folgende Verschiebungen und Vereinfachungen zur Anwendung kommen:
- große Marktteilnehmer und Händler müssen die Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 umsetzen
- kleine Marktteilnehmer – Privatpersonen und Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten – ab dem 30. Juni 2027
- nur der Erstinverkehrbringer in der EU soll künftig eine Sorgfaltspflichtenerklärung abgeben und nur die erste nachfolgende Firma in der Lieferkette muss die entsprechende Nummer einholen und aufbewahren
- Erstinverkehrbringer aus den Kategorien Kleinst- und Kleinunternehmen sollen nur eine einmalige, vereinfachte Sorgfaltspflichtenerklärung abgeben müssen.
- ausgewählte Print-Produkte sollen von der EUDR ausgenommen werden.
- bis zum 30. April 2026 soll nochmals offiziell geprüft werden, ob weitere Vereinfachungen möglich sind
Ziel der Verordnung
Bis zu 90 Prozent der globalen Entwaldung gehen laut der Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Die EUDR soll durch verbindliche, unternehmerische Sorgfaltspflichten dafür sorgen, dass ausschließlich entwaldungsfrei hergestellte Waren in die EU gelangen. Das heißt: Der europäische Konsum – beispielweise von Palmöl oder Soja – soll nicht mehr für den immensen Waldverlust in anderen Teilen der Welt verantwortlich sein.
Zuständige Behörde
Die zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Eine kurze Übersicht zur Verordnung verschafft unter anderem das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in ihrem Erklärvideo.
Geltungsbereich der Verordnung
Die Entwaldungfreie-Produkte-Verordnung schreibt unternehmerische Sorgfaltspflichten für sieben Rohstoffe vor: Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder. Neben diesen Rohstoffen sind zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse Gegenstand der Verordnung, beispielsweise Schokolade oder Möbel. Anhang 1 der Verordnung listet alle EUDR-pflichtigen Waren anhand der Zolltarifnummern (HS-Codes) auf. Nur die in Anhang I der EUDR aufgeführten HS-Codes unterliegen den Anforderungen der EUDR.
Betroffen sind lt. EUDR-Begriffsbestimmungen Marktteilnehmer und Händler. Für KMU´s gibt es teilweise vereinfachte Anforderungen. (Bitte beachten: es gelten hier nicht die üblichen KMU Kriterien)
Unterschieden wird in Nicht-KMU-Marktteilnehmer in der vor- oder nachgelagerten Lieferkette, Nicht-KMU-Händler in der nachgelagerten Lieferkette, KMU-Marktteilnehmer in der vor- oder nachgelagerten Lieferkette, KMU-Händler in der nachgelagerten Lieferkette.
Eine Erklärung wer genau unter welche Kategorie fällt finden Sie auf der Seite der BLE- BLE - Geltungsbereich.
Ob Sie in der vor- oder der nachgelagerten Lieferkette mit EUDR-pflichtigen Waren handeln, hat Auswirkungen auf Ihre Verpflichtungen.
Das EUDR Scoping Tool der DIHK leistet hierbei eine erste Hilfestellung die Betroffenheit zu bestimmen und listet zudem noch auf, welche Maßnahmen mit der Verordnung einhergehen.
Ware darf nicht auf Markt bereit gestellt werden / in Verkehr gebracht werden / ausgeführt werden, wenn
Unterschieden wird in Nicht-KMU-Marktteilnehmer in der vor- oder nachgelagerten Lieferkette, Nicht-KMU-Händler in der nachgelagerten Lieferkette, KMU-Marktteilnehmer in der vor- oder nachgelagerten Lieferkette, KMU-Händler in der nachgelagerten Lieferkette.
Eine Erklärung wer genau unter welche Kategorie fällt finden Sie auf der Seite der BLE- BLE - Geltungsbereich.
Ob Sie in der vor- oder der nachgelagerten Lieferkette mit EUDR-pflichtigen Waren handeln, hat Auswirkungen auf Ihre Verpflichtungen.
Das EUDR Scoping Tool der DIHK leistet hierbei eine erste Hilfestellung die Betroffenheit zu bestimmen und listet zudem noch auf, welche Maßnahmen mit der Verordnung einhergehen.
Ware darf nicht auf Markt bereit gestellt werden / in Verkehr gebracht werden / ausgeführt werden, wenn
- keine Entwaldungsfreiheit vorliegt
- die einschlägigen Gesetze des Erzeugerlandes verletzt werden
- für die Ware, keine Sorgfaltspflichtenerklärung vorliegt
Maßnahmen
Die Sorgfaltspflicht für Unternehmen beinhaltet nach der EUDR drei Schritte:
- Informationsanforderungen: Unternehmen, die von der EU-Entwaldungsverordnung betroffen sind, müssen detaillierte Informationen über die von ihnen gehandelten Waren sammeln.
- Produktdetails: Was wird gehandelt (Ware, Produkt)?
- Herkunft: Wo wurde das Produkt hergestellt (Land, genaue Koordinaten)?
- Lieferkette: Wer ist der Lieferant?
- Nachweise: Gibt es Belege für eine legale Ernte?
- Menge: Wie viel wird gehandelt?
- Risikobewertung: Unternehmen müssen die im ersten Schritt gesammelten Daten nutzen, um eine Risikobewertung durchzuführen. Dabei überprüfen sie, ob die Produkte, die sie handeln, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob ein Risiko besteht, dass nicht konforme Produkte in ihre Lieferkette gelangen.
- Datenanalyse: Die gesammelten Informationen aus Schritt 1 werden systematisch ausgewertet.
- Risikoeinschätzung: Es wird evaluiert, wie wahrscheinlich es ist, dass die Produkte gegen die Vorschriften verstoßen.
- Nachweispflicht: Unternehmen müssen dokumentieren, wie sie die Risikobewertung durchgeführt haben.
- Risikominderung: Wenn ein Unternehmen bei seiner Risikobewertung feststellt, dass ein Produkt ein erhebliches Risiko birgt, nicht den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen (z.B. weil es aus illegaler Holzwirtschaft stammt), muss es Maßnahmen ergreifen, um dieses Risiko zu minimieren.
- Entwaldungsfreie Produkte: Wurde ein relevantes Risiko identifiziert?
- Abhilfemaßnahmen: Welche konkreten Schritte werden unternommen?
- Dokumentation: Alle Maßnahmen müssen aufgezeichnet werden.
Die hier aufgeführten Schritte finden sich noch einmal detaillierter in Anhang 2 der Verordnung.
Ihre Sorgfaltserklärung geben Sie im zentralisierten Portal der EU ab, bei dem Sie sich vorab registrieren müssen - dies ist ab sofort möglich.
Import/Export: EUDR bei der Zollanmeldung
Wer Waren für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union (EU) bringen oder aus der EU exportieren möchte, muss diese beim Zoll anmelden. Für EUDR-relevante Waren ist dafür eine Referenz- sowie die Zolltarifnummer inklusive passender Unterlagencodierung nötig. Zusammenfassende Informationen stellt das BLE unter BLE - Zollanmeldung zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
- Infovideo des BMEL
- Verordnung
- EU-Kommission zur EUDR
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- Präsentation BMEL zum EUDR
- Neue FAQ der EU-Kommission zur EUDR
Quelle: IHK Schwaben. IHK Stuttgart, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Letzte Aktualisierung 18.12.2025