CBAM - Einigung zu Änderungen bei EU Parlament und Rat

Die EU-Kommission hat die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Es ist ein Teil des europäischen „Fit for 55“-Pakets.

Allgemeine Informationen über CBAM

Der Übergangszeitraum läuft vom 1. Oktober 2023 bis Ende 2025. Zu Beginn sehen vereinfachte Regeln des CBAM eine quartalsjährliche Meldepflicht vor. Die erste Meldung war im Januar 2024 abzugeben. Diese Regeln sollen schrittweise verschärft werden. Ab 1. Januar 2026 beginnt die Regelphase. Dann werden Einfuhren nur noch von zugelassenen CBAM – Anmeldern und mit CBAM-Zertifikaten möglich sein. Parallel dazu, soll die Zuteilung der kostenlosen Emissionszertifikate für die betroffenen Sektoren abgeschafft werden. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht.
Der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) soll parallel zum EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) bestehen und einen CO2-Zoll für importierte Waren widerspiegeln, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Falls der Einführer nicht in der EU ansässig ist, muss der indirekte Zollvertreter den Antrag stellen und somit kommen auch auf die Logistikbranche neue Aufgaben hinzu. Zudem soll es die bisherigen EU-Mechanismen zur Verhinderung von Carbon Leakage, insbesondere die kostenlose Zuteilung von ETS-Zertifikaten, ersetzen.
Erfasst werden sollen vor allem Produkte aus kohlenstoffintensiven Sektoren. Dazu zählen:
  • Eisen und Stahl,
  • Zement,
  • Düngemittel,
  • Aluminium,
  • Elektrizität und
  • Wasserstoff.
Auch die indirekten Emissionen werden in die Verordnung einbezogen.
In Deutschland ist die zuständige Stelle die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Verpflichtungen für Unternehmen

Sie müssen sich im CBAM-Übergangsregister registrieren und sind gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der EU-Kommission (CBAM-DurchführungsVO) verpflichtet, bis einschließlich 31. Dezember 2025 quartalsweise Ihren CBAM-Bericht dort einzustellen. Das Zugangsmanagement erfolgt über das Zoll-Portal. Eine detaillierte Beschreibung finden Sie auf den Hilfeseiten des Zoll-Portals.
Zusätzlich benötigen Sie den Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“, um CBAM-Waren ab dem 1. Januar 2026 in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen zu dürfen. Grundlage hierfür sind die Artikel 4 und 5 der CBAM-VO. Seit 31. März 2025 haben Sie als CBAM-Anmelder die Möglichkeit, sich im CBAM-Register einzuloggen. Anträge auf den Status als zugelassener CBAM-Anmelder können Sie ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen. Zugang zum Zulassungsmodul im CBAM-Register erhalten Sie über das Zoll-Portal. Wenn Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, wird Ihr Zugang zum CBAM-Register automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet.
Seit 28. März 2025 gibt es für das Antragsverfahren die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486. Eine wichtige Information für Unternehmen ist, dass gemäß Artikel 4 Punkt 1 die zuständige Behörde den Antrag auf Zulassung innerhalb von 120 Kalendertagen nach dessen Eingang prüft. Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder, die vor dem 15. Juni 2025 eingereicht werden, werden innerhalb von 180 Kalendertagen geprüft (Artikel 4 Punkt 5). Darüber hinaus sind Angaben zum Konsultationsverfahren weiterer Parteien (Artikel 11), die Anforderung zusätzlicher Angaben durch die Behörde (Artikel 5) sowie Informationen bzgl. der Ablehnung von Zulassungsanträgen (Artikel 6).
Sobald Sie als CBAM-Anmelder zugelassen sind, wird Ihnen im CBAM-Register ein CBAM-Konto zugewiesen. Über die Kontonummer sind Sie als zugelassener CBAM-Anmelder identifizierbar. Ab dem 1. Januar 2026 können Sie dort Ihre jährlichen CBAM-Erklärungen abgeben. Die erste CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 ist bis zum 31. Mai 2027 einzureichen.
Als Betreiber einer Anlage in Drittländern können Sie sich seit 1. Januar 2025 im O3CI-Portal (Operators of Third Countries Installations Portal) gemäß Artikel 10 der CBAM-VO registrieren, um ihre Emissionsdaten zu hinterlegen und CBAM-Anmeldern individuell zur Verfügung zu stellen. Langfristig können Sie dazu beitragen den administrativen Aufwand zu reduzieren, da CBAM-Anmelder direkt über das CBAM-Register auf die für ihren CBAM-Bericht erforderlichen Daten zugreifen können.

