Kein Schautag an stillen Feiertagen

Immer wieder taucht die Frage auf, ob anlässlich der so genannten "stillen Feiertage" ein "Tag der offenen Tür" durchgeführt werden darf. Die IHK weist darauf hin, dass an diesen Tagen, also dem Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) sowie Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) ein "Tag der offenen Tür" unzulässig ist. Dies ergibt sich aus dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz (NFeiertagsG).
Die Rechtslage lässt sich wie folgt zusammenfassen:
  1. Seit jeher sehen es die Gerichte im Grundsatz als zulässig an, wenn Einzelhandelsbetriebe, die Waren des längerfristigen Bedarfs verkaufen (insbesondere Möbel und sonstigen Einrichtungsbedarf), dem Kunden außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten Gelegenheit zur Warenbesichtigung im Geschäftslokal geben. In diesen Fällen dürfen aber weder Mitarbeiter noch Mitglieder der Geschäftsleitung in den Verkaufsräumen anwesend sein. Wer solche "Tage der offenen Tür" ankündigt, muss außerdem in deutlich erkennbarer Form darauf hinweisen, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden, weil andernfalls ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegt.
  2. An den stillen Feiertagen sind jedoch Veranstaltungen unzulässig, die dem besonderen Charakter dieser Gedenk- und Besinnungstage nicht gerecht werden. Dazu gehören auch "Tage der offenen Tür". An diesen Tagen sind nach § 6 Abs. 2 NFeiertagsG nur solche öffentlichen Veranstaltungen zulässig, die „der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen". Wer dennoch am Volkstrauertag oder Totensonntag einen "Tag der offenen Tür" durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.