Corona-Lockdown ist kein Betriebsrisiko
Während der Coronapandemie wurden reihenweise Betriebe geschlossen. Viele Beschäftigte mussten in Kurzarbeit gehen, bis hin zu “Kurzarbeit null” (also vollständiger Arbeitsausfall) und bezogen in diesem Zeitraum Kurzarbeitergeld.
Diese Möglichkeit hatten geringfügig Beschäftigte in Minijobs ohne Sozialversicherungspflicht nicht, da sie nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit,
§§ 95 Nr. 3, 98 Abs. 1 SGB III iVm. § 8 Abs. 1 SGB IV erfüllen.
Das Betriebsrisiko tragen grundsätzlich die Unternehmen. Von diesem Grundsatz wich das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun mit folgender Begründung ab. Bei pandemiebedingten, behördlich veranlassten Betriebsschließungen realisiere sich nicht das Betriebsrisiko, denn vielmehr sei die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung die Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer Gefahrenlage, die die gesamte Gesellschaft trifft.
In diesem Falle sei dann nicht der Arbeitgeber einstands- und zahlungspflichtig. Für diese Fälle müsse der Gesetzgeber eine Lösung finden. (
BAG, Urt. v. 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21).