Versicherungswirtschaft

Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 GewO

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln will, benötigt eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 d Abs. 1 S. 2 GewO. Definitionen finden sich in § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewO ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO übernehmen für den Kunden die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherungsunternehmen damit betraut worden zu sein.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind abschließend in § 34 d Abs. 5 GewO negativ geregelt. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
  • Persönliche Zuverlässigkeit: regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Insolvenzstrafrat...) begangen hat. Für die Prüfung sind ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 S. 1 BZRG, Belegart OG sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO, Belegart OG erforderlich.
     
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Des Weiteren wird im Land Brandenburg eine Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes geprüft.
     
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung: Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1.300.380 Euro pro Schadensfall und mindestens 1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden bei EU-weiter Geltung. Nähere Regelungen finden sich in den §§ 11 ff VersVermV. Gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 VersVermV hat der Vermittler, der in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, für jede Personenhandelsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
  • Nachweis der Sachkunde: Bitte beachten Sie die ausführlichen Hinweise in unserem Antragsformular oder sprechen Sie uns an.
     
Checklisten zum Erlaubnisverfahren
Antragsformulare zum Erlaubnisverfahren
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