Informationen zum Vereinfachungsverfahren “Omnibus I”

Stand 19. Juni 2025
Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 einen sog. Omnibus-Entwurf (I) zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 zum Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) vorgelegt. Für CBAM relevant ist die Vorschrift Nummer 87 mit separaten Anhängen zu 87.
Aus unserer Sicht sind die wichtigsten Änderungen, die grundsätzlich positiv sind, aber im Detail Probleme bergen könnten:
  • Artikel 1(1): neuer Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren in Jahr
  • Artikel 1(4a) und 1(14): Verlegen der Berichtspflicht für 2026 auf 31. August 2027 und des Verkaufsbeginns auf Februar 2027
  • neue Standardwerte für die Berechnung der Emissionen der importierten Güter in Höhe des Durchschnitts der zehn emissionsstärksten Länder (Annex IV 2a)
  • Artikel 1(7) uneingeschränkte Verwendbarkeit der neuen Standardwerte
Folgende Änderungen erscheinen ebenfalls positiv, wobei auch hier praktische Probleme auftauchen könnten:
  • Vereinfachungen für CBAM-Anmelder (mehrere Absätze im Artikel 1 wie 2, 3 und 4)
  • die Angabe von gezahlten CO2-Preisen im Ausland (mehrere Absätze im Artikel 1 wie 4, 7, 8)
  • für Strom brauchen nur direkte Emissionen gemeldet werden Artikel 1(26)
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, den CBAM-Mechanismus zu vereinfachen und zu stärken, indem 90 % der betroffenen Unternehmen von der Berichtspflicht befreit und dennoch 99 % der CO2-Emissionen abgedeckt werden sollen. Die vorgeschlagenen Vereinfachungen spiegeln die Erkenntnisse wider, die in der seit Oktober 2023 geltenden Übergangsphase gewonnen wurden. Insgesamt ist die Vereinfachung der Schlüssel zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für KMU und gelegentliche Importeure.
Die Vorschläge wurden an Rat und EU-Parlament übermittelt und am 19. Juni 2025 haben sich die beiden Gesetzgeber auf den vorgeschlagenen Schwellenwert für die De-minimis Masse geeinigt (50 Tonnen pro Importeur und Jahr). Die beiden gesetzgebenden Organe einigten sich außerdem auf Änderungen zur Vereinfachung der unter das CBAM fallenden Einfuhren, wie etwa das Genehmigungsverfahren, die Berechnung der Emissionen und die Prüfregeln sowie die finanzielle Haftung der zugelassenen CBAM-Anmelder. Gleichzeitig wurden die Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung gestärkt. Die Einigung muss noch vom Parlament und vom Rat offiziell gebilligt werden, damit sie drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten kann. Die Veröffentlichung könnte im Sommer erfolgen (Parlamentssitzung Anfang Juli). Die Veröffentlichung wird dann unter "Konsolidierte Fassungen" zu finden sein.
Quelle: DIHK und Europäische Kommission

Unterstützung für Unternehmen

Die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz bietet Ihnen das CBAM-Netzwerks als Plattform für den Austausch von Wissen, Erfahrungen und Best-Practices. Wir laden Sie ein, sich aktiv zu beteiligen, um von den Erkenntnissen und Erfahrungen unserer Mitglieder zu profitieren und gemeinsam Lösungen für die Herausforderungen des CBAM zu entwickeln. Informationen zu kommenden Veranstaltungen, Terminen und Meetings im Rahmen unseres CBAM-Netzwerks finden Sie auf der Webseite der IHK Koblenz.
Auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission finden Sie unter „Sectoral Information“ Factsheets für nicht-EU Produzenten von CBAM-Waren. Diese sind in verschiedenen Sprachen verfügbar und können Sie bei der Kommunikation mit Anlagenbetreibern aus Drittländern unterstützen.