Sonderregelung für Lenk- und Ruhezeiten (Stand: 19. März 2020)

Mit Schreiben vom 18. März 2020 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine vorübergehende Ausnahme von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr zugelassen.
Für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen, die im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterkraftverkehr
  • Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager-, und Verkaufsstätten;
  • Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-SoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder
  • Treibstoffe
befördern, gelten bis einschließlich zum 17. April 2020 folgende Abweichungen:
  1. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden. Die Vorschriften des Artikels 6 Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
  2. Abweichend von Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kann ein Fahrer zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit – als Ausgleich für die reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.
Die Verkehrssicherheit darf durch die Inanspruchnahme dieser Regelung nicht beeinträchtigt werden. Darum ist vor dem Antritt einer Fahrt zu prüfen, ob der Fahrer in der Lage ist, die vorgesehene Beförderung durchzuführen.