Ladenöffnungszeiten in Niedersachsen

Seit 2006 gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen zu Ladenöffnungszeiten mehr. Die Bundesländer entscheiden selbst. In Niedersachsen gilt seit dem 1. April 2007 das "Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten" (NLöffVZG). In seiner aktuellen Fassung ist es seit dem 1. Juli 2019 in Kraft.
Grundsätzlich gilt:
  1. Von Montags bis Samstags kann von 0 bis 24 Uhr verkauft werden.
  2. Am Sonntag sind die Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen.
Sonderregelungen für den Verkauf an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen im Allgemeinen:
Das Gesetz sieht abweichend vom Grundsatz Sonderregelungen für den Sonntagsverkauf vor:
  • Zeitlich unbeschränkter Verkauf am Sonntag:
    • Apotheken
    • Tankstellen (für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs)
    • Verkaufsstellen in Bahnhöfen für den Personenverkehr und Flug-/Fährhäfen (für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs sowie von Bekleidungsartikeln und Schmuck)
    • andere Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse
  • Verkaufsoffene Sonntage:
    • 8 verkaufsoffene Sonntage in anerkannten Ausflugsorten
    • 6 verkaufsoffene Sonntage in allen anderen Gemeinden
    • Aber: Maximal 4 verkaufsoffene Sonntagen pro Ortsteil

      Der verkaufsoffene Sonntag muss anlassbezogen sein, d.h. es muss einen besonderen Anlass für die Verkaufsöffnung bestehen. Alternativ kann eine Ladenöffnung am Sonntag von den jeweiligen Gemeinden auch mit einem öffentlichen Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs begründet werden, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt. Zudem sind sonstige rechtfertigende Sachgründe denkbar.
      Die Dauer von verkaufsoffenen Sonntagen ist auf 5 Stunden begrenzt.
      Nicht möglich sind verkaufsoffene Sonntage an Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und an den Adventssonntagen sowie dem 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt. Ebenfalls ausgenommen sind die staatlich anerkannten Feiertage. An Neujahr, 1. Mai, dem Tag der deutschen Einheit, am Reformationstag sowie am 1. und 2. Weihnachtstag kann daher auch kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden.
      Die Festsetzung eines verkaufsoffenen Tages muss bei der zuständigen Kommune beantragt werden (s. Dokument "Festsetzung verkaufsoffener Tage").

  • Verkauf am Sonntag (Dauer max. 5 Stunden)
    Der Verkauf von Bäcker- und Konditorwaren ist für 5 Stunden zulässig.

  • Verkauf am Sonntag (Dauer max. 3 Stunden) (außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten):
    • Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sind
      (Ein Runderlass des Nds. Sozialministeriums vom 20.04.2021 (Download rechts) konkretisiert die Regelungen zum dreistündigen Verkauf an Sonn- und Feiertagen und beinhaltet folgende Regelvermutung: „Bei kleineren Verkaufsflächen bleibt zu prüfen, ob die Verkaufsstelle auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf (s.u.) ausgerichtet ist. Dies ist in der Regel bei Lebensmittelgeschäften mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m2 anzunehmen.“) Vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12. März 2025 zur Öffnung von Lebensmittelmärkten an Sonntagen, Az. 1 A 114/24, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts siehe hier. Das VG Osnabrück folgte der im Runderlass enthaltenden Regelvermutung nicht.
      Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig.
    • Hofläden
    • Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen nebst Zubehör in kleinen Mengen beschränken (Gartencenter)
      Waren des täglichen Kleinbedarfs sind nach § 2 Abs.1 NLöffVZG:
      • Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien und Tabakwaren
      • Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume
      • Toiletten- und Hygieneartikel
      • Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger
      • Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Wertes handelt
      • Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen, Bäcker- und Konditorwaren und
      • ausländische Geldsorten.

  • Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte
Für die
  • Kurorte (Heilbäder, Kneipp- und Luftkurorte):
    Bad Bentheim, Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Schledehausen (Gemeinde Bissendorf)
  • Erholungsorte:
    Ankum, Bad Bentheim (OT Gildehaus), Bippen, Esterwegen, Fürstenau, Hagen a.T.W., Haselünne, Rieste, Sögel, Surwold (OT Börgermoor und OT Börgerwald), Uelsen
  • Ausflugsort:
    Emsbüren
  • Wallfahrtsorte:
    Rulle, Wietmarschen
gelten wiederum spezielle Regelungen. Hier dürfen bestimmte Waren in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres mit Ausnahme von Karfreitag und dem 1. Weihnachtsfeiertag an Sonntagen 8 Stunden lang verkauft werden.
Diese Waren sind solche des täglichen Kleinbedarfs (hierzu § 2 Abs.1 NLöffVZG), Devotionalien sowie Waren, wenn sie für den Ort kennzeichnend sind. Mit Ausnahme von anerkannten Ausflugsorten ist der Verkauf von Bekleidungsartikel und Schmuck ebenfalls zulässig.

Warenautomaten/Automatenkioske:
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat entschieden (Beschluss vom 13.03.2025, Az.: 7 ME 7/25), dass das NLöffVZG auf Warenautomaten und ganze Automatenkioske (= Verkaufsstelle ohne Personal; Verkauf nur durch Automaten) nicht anwendbar ist. Das Gesetz dient demnach hauptsächlich dem Schutz der Mitarbeiter und soll diesen arbeitsfreie Sonn- und Feiertage gewährleisten. In der Folge dürfen Warenautomaten und -kioske auch an Sonn- und Feiertagen unbeschränkt betrieben werden; sie dürfen allerdings nicht durch Personal neu bestückt werden.

Regelungen in Nordrhein-Westfalen:
Die Regelungen in Nordrhein-Westfalen weichen von denen in Niedersachsen ab.

Wie gelingt eine erfolgreiche Durchführung?
Wer einen verkaufsoffenen Sonntag plant, muss zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten. Eine wichtige Hilfestellung bietet hierbei die gemeinsame Handlungshilfe des Landes Niedersachsen und der IHK Niedersachsen.
Der Praxischeck – erarbeitet vom Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, dem Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen sowie der IHK Niedersachsen Landesarbeitsgemeinschaft – fasst die wesentlichen Anforderungen übersichtlich zusammen und wird fortlaufend aktualisiert. Das Dokument steht zudem auf der Website des zuständigen Sozialministeriums zum Download bereit.

Stand: August 2026