Gesetz über die Umwelt­verträglichkeits­prüfung (UVPG)

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen Referentenentwurf für eine UVP-Portale-Verordnung veröffentlicht. Sie soll die Art und Weise der Veröffentlichung sowie die Dauer der Speicherung der Daten von Vorhaben festlegen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen. Der Referentenentwurf schlägt nun Mindestfunktionen der Internetportale wie eine Karten- und Listenansicht sowie eine Such- und Recherchefunktion (§ 3) vor. Die Daten sollen gespeichert und ausgedruckt werden können (§ 4). Zudem sollen sie bis zu dem Tag zugänglich gemacht werden, bis der Antrag zurückgenommen, die Entscheidung über die Zulassung Bestandskraft erhält oder eine Entscheidung aufgehoben wurde (§ 5).
In der Vergangenheit äußerten Unternehmen die Sorge, dass die veröffentlichten Daten Wettbewerbern Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preisgeben könnten. 
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bildet die Grundlage für die Durchführung von Umweltprüfungen in Deutschland. Es beinhaltet detaillierte Vorschriften zu den Grundsätzen, Verfahren, notwendigen Inhalten und prüfpflichtigen Vorhaben, Plänen und Programmen. Mit dem UVPG werden die europarechtliche Vorschrift UVP-Richtlinie 2011/92/EU und deren Änderungen durch RL 2014/52/EU und SUP-Richtlinie 2001/42/EU sowie das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) und das Protokoll zur Strategischen Umweltprüfung (SEA-Protokoll) in nationales Recht umgesetzt.
In Deutschland gibt es zwei Umweltprüfungen. Im Rahmen von Zulassungen für Industrieanlagen und Infrastrukturprojekten gibt es die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und bei der Erarbeitung von Plänen und bei Planungen (z.B. kommunale Bauleitpläne oder Bundesfachplanungen) wird die Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt. Bei beiden Prüfverfahren müssen die Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen betrachtet und dokumentiert werden. Auf der Grundlage von geeigneten Dokumentationen können die Öffentlichkeit und die für Umweltbelange zuständigen Behörden zum Vorhaben oder Plan/Programm und den zu erwartenden Umweltauswirkungen Stellung nehmen. Anschließend bewertet die für das Vorhaben zuständige Behörde oder die für die Aufstellung eines Plans/Programms zuständige Stelle die aus dem Verfahren vorliegenden Informationen. Sie berücksichtigt diese Informationen und die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder dem weiteren Vorgehen im Aufstellungsverfahren des Plans oder Programms.
Informationen zu aktuellen UVP-pflichtigen Zulassungsverfahren in Deutschland einschließlich der Unterlagen für laufende Öffentlichkeitsbeteiligungen müssen nach § 20 UVPG über das vom Umweltbundesamt betriebene UVP-Portal des Bundes und das gemeinsame Länder-Verbundportal der Bundesländer im Internet zugänglich sein.