Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 GewO

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln will, benötigt eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO. Definitionen finden sich in § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewO ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO übernehmen für den Kunden die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherungsunternehmen damit betraut worden zu sein.

Wer kann eine Erlaubnis beantragen?

Antragsteller kann eine natürliche (z. B. nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer oder eingetragener Kaufmann) oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein.
Die juristische Person stellt, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer oder Vorstand) den Antrag auf Erlaubnis.
Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaften nicht aber GbR) können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Dann ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Versicherungsberater i. S. v. § 34 d Abs. 2 GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis, bezogen auf seine Person zu beantragen.

Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubniserteilung nachzuweisen?

  • Persönliche Zuverlässigkeit: Der Antragsteller (und bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: Antragsteller müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (Vollstreckungsportal). Des Weiteren wird eine Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes geprüft.
  • Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1.564.610 Euro für jeden Schadenfall und mindestens 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden. Nähere Regelungen finden sich in den §§ 11 ff VersVermV. Gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 VersVermV hat der Vermittler, der in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, für jede Personenhandelsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
  • Nachweis der Sachkunde: Bitte beachten Sie die weiterführenden Hinweise im Text und in unserem Antragsformular. Dort finden Sie eine Checkliste. Gern beraten wir Sie zu den Möglichkeiten der Sachkundeprüfung und Anerkennung Ihrer Qualifikation.
    Hinweis für juristische Personen: Bei juristischen Personen muss die Sachkunde in der Regel durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden. Bei mehreren Geschäftsführern/Vorstandsmitgliedern reicht es jedoch aus, wenn eine der vertretungsberechtigten Personen sachkundig ist. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, die den Sachkundenachweis nicht erbracht haben, dürfen nicht vermitteln. Dies sollte durch Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses nachgewiesen werden.

Wie wird die Zuverlässigkeit geprüft?

Für die Prüfung benötigt die IHK ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 S. 1 BZRG, Belegart OG sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO. Beide Dokumente sind so zu beantragen, dass sie vom Bundesamt für Justiz direkt an die IHK Potsdam versandt werden. Antragsteller, die einen Personalausweis mit Online-Zugangsfunktion besitzen, können die Auskünfte digital beantragen.

Wie sind die geordneten Vermögensverhältnisse nachzuweisen?

  • Auskunft über das Bestehen von Verbraucherinsolvenzverfahren der Amtsgerichte, in deren Bezirk ein Wohnsitz in den letzten fünf Jahren bestanden hat.
  • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
  • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

Wie wird der Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erbracht?

Der Nachweis gegenüber der IHK erfolgt durch eine gesonderte Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens. Diese darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann auch durch Gruppenversicherungen erfüllt werden, sofern für jeden einzelnen Vermittler (Erlaubnisträger) die volle Deckungssumme zur Verfügung steht.
Die Deckungsbeiträge betragen mindestens 1.564.610 Euro für jeden Schadenfall und mindestens 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres.

Welche Sachkunde muss nachgewiesen werden?

Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an der Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachmann/frau für Versicherungsvermittlung IHK“ erfolgen oder durch eine bereits erworbene und anerkannte Qualifikation nachgewiesen werden. Durch die Sachkundeprüfung soll sichergestellt werden, dass der Vermittler oder Berater über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt. Ein Antrag auf Befreiung von der Sachkundeprüfung ist im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zu stellen.

Wer ist von der Prüfung befreit?

  • Gemäß § 5 VersVermV durch gleichgestellte Qualifikationen
  • Gemäß § 27 VersVermV durch einen vor dem 01.01.2009 erworbenen Abschluss Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachfrau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
  • Gemäß § 2 Absatz 3 VersVermV durch die sogenannte “Alte-Hasen-Regelung”
  • Gemäß § 13 c GewO durch anerkannte ausländische Befähigungsnachweise

Wie weisen langjährige tätige Vermittler die Tätigkeit nach?

Alte-Hasen-Regelung: Für langjährig tätige Versicherungsvermittler/-berater ist die Sachkundeprüfung ggf. entbehrlich (sog. „Alte-Hasen-Regelung“). Darunter fallen diejenigen, die mindestens seit dem 31.08.2000 selbständig oder nicht selbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler/-berater tätig waren. Für die Überprüfung der Sachkunde sind detaillierte Nachweise über die Tätigkeit als Versicherungsvermittler/-berater erforderlich: z. B. Gewerbemeldungen, Agenturverträge, Provisionsabrechnungen, Tätigkeitsbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen etc.
Bestandsschutz: Personen, die vor dem 01.01.2009 eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO als Versicherungsvermittler oder § 34 e Abs. 1 GewO als Versicherungsberater in der zum vorstehenden Zeitpunkt geltenden Fassung beantragt haben und die Voraussetzungen des bis zum 01.01.2009 geltenden § 1 Abs. 4 VersVermV erfüllt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater keiner Sachkundeprüfung.

Welchen Geltungsbereich hat die Erlaubnis?

Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsvermittler in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR tätig zu werden, hat er dies zuvor der IHK schriftlich mitzuteilen.

Wie erfolgt die Eintragung im Vermittlerregister?

Gemäß § 34 d Abs. 10 GewO sind Versicherungsvermittler/-berater verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind (Angestellte), unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Die Registrierung erfolgt unmittelbar nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO.
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der IHK ebenso unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen u. a. Änderungen in der Geschäftsführung, Änderungen der Firmierung, Namensänderungen, Änderungen der Geschäftsadresse sowie ein Wechsel der Tätigkeitsart (Vertreter/Makler).

Was kostet das Erlaubnisverfahren und die Registrierung im Vermittlerregister?

Die Gebühr für das Erlaubnisverfahren beträgt 310 Euro. Die Gebühr für die Registrierung beträgt 53 Euro. Hierzu ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrags bei der IHK Potsdam. Die Gebühr für das Erlaubnisverfahren ist auch in den Fällen zu entrichten, wenn ein ablehnender Bescheid ergeht.
Antragsformulare zum Erlaubnisverfahren