Vermittler & Berater

Versicherungsvermittlung/-beratung

Neue Regelungen für Versicherungsvermittler/-berater

Aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen erfahren Sie hier.

Merkblatt zur Weiterbildungspflicht

Wer Versicherungen vermittelt oder dazu berät, muss jährlich 15 Stunden Weiterbildung nachweisen. In unserem Merkblatt erklären wir, was Sie hierbei beachten müssen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Versicherungsvertreter/-makler mit Erlaubnis § 34 d Abs. 1 GewO

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln will, bedarf gem. § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder 2 GewO der Erlaubnis. Das Gesetz unterscheidet zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO übernehmen für den Kunden die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherungsunternehmen damit betraut worden zu sein.
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Versicherungsberater mit Erlaubnis § 34 d Abs. 2 GewO

Wer gewerbsmäßig als selbstständiger Versicherungsberater tätig werden will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO. Versicherungsberater ist,  wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
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produktakzessorische Versicherungsvermittlung/ mit Erlaubnisbefreiung § 34 d Abs. 6 GewO

Produktakzessorische Vermittler im Sinne des Versicherungsvermittlerrechts sind gem. § 34 d Abs. 6 GewO Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln. Die vermittelte Versicherung muss in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang zum Hauptprodukt des Gewerbetreibenden stehen und diesem in der Bedeutung untergeordnet sein. 
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gebundene Versicherungsvertreter § 34 d Abs. 7 GewO

Grundsätzlich verlangt das Versicherungsvermittlerrecht von jedem selbständigen Versicherungsvermittler eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Von dieser Regel gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen, von denen die Sonderregelung für „gebundene Vermittler” nach § 34 d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO die wichtigste ist.
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Pflichten bei der Erstinformation

Bereits beim ersten Geschäftskontakt haben Versicherungsvermittler oder -berater ihren Kunden folgende Angaben klar und verständlich mitzuteilen (§§ 15 ff. VersVermV). Ausführliche Informationen lesen Sie hier.