CBAM – Webinar plus Erfahrungsaustausch 29. April

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der Europäischen Union. Er sorgt dafür, dass importierte Waren einen CO₂-Preis zahlen, der dem entspricht, den EU-Produzenten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) tragen. Es ist ein Teil des europäischen „Fit for 55“-Pakets.

Aktuelles

Am 29. April um 10 Uhr bieten die IHK NRW und NRW.Energy4Climate in Kooperation ein digitales CBAM-Webinar plus Erfahrungsaustausch an. Zum Einstieg erhalten Sie einen kompakten Überblick über den aktuellen Stand von CBAM. Im Anschluss informiert IHK-Düsseldorf-Expertin Sarah Krohn über neue Entwicklungen und Erkenntnisse der vergangenen Monate.
Ein besonderer Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf dem Austausch unter Praktikerinnen und Praktikern: Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Fragen zu stellen, Erfahrungen zu teilen und Einblicke in Ihre betriebliche Umsetzung zu geben.
Bitte melden Sie sich über die Veranstaltungsseite der IHK NRW an. Hinweis: Bei Ihrer Anmeldung können Sie gerne vorab schon Fragen nennen, die Sie aktuell besonders beschäftigen.

Allgemeine Informationen über CBAM

Der Übergangszeitraum lief vom 1. Oktober 2023 bis Ende 2025. Zu Beginn sahen vereinfachte Regeln des CBAM eine quartalsjährliche Meldepflicht vor. Die erste Meldung war im Januar 2024 abzugeben. Seit 1. Januar 2026 hat die Regelphase begonnen. Es sind nur noch Einfuhren von zugelassenen CBAM – Anmeldern und mit CBAM-Zertifikaten möglich. Parallel dazu, soll die Zuteilung der kostenlosen Emissionszertifikate für die betroffenen Sektoren abgeschafft werden.
Der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) soll parallel zum EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) bestehen und einen CO2-Zoll für importierte Waren widerspiegeln, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Falls der Einführer nicht in der EU ansässig ist, muss der indirekte Zollvertreter den Antrag stellen und somit kommen auch auf die Logistikbranche neue Aufgaben hinzu. Zudem soll es die bisherigen EU-Mechanismen zur Verhinderung von Carbon Leakage, insbesondere die kostenlose Zuteilung von ETS-Zertifikaten, ersetzen.
Erfasst werden sollen vor allem Produkte aus kohlenstoffintensiven Sektoren. Dazu zählen:
  • Eisen und Stahl,
  • Zement,
  • Düngemittel,
  • Aluminium,
  • Elektrizität und
  • Wasserstoff.
Auch die indirekten Emissionen werden in die Verordnung einbezogen.
Um die administrativen Anforderungen für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig die Umweltwirksamkeit des CBAM sicherzustellen, gibt es folgende Ausnahmen:
  1. De-minimis-Ausnahme (50-Tonnen-Schwelle). Unternehmen, die in den Jahren 2025 und 2026 weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr in die EU importieren, sind vollständig von der CBAM-Berichtspflicht befreit. Diese Ausnahme gilt nicht für Importe von Wasserstoff und Strom.
  2. Für die im Anhang II (Seite 43) aufgeführten Waren sind ausschließlich direkte Emissionen zu berücksichtigen.
  3. Waren, die in der Schweiz, in Liechtenstein, Norwegen oder Island hergestellt werden, unterliegen nicht dem CBAM, da diese Länder am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen oder daran angebunden sind. Daher müssen für Importe aus diesen Staaten keine CBAM-Zertifikate abgegeben und keine Emissionen gemeldet werden.
In Deutschland ist die zuständige Stelle die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Verpflichtungen für Unternehmen

