Anwendungsbereich der EUDR soll geändert werden

Am 29. Juni 2023 trat die europäische Verordnung 2023/1115 in Kraft, um den Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beizutragen sowie den Beitrag der Union zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern. Auch der Schutz der lokalen Bevölkerung ist ein Ziel dieser Gesetzgebung.

Aktuelle Vereinfachungsmaßnahmen und Änderungen des Anhang I

Die Europäische Kommission hat am 5. Mai ihr Review zur EUDR und zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung und Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgestellt.
Im Einzelnen beinhaltet das vorgelegte Paket:
  • einen Bericht zu den bislang umgesetzten Vereinfachungsmaßnahmen,
  • einen überarbeiteten Durchführungsrechtsakt mit Unterstützungsmaßnahmen für die IT‑Plattform zur Umsetzung der EUDR,
  • zusätzliche Leitlinien (Version 3) sowie aktualisierte Frequently Asked Questions (FAQ) (Version 5) zur Anwendung der Verordnung - die FAQ und Leitlinien geben nun den Verordnungsstand vom Dezember 2025 wieder,
  • sowie einen Entwurf zum delegierten Rechtsakts zur Änderung von Anhang I der EUDR, der bis 1. Juni konsultiert wird. Er zielt auf eine Anpassung des Anwendungsbereichs der Verordnung ab, insbesondere hinsichtlich der erfassten Rohstoffe und Erzeugnisse:
    • Erweiterung des Anwendungsbereichs: Einbeziehung ausgewählter nachgelagerter Produkte, etwa löslicher Kaffee und bestimmte Derivate von Palmöl
    • Einschränkung des Anwendungsbereichs: Herausnahme einzelner Produktgruppen wie Leder und wiederaufbereitete Reifen
    • Ausnahmeregelungen: u. a. für Produktmuster, bestimmte Verpackungen, gebrauchte bzw. Second-Hand-Waren sowie Abfälle
Hinweis: Wir werden uns als IHK-Organisation an der Konsultation zur Änderung von Anhang I der EUDR natürlich beteiligen. Bitte schicken Sie mir Ihre Einschätzung zum Annex I bis Donnerstag, den 21. Mai. Besonders hilfreich wären Hinweise zur möglichen Einbeziehung und/oder zum Ausschluss einzelner Produktnummern bzw. HS-Codes, jeweils mit einer kurzen sachlichen Begründung.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbeginn wurde auf den 30. Dezember 2026 verschoben. Kleine Unternehmen erhalten – mit Ausnahme des Holzhandels, für den bereits die EU-Holzhandelsverordnung gilt – eine weitere Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2027.
Der Anwendungsbereich umfasst das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Seit Dezember 2025 sind Bücher, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse aus dem EUDR-Geltungsbereich herausgenommen worden. Die relevanten Erzeugnisse müssen gemäß Artikel 3:
  1. entwaldungsfrei sein,
  2. gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein und
  3. für sie muss eine Sorgfaltserklärung vorliegen.
Entwaldungsfrei bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden und im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist. Relevante Rohstoffe bzw. Erzeugnisse, für die keine Sorgfaltserklärung vorliegt, dürfen nach dem 31. Dezember 2025 nicht mehr importiert, im EU-Markt bereitgestellt oder exportiert werden. Ausnahmen gelten für relevante Rohstoffe bzw. Erzeugnisse, die sich nachweislich schon vorher im EU-Markt befunden haben.
Die Europäische Kommission veröffentlichte im Mai 2025 das Benchmarking-System (Country Classification List - European Commission) der Länder. Importe aus Hochrisikoländern unterliegen strengeren Kontrollen, während Unternehmen mit Lieferketten aus Niedrigrisikoländern vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können (Informationen sammeln ohne Risikobewertung und -minderung). Allerdings müssen Unternehmen auch beim Handel mit Produkten aus ‚Niedrig-‘ oder ‚Standardrisiko‘-Ländern nachweisen, dass ihre Lieferketten frei von Entwaldung und Menschenrechtsverletzungen sind. Deutschland sowie alle EU-Mitgliedsstaaten wurden als Niedrigrisiko-Länder ausgewiesen. Vier Länder wurde das Label „Hochrisiko“ zugewiesen: Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar. Länder, die weder als Hoch- noch Niedrigrisiko eingestuft wurden, gelten automatisch als Standardrisiko. Dazu zählen u.a. Brasilien, Argentinien, Indonesien, Malaysia und die Demokratische Republik Kongo. Der Benchmarking-Prozess wird dynamisch sein; eine erste Überprüfung ist für 2026 geplant.

Drei Schritte zu Beginn

Als Unternehmen analysieren Sie in einem ersten Schritt welche Ihrer Produkte im Anhang I aufgelistet sind und somit in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Weiterhin ist es notwendig die “Rolle” Ihres Unternehmen zu identifizieren. Sie sind entweder Marktteilnehmer oder Händler. Beide sind zur Umsetzung verpflichtet. Im dritten Schritt prüfen Sie anhand von drei Kriterien, ob Ihr Unternehmen ein KMU oder Nicht-KMU ist gemäß Verordnung 2023/1115 Artikel 2 Nummer 30 i.V.m Richtlinie 2013/34 Artikel 3 Nummer 3.

