Merkblatt für Gefahrgutfahrer
Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn/Binnenschifffahrt (GGVSEB) und das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Schulungspflicht
Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen besteht eine Schulungspflicht für die Fahrzeugführer. Die Erst- und Auffrischungsschulungen für Fahrzeugführer erfolgen im Rahmen einer von der IHK anerkannten Schulung mit einer anschließenden IHK-Prüfung. Allen Schulungen liegen bundesweit einheitliche Kurspläne der IHKs zugrunde.
Für den Erwerb der befristeten ADR-Karte sind der Besuch eines Grundlehrganges und das Bestehen einer Prüfung erforderlich. Für die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit ein Auffrischungsschulung besucht und ebenfalls eine Prüfung bestanden werden. Die IHK genehmigt die Schulungen der Gefahrgutfahrer, führt die Prüfungen durch und stellt die ADR-Karten aus. Die Einzelheiten sind in der Satzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 324 KB) geregelt.
Schulungspflicht nach Kapitel 8.2 ADR besteht für Fahrer von Fahrzeugen:
Stück- und Schüttgutverkehr
- mit denen gefährliche Güter befördert werden (unabhängig von der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges) oder
- bei Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (Tabelle der begrenzten Mengen) oder
- mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum bis zu 1 m³ befördert werden oder
- mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGG mit einem Einzelfassungsraum bis zu 3 m³ auf einer Beförderungseinheit befördert werden oder
- Führer von Batteriefahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum bis zu 1 m³
Gefahrguttransport in Tanks
- in festverbundenen Tanks,
- in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³ oder
- in Batteriefahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m³
- in Tankcontainer, ortsbeweglichen (multimodalen) Tanks oder in MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3000 l auf einer Beförderungseinheit
Beförderung von explosiven Stoffen
Unabhängig von der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges gelten Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 1 (explosive Stoffe). Die Fahrzeugführer müssen an einem Basiskurs und einem Aufbaukurs Klasse 1 erfolgreich teilgenommen haben.
Beförderung von radioaktiven Stoffen
Unabhängig von der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges gelten Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 (explosive Stoffe). Die Fahrzeugführer müssen an einem Basiskurs und einem Aufbaukurs Klasse 7 erfolgreich teilgenommen haben.
Wichtigstes Ziel der Fahrzeugführerschulung nach Kapitel 8.2 ADR ist es,
- die Gefahren bewusst zu machen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind und
- die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse zu vermitteln, um bei einem Zwischenfall Sicherheitsmaßnahmen
treffen zu können, die Schäden für die Allgemeinheit und die Umwelt auf ein Minimum beschränken.
Übersicht über die Schulungssysteme
Schulungssystem der Gefahrgutfahrer nach Kapitel 8.2 ADR
Erstschulung | Auffrischungsschulung |
---|---|
Basiskurs (für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer) 18 UE Theorie 1 UE Praxis 45 Min. Prüfung (30 Fragen) |
(für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer) 8 UE Theorie 4 UE Praxis 30 Min. Prüfung (15 Fragen) |
Aufbaukurs Tank 12 UE Theorie 1 UE Praxis 45 Min. Prüfung (24 Fragen) |
|
Aufbaukurs Klasse 1 8 UE Theorie 30 Min. Prüfung (15 Fragen) |
|
Aufbaukurs Klasse 7 8 UE Theorie 30 Min. Prüfung (15 Fragen) |
Die Gefahrgutfahrerschulungen werden durch die von der zuständigen IHK anerkannten Lehrgangsveranstalter durchgeführt.
Allgemeines zur ADR-Karte
ADR-Kartenausstellungsverfahren
Nach lückenloser Teilnahme an den Schulungen und Bestehen der jeweiligen Prüfung erhält der Fahrzeugführer von der zuständigen Industrie- und Handelskammer die ADR-Karte (Plastikkarte mit Foto und Sicherheitsmerkmalen). Diese Karte ist fünf Jahre gültig, bezogen auf das Datum der Prüfung im Basiskurs.
Verlängerungen
Bereits ein Jahr vor Ablauf der ADR-Bescheinigung hat der Fahrzeugführer die Möglichkeit, eine Auffrischungsschulung zu besuchen und die Prüfung zu absolvieren. Die noch gültige Bescheinigung wird um weitere fünf Jahre verlängert, ohne dass ihm zeitliche Verluste entstehen. Die Gültigkeit wird ab Ablaufdatum der Bescheinigung verlängert.
Liegt die Auffrischung vor diesem Zeitpunkt, dann wird die neue Gültigkeit ab dem Datum der Auffrischungsprüfung berechnet.
Die Auffrischung muss unbedingt innerhalb der Geltungsdauer der ADR-Bescheinigung erfolgen, weil andernfalls erneut eine Erstschulung und Prüfung zu absolvieren sind.
Einmalige Wiederholungsprüfung ohne Lehrgang
Bei Nichtbestehen einer Prüfung ist auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im zuständigen Bezirk der Kammer zulässig, ohne nochmalige Schulung.
Bei der Auffrischung ist die Wiederholungsprüfung nur innerhalb der Geltungsdauer der ADR-Bescheinigung möglich.
Bei der Auffrischung ist die Wiederholungsprüfung nur innerhalb der Geltungsdauer der ADR-Bescheinigung möglich.
Antragsformulare auf Genehmigung der Wiederholungsprüfung sind gleich nach der Prüfung bei dem Prüfer abzugeben oder bei der zuständigen IHK anzufordern.
Verlust der ADR-Bescheinigung
Bei Verlust der ADR-Bescheinigung kann von der ausstellenden IHK ein Ersatz angefordert werden. Zusätzlich ist eine schriftliche Verlustmeldung (Eidesstattliche Erklärung) mit Ihrer Unterschrift zu versehen oder eine polizeiliche Verlustanzeige bei uns einzureichen. Die Ausstellung einer ADR-Ersatzkarte ist gebührenpflichtig.