Sie benötigen den Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“, um CBAM-Waren seit dem 1. Januar 2026 in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen zu dürfen. Grundlage hierfür sind die Artikel 4 und 5 der CBAM-VO. Seit 31. März 2025 haben Sie als CBAM-Anmelder die Möglichkeit, sich im CBAM-Register einzuloggen. Anträge auf den Status als zugelassener CBAM-Anmelder können Sie ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen. Zugang zum Zulassungsmodul im CBAM-Register erhalten Sie über das Zoll-Portal. Wenn Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert waren, wird Ihr Zugang zum CBAM-Register automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet.
Seit 28. März 2025 gibt es für das Antragsverfahren die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486. Eine wichtige Information für Unternehmen ist, dass gemäß Artikel 4 Punkt 1 die zuständige Behörde den Antrag auf Zulassung innerhalb von 120 Kalendertagen nach dessen Eingang prüft. Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder, die vor dem 15. Juni 2025 eingereicht werden, werden innerhalb von 180 Kalendertagen geprüft (Artikel 4 Punkt 5). Darüber hinaus sind Angaben zum Konsultationsverfahren weiterer Parteien (Artikel 11), die Anforderung zusätzlicher Angaben durch die Behörde (Artikel 5) sowie Informationen bzgl. der Ablehnung von Zulassungsanträgen (Artikel 6).
Sobald Sie als CBAM-Anmelder zugelassen sind, wird Ihnen im CBAM-Register ein CBAM-Konto zugewiesen. Über die Kontonummer sind Sie als zugelassener CBAM-Anmelder identifizierbar. Ab dem 1. Januar 2026 können Sie dort Ihre jährlichen CBAM-Erklärungen abgeben. Die erste CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 ist bis zum 31. Mai 2027 einzureichen.
Bei der Zollanmeldung müssen Sie bestimmte Unterlagencodierungen angegeben:
Code Bezeichnung Beschreibung / Bedeutung
Y128 CBAM-Kontonummer Nachweis des zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung. Die CBAM-Kontonummer muss zwingend im Feld „Nummer der Unterlage (Position)“ eingetragen werden.
Y134 Ursprung Büsingen, Helgoland oder Livigno Waren mit Ursprung in diesen Gebieten (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung).
Y135 Befreiung – militärische Zwecke Waren, die für militärische Tätigkeiten bestimmt sind (Art. 2 Abs. 3).
Y136 Befreiung – Strom/Wasserstoff Strom oder Wasserstoff aus der ausschließlichen Wirtschaftszone oder vom Festlandsockel eines Mitgliedstaats (für die Positionen 2804 10 00 und 2716 00 00; Art. 2 Abs. 3a).
Y137 De-minimis-Ausnahme Waren, die unter die De-minimis-Regelung nach Art. 2a fallen (gilt nicht für Strom und Wasserstoff).
Y237 Ursprung in der EU Nachweis, dass die importierte Ware ihren Ursprung in der EU hat.
Y238 Antrag auf CBAM-Zulassung gestellt Der Antrag auf Zuerkennung als zugelassener CBAM-Anmelder wurde bis zum 31. März 2026 gestellt. Gültig aufgrund der Verfahrensfristen bis 27. September 2026.
Als Betreiber einer Anlage in Drittländern können Sie sich seit 1. Januar 2025 im O3CI-Portal (Operators of Third Countries Installations Portal) gemäß Artikel 10 der CBAM-VO registrieren, um ihre Emissionsdaten zu hinterlegen und CBAM-Anmeldern individuell zur Verfügung zu stellen. Langfristig können Sie dazu beitragen den administrativen Aufwand zu reduzieren, da CBAM-Anmelder direkt über das CBAM-Register auf die für ihren CBAM-Bericht erforderlichen Daten zugreifen können.

Positionierung DIHK-IHK-Organisation

Auch nach den kürzlich verabschiedeten CBAM-Erleichterungen wirft der europäische CO2-Grenzausgleichsmechanismus weiterhin große Fragen auf. Die DIHK hat hierzu eine neue CBAM-Positionierung veröffentlicht und bei den Entscheidungsträgern von Politik und Verwaltung in Berlin und Brüssel eingebracht. Für die deutsche Wirtschaft ist es aktuell wichtiger denn je, dass europäische Klimaschutzambitionen nicht zum Wettbewerbsnachteil im internationalen Handel werden. Ein wirksamer und unbürokratischer Carbon Leakage-Schutz ist für die grüne Transformation der Industrie unabdingbar.

Unterstützung für Unternehmen

Die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz bietet Ihnen das CBAM-Netzwerks als Plattform für den Austausch von Wissen, Erfahrungen und Best-Practices. Wir laden Sie ein, sich aktiv zu beteiligen, um von den Erkenntnissen und Erfahrungen unserer Mitglieder zu profitieren und gemeinsam Lösungen für die Herausforderungen des CBAM zu entwickeln. Informationen zu kommenden Veranstaltungen, Terminen und Meetings im Rahmen unseres CBAM-Netzwerks finden Sie auf der Webseite der IHK Koblenz.
Auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission finden Sie unter „Sectoral Information“ Factsheets für nicht-EU Produzenten von CBAM-Waren. Diese sind in verschiedenen Sprachen verfügbar und können Sie bei der Kommunikation mit Anlagenbetreibern aus Drittländern unterstützen. Sie hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht.