EU-Entwaldungsverordnung - Benchmarking-system veröffentlicht

Am 29. Juni 2023 trat die europäische Verordnung 2023/1115 in Kraft, um den Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beizutragen sowie den Beitrag der Union zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern. Auch der Schutz der lokalen Bevölkerung ist ein Ziel dieser Gesetzgebung.

Aktuelles vom 22. Mai 2025

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 22.5.25 das Benchmarking-System (Country Classification List - European Commission) der Länder.
Importe aus Hochrisikoländern unterliegen strengeren Kontrollen, während Unternehmen mit Lieferketten aus Niedrigrisikoländern vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können (Informationen sammeln ohne Risikobewertung und -minderung). Allerdings müssen Unternehmen auch beim Handel mit Produkten aus ‚Niedrig-‘ oder ‚Standardrisiko‘-Ländern nachweisen, dass ihre Lieferketten frei von Entwaldung und Menschenrechtsverletzungen sind.
Deutschland sowie alle EU-Mitgliedsstaaten wurden als Niedrigrisiko-Länder ausgewiesen. Vier Länder wurde das Label „Hochrisiko“ zugewiesen: Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar. Länder, die weder als Hoch- noch Niedrigrisiko eingestuft wurden, gelten automatisch als Standardrisiko. Dazu zählen u.a. Brasilien, Argentinien, Indonesien, Malaysia und die Demokratische Republik Kongo.
Die Methodik der Kommission basiert auf Fairness, Objektivität und Transparenz. Alle Länder wurden anhand der quantitativen Kriterien gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Entwaldungsverordnung bewertet. Die Bewertung basiert auf den neuesten verfügbaren Daten des Global Forest Resources Assessment-Datensatzes der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO FRA). Der Benchmarking-Prozess wird dynamisch sein; eine erste Überprüfung ist für 2026 geplant.
Länder, die aufgrund von UN-Sicherheitsrat- oder EU-Rats-Sanktionen vom Im- oder Export der betreffenden Waren und Produkte betroffen sind, werden automatisch als Hochrisiko eingestuft, da es in diesen Ländern unmöglich ist, Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten durchzuführen

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich umfasst das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Die relevanten Erzeugnisse müssen gemäß Artikel 3:
  1. entwaldungsfrei sein,
  2. gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein und
  3. für sie muss eine Sorgfaltserklärung vorliegen.
Entwaldungsfrei bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden und im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist. Relevante Rohstoffe bzw. Erzeugnisse, für die keine Sorgfaltserklärung vorliegt, dürfen nach dem 31. Dezember 2025 nicht mehr importiert, im EU-Markt bereitgestellt oder exportiert werden. Ausnahmen gelten für relevante Rohstoffe bzw. Erzeugnisse, die sich nachweislich schon vorher im EU-Markt befunden haben.

Drei Schritte zu Beginn

Als Unternehmen analysieren Sie in einem ersten Schritt welche Ihrer Produkte im Anhang I aufgelistet sind und somit in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Weiterhin ist es notwendig die “Rolle” Ihres Unternehmen zu identifizieren. Sie sind entweder Marktteilnehmer oder Händler. Beide sind zur Umsetzung verpflichtet. Im dritten Schritt prüfen Sie anhand von drei Kriterien, ob Ihr Unternehmen ein KMU oder Nicht-KMU ist gemäß Verordnung 2023/1115 Artikel 2 Nummer 30 i.V.m Richtlinie 2013/34 Artikel 3 Nummer 3.

