Vermittler Versicherungen & Finanzdienstleister

Das haben Versicherungsvermittler/-berater bei der Weiterbildungspflicht zu beachten

Wer gewerblich Versicherungen vermittelt oder zum Abschluss einer solchen berät, hat jährlich 15 Weiterbildungsstunden zu absolvieren und auf Anforderung gegenüber der IHK nachzuweisen. Die Pflicht besteht seit 2018.  

Was gilt als Weiterbildungszeit?

Für Versicherungsvermittler und -berater sowie alle bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten bedeutet das: Sie haben pro Jahr 15 Zeitstunden für fachliche Weiterbildung zu verwenden. Weiterbildungsstunden sammeln Vermittler und Berater durch die Teilnahme an Seminaren durch entsprechende Bildungsanbieter. Diese können in Präsenzform (Unterricht), als betriebsinterne Inhouse-Schulung oder über Webinare abgehalten werden.
Wer eine Aufstiegsfortbildung absolviert - zum Beispiel zum Fachwirt oder betriebswirtschaftliche Studiengänge für Versicherungen oder Finanzen - ist für die Dauer der Bildungsmaßnahme von der Pflicht befreit.

Wo finde ich weitere Informationen?

Noch Fragen zum Thema: In unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 327 KB) erklären wir im Detail, welche Ausnahmen gelten, wer von der Pflicht entbunden ist und welche Arten von Weiterbildungen anerkannt werden.

Wie kann die Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nachgewiesen werden?

Die Industrie- und Handelskammern, in ihrer Funktion als Erlaubnisstelle nach § 34 d GewO, sind für die Überprüfung und Sicherstellung der Weiterbildungspflicht verantwortlich. Für die Abgabe der Erklärung nach § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO i. V. m. § 7 Abs. 1 VersVermV haben wir für Sie ein zweiseitiges Formular entwickelt, welches Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB) finden. Alternativ dazu können Sie auch die Weiterbildungsdokumentation eines Dienstleisters nutzen und diese auf Anforderung an die IHK übermitteln.

Wie wird die Einhaltung der Pflicht geprüft?

Können keine 15 Zeitstunden Weiterbildung nachgewiesen werden, kann es zu einem Bußgeldverfahren kommen. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn die Unterlagen zu absolvierten Weiterbildungszeiten nicht aufbewahrt oder angeforderte Erklärungen nicht abgegeben wurden.
Denken Sie also in jedem Fall daran, sich die abgeleisteten Stunden auch bescheinigen zu lassen.