Versicherungsvermittlung/-beratung
Pflichten bei der Erstinformation
Welche Erstinformationen sind mitzuteilen?
Bereits beim ersten Geschäftskontakt haben Versicherungsvermittler oder -berater ihren Kunden folgende Angaben klar und verständlich mitzuteilen (§§ 15 der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)):
- Ihren Familiennamen und Vornamen sowie die Firma der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV).
- Ihre betriebliche Anschrift (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV).
- Ob sie (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV)
- als Versicherungsmakler
- mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO),
- mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler für Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z.B. KfZ-Versicherungen),
- als Versicherungsvertreter
- mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
- nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO als gebundener Versicherungsvertreter,
- mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter für Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z.B. KfZ-Versicherungen)
- als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO tätig sind.
- als Versicherungsmakler
- Dass sie bei der Industrie- und Handelskammer Potsdam als zuständige Erlaubnisbehörde unter der Vermittlernummer gemeldet sind. Aufgelistet werden müssen ebenfalls die Überprüfbarkeit dieser Angaben (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV).
- Dass eine Beratung angeboten wird(gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV).
Hinweis: Gem. § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) besteht für Versicherungsvermittler die Pflicht zur Beratung, so dass dieser Satz mit aufzunehmen ist. - Die Art und Quelle der Vergütung, welche sie im Rahmen der Vermittlung erhalten (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 5-8 VersVermV). Dies sollte so konkret wie möglich erfolgen.
Die Höhe der Vergütung ist nicht anzugeben. - Des Weiteren sind Angaben über die Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne von § 11a Abs. 1 GewO inkl. der Vermittlernummer mitzuteilen (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV). Diese lautet seit sem 01.01.2023:
Gemeinsame Registerstelle:
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefonnummer: 0180 600 58 50
Festnetzpreis 0,20 €/Anruf
Registerabruf unter: www.vermittlerregister.info
Unter folgender Registrierungsnummer: ________ geführt. - Es ist der Hinweis mitzuteilen, dass keine direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens bestehen (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 10 VersVermV).
- Gleiche Hinweispflicht gilt, dass oder dass keine Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen direkte oder indirekte Beteiligungen von über 10 % an dem Unternehmen des Gewerbetreibenden haben (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 11 VersVermV).
Beteiligungen unter der 10%-Grenze sind nicht darzulegen. - Abschließend ist die Schlichtungsstelle mit Angabe der aufzuführen, welche bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittler oder -berater und dem Versicherungsnehmer angerufen werden kann (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 12 VersVermV).
- Beispielhafte Anschrift von anerkannten Schlichtungsstellen:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 060222
10052 Berlin
Hinweise:
Eine Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgt nur, wenn eine entsprechende Registrierung besteht.
Eine Liste weiterer anerkannter Schlichtungsstellen für Verbraucherschutz hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJ) erstellt.
Für wen gelten diese Erstberatungspflichten?
Diese Bestimmungen gelten zunächst für Versicherungsunternehmer (gem. § 15 Abs. 1 S.1 VersVermV).
Darüber hinaus haben Versicherungsvermittler oder -berater sicherzustellen, dass auch ihre Angestellten, diese Mitteilungspflichten erfüllen (gem. § 15 Abs. 2 VersVermV).
In welcher Form hat diese Erstberatung zu erfolgen?
Diese Erstinformationen müssen in der folgenden Form erfolgen (§ 16 VersVermV):
- auf Papier (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV),
- in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV),
- in der Sprache des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem das Risiko belegen ist oder die Verpflichtung eingegangen wird bzw. welche die Parteien vereinbaren (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV) und
- unentgeltlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV).
Die Versicherungsvermittlerverordnung regelt hierzu in § 16 Abs. 2 VersVermV Ausnahmen, z.B. die Zusendung über einen dauerhaften Datenträger (beispielsweise: E-Mail, USB-Stick, externe Festplatten oder über eine Website). Diese Vorgehensweise ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Versicherungsnehmer eine E-Mail-Adresse benannt hat.
Erfolgte der erste Kontakt über ein Telefonat, sind die Erstinformationen unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt mitzuteilen (gem. § 16 Abs. 3 VersVermV). Hat der Versicherungsnehmer im Gespräch seine Adresse oder E-Mail-Adresse genannt, sind die Erstinformationen im Anschluss zu übermitteln.
Erfolgte der erste Kontakt über ein Telefonat, sind die Erstinformationen unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt mitzuteilen (gem. § 16 Abs. 3 VersVermV). Hat der Versicherungsnehmer im Gespräch seine Adresse oder E-Mail-Adresse genannt, sind die Erstinformationen im Anschluss zu übermitteln.
Wann hat die Erstberatung zu erfolgen?
§ 15 VersVermV stellt auf den ersten Geschäftskontakt ab.
Rufen Versicherungsnehmer lediglich wegen einer Terminvereinbarung an, müssen keine Erstinformationen übermittelt werden. Da Übergänge zwischen der reinen Anbahnungsphase und dem ersten Geschäftskontakt fließend sein können, empfiehlt es sich im Zweifel die Informationen zu erteilen.