Verpflichtungen für Unternehmen

Seit Dezember 2025 müssen nur noch Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung abgeben. Die Verpflichtung zur Sammlung von Referenznummern entlang der EU-Lieferkette ist weggefallen, sodass nur der erste nachgelagerte Marktbeteiligte deren Referenznummern sammeln muss. Für kleine Primärerzeuger aus Ländern ohne Entwaldungsprobleme gibt es folgende Erleichterungen:
  • einmalige Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung
  • Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen möglich
  • Angabe durchschnittlicher Erntemengen pro Jahr
  • Anpassung der Angaben in der vereinfachten Sorgfaltserklärung nur bei wesentlichen Änderungen
  • Anwendung der vereinfachten Regelung auch auf Unternehmen, die nur mit einem Teilbetrieb als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, insgesamt jedoch den Schwellenwert für kleine Unternehmen überschreiten
Die Kommission hat ein Informationssystem errichtet, in dem Sie sich seit 6. November 2024 registrieren und die Sorgfaltserklärung seit 2. Dezember 2024 abgeben können. Das Informationssystem ist über die Homepage der EU-Kommission erreichbar. Die genauen Angaben, die in der Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthalten sein müssen, können Sie in Anhang 2 der Verordnung nachlesen. Artikel 12 verpflichtet Sie als Marktteilnehmer die Sorgfaltspflichtregelung mindestens jährlich zu überprüfen sowie als Nicht-KMU-Marktteilnehmer jährlich öffentlich (auch im Internet) zugänglich und möglichst umfassend über ihre Sorgfaltspflichtregelung zu berichten.
In Deutschland ist die "zuständige Behörde" die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie wird die Sorgfaltspflichten national überwachen. Bei Nicht-Einhaltung droht gemäß Artikel 25 der Einzug der relevanten Rohstoffe bzw. Erzeugnisse, sowie der Einzug von Einnahmen aus Transaktionen mit diesen, ein vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens und des Exports oder sogar Geldstrafe bis zu 4% des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers oder Händlers.

Unterstützung für Unternehmen

IHK-Netzwerk

Da eine Vielzahl an Fragen bezüglich der praktischen Umsetzung von Dokumentations- und Sorgfaltspflichten noch nicht beantwortet sind, hat die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz und Saarland eine Plattform etabliert, die Ihnen Raum für den Austausch von aktuellen Informationen und Erkenntnissen bietet. Seit 2. Oktober 2024 laden wir Sie alle zwei Wochen von 10 bis 11 Uhr zum "IHK-Austausch zur EUDR" ein. Das Format lebt von der aktiven Beteiligung und dem Erfahrungsaustausch untereinander. Das Angebot ist kostenfrei und findet über MS Teams statt. Bitte melden Sie sich über die Homepage der IHK Pfalz an.

BLE-Webinare

Damit Sie sich als EUDR-pflichtige Marktbeteiligte auf die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte vorbereiten können, bietet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeinsam mit dem Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) Web-Seminare an. Für jedes Seminar ist eine Anmeldung notwendig und jeweils drei Wochen vor dem Termin über die Homepage der BLE möglich.

Projekt ELAN bietet Übersicht zu Software-Lösungen für die EUDR

Das Projekt „Entwaldungsfreie Lieferketten – Aktiv für mehr Nachhaltigkeit“ (ELAN) wird vom BMWK im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) gefördert und von den beiden Verbundpartnern Global Nature Fund (GNF) und OroVerde – Die Tropenwaldstiftung gemeinsam umgesetzt. In der Publikation “Software-Lösungen für die EUDR - Überblick, Funktionen und Auswahlhilfen” finden Sie eine Überblicksdarstellung: In dazu entwickelten Kriterien-Sets werden zu jeder dieser Kategorien detaillierte Kriterien zur Bewertung bereitgestellt und Best-Practice-Beispiele aufgezeigt. Der konkrete Bezug zur Verordnung und zu spezifischen Paragraphen der EUDR ist durchgängig leicht erkennbar.

EU-Dokumente und Videos

Auf der Homepage der europäischen Kommission werden Ihnen die folgenden zwei Erklärvideos zur Verfügung gestellt, in denen die Benutzeroberfläche und die Eingabe im System näher erläutert werden:
  1. in weniger als zehn Klicks Sorgfaltserklärung erstellen
  2. Sorgfaltserklärung wiederfinden und als Vorlage nutzen
Die Kommission hat zusätzliche Leitlinien und einen stärkeren Rahmen für die internationale Zusammenarbeit veröffentlicht, um globale Interessenträger, Mitgliedstaaten und Drittländer bei ihren Vorbereitungen auf die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung zu unterstützen. Darüber hinaus gibt es eine Sammlung von häufig gestellten Fragen, die von verschiedenen Interessenträgern aus der ganzen Welt gestellt wurden. Zusätzlich stellt Ihnen europäische Kommission ein Benutzerhandbuch für das EU-Informationssystem in deutscher Sprache zum Download bereit. Es enthält relevante Informationen zur Erstellung und Verwaltung von Sorgfaltserklärungen zur Erfüllung der Verordnung.
FAQs und Leitlinien spiegeln die Beiträge von Mitgliedstaaten, Partnerländern, Unternehmen und der Industrie wider. Insgesamt sollen diese neuen Maßnahmen den Verwaltungsaufwand für Unternehmen um bis zu 30 % reduzieren. Kernpunkte der Vereinfachungen in den Leitlinien sind:
  • Wiederverwendung von DDS: Große Unternehmen dürfen bereits eingereichte Due Diligence Statements (DDS) wiederverwenden, wenn Waren erneut in den EU-Markt eingeführt werden.
  • Vertretung durch Bevollmächtigte: Bevollmächtigte können DDS im Namen von Unternehmensgruppen einreichen.
  • Jährliche Einreichung möglich: Unternehmen können künftig für Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, ihre DDS jährlich – anstatt pro Lieferung oder Charge – einreichen.
  • Erleichterte Nachweispflicht: Nachgelagerte Großunternehmen können künftig Referenznummern der DDS ihrer Zulieferer erfassen und diese für ihre eigenen DDS-Erklärungen verwenden.