Tarifverträge

Die Möglichkeit Tarifverträge abzuschließen, ist ein wesentliches Element der in Artikel 9 Grundgesetz verankerten Tarifautonomie. Der Tarifvertrag regelt die Pflichten und Rechte der Tarifvertragsparteien und trifft Regelungen, insbesondere über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der erfassten Arbeitsverhältnisse. Er kann auf Arbeitnehmerseite nur von den Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite dagegen sowohl von Arbeitgeberverbänden (Verbandstarifvertrag) als auch von jedem einzelnen Arbeitgeber (Werk- oder Haustarifvertrag) abgeschlossen werden. Rechtsgrundlage für das Tarifrecht ist das Tarifvertragsgesetz (TVG).

Geltungsbereich

Die in Tarifverträgen vereinbarten Arbeitsbedingungen gelten zunächst nur für die Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn also der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes oder beim Firmentarifvertrag selbst Tarifvertragspartner ist. Liegt nur bei einer Partei Tarifbindung vor, so findet der Tarifvertrag keine Anwendung.
Die Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen kann auch einzelvertraglich vereinbart werden. Verweist ein Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag, so findet dieser kraft individueller, arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
Beispiel: "Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung Anwendung."

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Tarifverträge gelten außerhalb dieser Möglichkeiten auch für sonst ungebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt, der vollständig oder in Teilen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wurde (§ 5 TVG).
Erfasst werden von einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag alle Arbeitsverhältnisse in den Betrieben oder selbstständigen Betriebsteilen, die ihren Sitz im räumlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages haben. Werden Arbeitnehmer nicht am Sitz ihres Betriebes beschäftigt, so bleibt dennoch der für den Sitz des Betriebes maßgebende Tarifvertrag gültig. Die einzige Ausnahme bilden verbandsunabhängige Unternehmen mit einem eigenen Haustarifvertrag.

Welcher Tarifvertrag gilt?

Für den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages bei sonst nicht tarifgebundenen Unternehmen ist entscheidend, welcher Wirtschaftszweig nach dem Willen der Tarifvertragsparteien erfasst werden soll und ob der Betrieb zu diesem Wirtschaftszweig gehört.
Liegt eine Tarifkollision vor, gilt in dem Betrieb nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft, die die meisten Mitglieder im betroffenen Betrieb hat (§ 4a Abs. 2 Satz 2 TVG). Dabei kann der Beweis dieser Mehrheit ausdrücklich auch durch öffentliche Urkunden (§ 58 Abs. 3 ArbGG), also durch notarielle Erklärung erbracht werden.

Auswirkungen von Tarifverträgen

Von den Bestimmungen des Tarifvertrages kann zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden, unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die einzelnen Regelungen kennen. Darüber hinaus muss ein Arbeitgeber die in seinem Unternehmen geltenden Tarifverträge für jeden Arbeitnehmer einsehbar im Betrieb auslegen. Der Arbeitnehmer hat bei bestehender tariflicher Bindung daher z. B. Anspruch auf den tariflichen Lohn, auch wenn er ausdrücklich mit dem Arbeitgeber eine niedrigere Vergütung vereinbart hat.

Nachwirkung von Tarifverträgen

Sofern durch den Tarifvertrag selbst oder die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eine Nachwirkung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages für Arbeitsverhältnisse, die während der Laufzeit des Tarifvertrages bestanden haben bzw. bis zur Beendigung des Tarifvertrages begründet wurden, nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Eine „andere Abmachung“ braucht kein Tarifvertrag zu sein; es kann sich dabei auch um eine Betriebsvereinbarung oder einen Einzelarbeitsvertrag handeln.

Tarifregister

Abschluss, Änderung, Beendigung und Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen sind in einem bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführten Tarifregister einzutragen. Das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg ist folgendermaßen zu erreichen:
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Oranienstraße 106
10969 Berlin-Kreuzberg
Telefon: 030 9028-1457
E-Mail: tarifregister@senias.berlin.de