Verpflichtungen für Unternehmen

Die Kommission hat ein Informationssystem errichtet, in dem Sie sich seit 6. November 2024 registrieren und die Sorgfaltserklärung ab 2. Dezember 2024 abgeben können. Die genauen Angaben, die in der Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthalten sein müssen, können Sie in Anhang 2 der Verordnung nachlesen. Artikel 12 verpflichtet Sie als Marktteilnehmer die Sorgfaltspflichtregelung mindestens jährlich zu überprüfen sowie als Nicht-KMU-Marktteilnehmer jährlich öffentlich (auch im Internet) zugänglich und möglichst umfassend über ihre Sorgfaltspflichtregelung zu berichten.
Auf der Homepage der europäischen Kommission werden Ihnen die folgenden zwei Erklärvideos zur Verfügung gestellt, in denen die Benutzeroberfläche und die Eingabe im System näher erläutert werden:
  1. in weniger als zehn Klicks Sorgfaltserklärung erstellen
  2. Sorgfaltserklärung wiederfinden und als Vorlage nutzen
In Deutschland ist die "zuständige Behörde" die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie wird die Sorgfaltspflichten national überwachen. Bei Nicht-Einhaltung droht gemäß Artikel 25 der Einzug der relevanten Rohstoffe bzw. Erzeugnisse, sowie der Einzug von Einnahmen aus Transaktionen mit diesen, ein vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens und des Exports oder sogar Geldstrafe bis zu 4% des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers oder Händlers.

Unterstützung für Unternehmen

Da eine Vielzahl an Fragen bezüglich der praktischen Umsetzung von Dokumentations- und Sorgfaltspflichten noch nicht beantwortet sind, hat die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz und Saarland eine Plattform etabliert, die Ihnen Raum für den Austausch von aktuellen Informationen und Erkenntnissen bietet. Seit 2. Oktober 2024 laden wir Sie alle zwei Wochen von 10 bis 11 Uhr zum "IHK-Austausch zur EUDR" ein. Das Format lebt von der aktiven Beteiligung und dem Erfahrungsaustausch untereinander. Das Angebot ist kostenfrei und findet über MS Teams statt. Bitte melden Sie sich über die Homepage der IHK Pfalz an.
Damit Sie sich als EUDR-pflichtige Marktbeteiligte auf die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte vorbereiten können, bietet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeinsam mit dem Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) Web-Seminare an:
  • 26.06.2025 - Wo finde ich zusätzlich kostenfreie Hilfsangebote zur Umsetzung der EUDR?
  • 04.09.2025 - Was bedeutet die EUDR für die nationale Erzeugung von Soja, Rind und Holz?
  • 16.10.2025 - Die EUDR und der Zoll am
  • 27.11.2025 - Was bedeutet die EUDR für die Holzwirtschaft?
Für jedes Seminar ist eine Anmeldung notwendig und jeweils drei Wochen vor dem Termin über die Homepage der BLE möglich.
Die Kommission hat zusätzliche Leitlinien und einen stärkeren Rahmen für die internationale Zusammenarbeit veröffentlicht, um globale Interessenträger, Mitgliedstaaten und Drittländer bei ihren Vorbereitungen auf die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung zu unterstützen. Darüber hinaus gibt es eine Sammlung von häufig gestellten Fragen, die von verschiedenen Interessenträgern aus der ganzen Welt gestellt wurden. Zusätzlich stellt Ihnen europäische Kommission ein Benutzerhandbuch für das EU-Informationssystem in deutscher Sprache zum Download bereit. Es enthält relevante Informationen zur Erstellung und Verwaltung von Sorgfaltserklärungen zur Erfüllung der Verordnung.
FAQs und Leitlinien spiegeln die Beiträge von Mitgliedstaaten, Partnerländern, Unternehmen und der Industrie wider. Insgesamt sollen diese neuen Maßnahmen den Verwaltungsaufwand für Unternehmen um bis zu 30 % reduzieren. Kernpunkte der Vereinfachungen in den Leitlinien sind:
  • Wiederverwendung von DDS: Große Unternehmen dürfen bereits eingereichte Due Diligence Statements (DDS) wiederverwenden, wenn Waren erneut in den EU-Markt eingeführt werden.
  • Vertretung durch Bevollmächtigte: Bevollmächtigte können DDS im Namen von Unternehmensgruppen einreichen.
  • Jährliche Einreichung möglich: Unternehmen können künftig für Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, ihre DDS jährlich – anstatt pro Lieferung oder Charge – einreichen.
  • Erleichterte Nachweispflicht: Nachgelagerte Großunternehmen können künftig Referenznummern der DDS ihrer Zulieferer erfassen und diese für ihre eigenen DDS-Erklärungen verwenden.