Beschäftigung von Minderjährigen

Möglichkeiten und Grenzen

Die Beschäftigung von Kindern (bis zum 15. Geburtstag) und Jugendlichen (ab dem 15. Geburtstag, aber noch nicht 18 Jahre alt), die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist im Grundsatz verboten. Sie sollen im Interesse ihrer Gesundheit, Entwicklung und Schulausbildung keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen (müssen). Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es Ausnahmen, die Aushilfs- und Ferienjobs ermöglichen. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Jugendschutzgesetz.
Kinder ab dem 13. Geburtstag und Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen mit Einwilligung der Eltern stundenweise beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für sie geeignet ist.
Tipp: Der Arbeitgeber sollte sich die Einwilligung der Eltern, eine Kopie der Geburtsurkunde oder den Ausweis sowie eine Schulbescheinigung zeigen lassen.
Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie sich aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung, noch auf den Schulbesuch, die Vorbereitung auf Ausbildung und Beruf und die Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nachteilig auswirkt.
Beispiele: Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern, Prospekten und Werbezetteln ohne schweres Tragen, Erteilung von Nachhilfe, Babysitten, Mithilfe bei der Ernte oder im Garten, gefahrlose Betreuung und Pflege von Tieren, Botengänge, Reinigungsarbeiten, Bewachungstätigkeiten, Handreichungen beim Sport und bei anderen Dienstleistungen, Auffüllen von Regalen ohne schweres Heben und Tragen, einfache Telefondienste, Autoreinigung.
Zweifelsfragen mit der zuständigen Behörde klären:
Landesamt für Arbeitsschutz
- Regionalbereich Ost -
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)
Tel: 0335-284746-0
Die Beschäftigung selbst mit leichten und geeigneten Arbeiten darf in ihrer Länge nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben in ihrer Länge nicht mehr als drei Stunden täglich, betragen. Die Arbeitszeit darf nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts liegen. Weiter gilt die 5-Tage-Woche und die Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe, so dass die wöchentliche Arbeitszeit auf zehn beziehungsweise 15 Stunden beschränkt ist.
Auf Antrag bei der zuständigen Behörde können auch Kinder ab 3 Jahren bei Musik- und Werbeveranstaltungen oder bei Film- und Fotoaufnahmen mitwirken. Bei Theatervorstellungen ist eine Ausnahmebewilligung für Kinder ab 6 Jahren möglich. Die maximale Arbeitszeit richtet sich nach dem Alter.

Jobs in den Schulferien

Jugendliche im Alter ab 15 Jahren dürfen - solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen - im Kalenderjahr zusätzlich zu den oben aufgezeigten Möglichkeiten einer Beschäftigung in den Schulferien für höchstens vier Wochen nachgehen. Das sind mit Blick auf die Fünf-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wie diese 20 Tage auf die amtlich festgelegten Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben, so dass mehrere kürzere Ferienjobs oder ein langer Ferienjob in den Sommerferien denkbar sind. Ob und wie lange Schüler arbeiten dürfen, hängt davon ab, wie alt sie sind.
Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Die Arbeitszeit beträgt bis zu 8 Stunden täglich, aber nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich. Ruhepausen von 30 Minuten bei Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind einzuhalten. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Keine Beschäftigung darf länger als viereinhalb Stunden hintereinander ohne Pausen dauern. Zwischen Ende und Beginn der Arbeit am nächsten Tag müssen mindestens 12 Stunden liegen.  Für Jugendliche ab 16 Jahren gibt es einige Ausnahmeregelungen, so ist es zum Beispiel möglich in Gaststätten und im Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, in Bäckereien ab 5 Uhr (ab 17 Jahren ab 4 Uhr) zu arbeiten. In diesen und weiterenTätigkeitsbereichen besteht auch eine Möglichkeit der ausnahmsweisen Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.
Um dem Jugendschutz gerecht zu werden, gibt es ein Verbot der Beschäftigung von Minderjährigen mit gefährlichen Arbeiten und mit Akkordarbeit. So zum Beispiel in folgenden Tätigkeitsbereichen: Arbeiten an gefährlichen Maschinen: Säge-, Fräs-, Hack-, Spalt-, Hobelmaschinen sowie Pressen/ Tätigkeiten unter starker Hitze, Kälte und Nässe/ unter gesundheitsschädlichen Einwirkungen wie Lärm, Strahlen und Erschütterungen/ unter Berührung mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen. Die Missachtung dieser Verbote hat für den Arbeitgeber strafrechtliche Relevanz.
Unternehmer sollten die Art der Tätigkeit, die der Ferienjobber ausüben wird, und die Höhe der Vergütung schriftlich festhalten. Außerdem ist es wichtig, sich den Schülerausweis vorlegen zu lassen. Denn das Alter kann man niemandem genau ansehen. Das schriftliche Einverständnis der Eltern und die Angabe der Krankenversicherung des Schülers sollten ebenfalls nicht fehlen.

Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht

Schüler, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind ebenso wie andere Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist aber sozialversicherungsfrei. Sie liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Es müssen jedoch Meldungen an die zuständige Krankenkasse und die Berufsgenossenschaft getätigt werden.
Bei Vereinbarung eines sogenantnen Minijobs unterliegen die geringfügig entlohnten Ferienjobber der Rentenversicherungspflicht. In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung sind sie versicherungsfrei. Für Arbeitgeber besteht Melde- und Beitragspflicht. Diese zahlen pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale.

Schülerbetriebspraktika

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche ohne Altersbeschränkung dürfen im Rahmen eines nach Landesschulrecht vorgeschriebenen Praktikums in der Vollzeitschulpflicht bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich zu leichten, für sie geeigneten Tätigkeiten herangezogen werden.

Sonderschutz für Minderjährige

Minderjährige müssen aufgrund ihrer körperlich und geistig noch nicht abgeschlossenen Entwicklung vor zu langen, zu schweren, zu gefährlichen und ungeeigneten Arbeiten geschützt werden. Neben den gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Regelungen sind ergänzend die Jugendarbeitsschutzvorschriften, wie sie auch bei jugendlichen Auszubildenden gelten, zu beachten. Diese Vorschriften sind zwingend, eine für den Minderjährigen ungünstigere einzelvertragliche Regelung wäre unwirksam.
Bei der Beschäftigung von nicht schulpflichtigen Jugendlichen müssen sowohl vor als auch während der Beschäftigung ärztliche Untersuchungen (Erstuntersuchung und Nachuntersuchungen) erfolgen. Dies gilt jedoch nicht, sofern nur eine dauerhaft geringfügige Beschäftigung (450 Euro Job) oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Tätigkeit ausgeübt wird, von der keine gesundheitliche Nachteile zu erwarten sind.
Kinder (bis zum 15. Geburtstag), die nicht mehr schulpflichtig sind, dürfen in einem Beschäftigungsverhältnis bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich oder im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden. Für die Beschäftigung von nichtschulpflichtigen Jugendlichen gelten die Ausführungen zu Jobs in den Ferien entsprechend.

Urlaubsansprüche von Minderjährigen

Jugendliche haben einen gegenüber Erwachsenen erhöhten Mindesturlaubsanspruch. Bis 16 Jahre gelten 30 Werktage; bis 17 Jahre 27 Werktage; bis 18 Jahre 25 Werktage. Der gesetzliche Mindesturlaub für Kinder beträgt wie bei 15-Jährigen 30 Werktage.
Die Bestimmung der einschlägigen Altersstufe richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres hat.
Beispiel: Ein Jugendlicher, der am 1. Januar 18 Jahre alt wird, hat keinen Anspruch auf einen erhöhten Urlaubsanspruch, wohl aber ein Jugendlicher, der am 2. Januar oder später seinen 18. Geburtstag feiert.
Werktage sind alle Wochentage bis auf Sonn- und Feiertage. Ein 15-Jähriger hat bei einer sechs Tage-Woche 30 Tage Urlaub. Wird in einem Betrieb nicht an sechs Tagen in der Woche gearbeitet, sind die Urlaubstage in Relation zu den Arbeitstagen zu setzen.
Beispiel: Für einen 15-Jährigen mit fünf-Tage-Woche ergibt sich ein Jahresurlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen. Ebenso erfolgt eine Reduzierung des Mindesturlaubsanspruchs bei einer Teilzeitbeschäftigung nur an einzelnen Wochentagen.