Finanzhilfen und Förderinstrumente
- Überbrückungshilfe für Unternehmen und Soloselbstständige (Neustarthilfe)
- Exkurs: Beihilferegelungen
- Härtefallhilfen
- Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) – Unterstützung für größeren Mittelstand und Großunternehmen
- Corona-Sonderprogramme des Landes Niedersachsen
- Hilfsangebote des Bundes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
- Bürgschaften
- Kurzarbeitergeld und Entschädigungsleistungen für Unternehmen aufgrund von Lohnfortzahlungen:
- Steuerliche Entlastungen für Unternehmen in der Corona-Krise
- Beratungsförderung
Überbrückungshilfe für Unternehmen und Soloselbstständige (Neustarthilfe)
Mit der Überbrückungshilfe aus dem Konjunkturpaket des Bundes soll die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen und Soloselbstständigen gesichert werden, die durch vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen aufgrund der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden.
Im Januar 2022 ist die vierte Phase der Corona-Überbrückungshilfe gestartet. Die Überbrückungshilfe IV können Unternehmen im Förderzeitraum Januar 2022 bis März 2022 für jeden Monat, in dem sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen, beantragen. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte (sogenannte prüfende Dritte). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
- bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
- bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
- bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet am 30.04.2022.
Weitere Informationen (u.a. FAQ) stellen das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium auf der Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zur Verfügung.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV können Soloselbstständige die Neustarthilfe beantragen. Mit dieser Hilfe wird der besonderen Situation von Soloselbständigen Rechnung getragen werden. Sie können alternativ zum Einzelnachweis von Kosten für den Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 eine einmalige Betriebskostenpauschale von 50 Prozent des Referenzumsatzes beantragen, maximal 4.500 Euro (Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019). Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der - wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen - nicht zurückzuzahlen ist. Soloselbstständige, die die einmalige Neustarthilfe beantragen, können ihre Anträge direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Die Antragsfrist für die Neustarthilfe endet am 30.04.2022.
Exkurs: Beihilferegelungen
Als Beihilfen werden alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art an Unternehmen bezeichnet. Sie können den Wettbewerb in Europa verfälschen. Deshalb sind Beihilfen nur ausnahmsweise unter Berücksichtigung strenger rechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission rechtmäßig. Welche Beihilferegelungen für die Corona-Hilfsprogramme gelten und was zu beachten ist, erfahren Sie in einem FAQ zu Beihilferegelungen zur Überbrückungshilfe sowie zur November- und Dezemberhilfe auf dem Überbrückungshilfe-Portal des BMWi und BMF.
Härtefallhilfen
Die Härtefallhilfen richten sich an haupterwerbliche Unternehmen und Soloselbständige, die durch die Corona-Pandemie besonders hart getroffen sind und für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 nicht antragsberechtigt für die bisherigen Corona-Hilfen (Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) waren. Diesen können Hilfen zwischen 5.000 und 100.000 Euro auf Basis der nachgewiesenen Fixkosten gewährt werden. In Ausnahmefällen können bei einem besonderen landespolitischen Interesse im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben auch höhere Beträge gewährt werden.
Die Antragstellung erfolgt, wie bei der Überbrückungshilfe, über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt). Hierbei anfallende Kosten sind im Rahmen der Härtefallhilfen Niedersachsen förderfähig.
Die Förderrichtlinie, weitere Informationen sowie auch Antworten auf häufig gestellte Fragen sind zentral unter www.haertefallhilfen.de abrufbar.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) – Unterstützung für größeren Mittelstand und Großunternehmen
Ziel des WSF ist die Stabilisierung von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastruktur oder den Arbeitsmarkt hätte. Bausteine sind insbesondere: Garantierahmen von 400 Mrd. Euro mit bis zu 6 Jahren Laufzeit und bis zu 90%iger staatlicher Haftungsfreistellung zur Absicherung von Krediten einschließlich Kreditlinien, und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich, sowie Rekapitalisierungen bis zu 100 Mio. Euro zur direkten Stärkung des Eigenkapitals. Der WSF ist subsidiär zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten. Nur wenn diese keine wirtschaftlich tragfähige Lösung bieten oder nicht ausreichen, kommt eine Unterstützung durch den WSF in Betracht. Um Mittel aus dem WSF zu erhalten müssen zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt sein:
- mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme,
- mehr als 50 Mio. Euro Umsatz p.a.,
- mehr als 249 Beschäftigte.
Allerdings sind auch kleinere Unternehmen und sogar Start-ups nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern ihr Erhalt von besonderer Bedeutung ist. Darüber entscheidet dann ein Ausschuss mehrerer Bundesministerien. Informationen der Bundesregierung zum WSF: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/WSF/wirtschaftsstabilisierungsfonds.html
Corona-Sonderprogramme des Landes Niedersachsen
Der Bund, und das Land Niedersachsen stellen über die NBank weitere Corona-Sonderprogramme zur Verfügung. Auf dieser Seite finden Sie die Übersicht aller Sonderprogramme sortiert nach Zielgruppen: Internetseite der NBank.
Hilfsangebote des Bundes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Unternehmen und Soloselbstständige die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, können zur Verbesserung ihrer Liquidität und zur Deckung laufender Kosten, über Banken und Sparkassen folgende KfW-Kredite erhalten:
KfW-Schnellkredit für alle Unternehmen
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel). Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
Das Wichtigste:
- Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
- für alle Unternehmen, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
- 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- die KfW verlangt von der Hausbank keine Risikoprüfung
- Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 pro Unternehmensgruppe
- Maximal 300.000 Euro pro Unternehmensgruppe bis einschließlich 10 Beschäftigte beim antragstellenden Unternehmen.
- Maximal 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
- Maximal 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
- Voraussetzung: Sie haben im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt (bzw. seit Sie am Markt aktiv sind, falls der Zeitraum kürzer ist)
Weitere Informationen zum KfW-Schnellkredit: www.kfw.de
KfW-Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind: KfW-Unternehmerkredit
KfW-Kredit für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind: ERP-Gründerkredit – Universell
KfW-Konsortialfinanzierung ab 25 Mio. Euro: Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung
Bürgschaften
Benötigen wirtschaftlich gesunde Unternehmen Betriebsmittelkredite zur Überbrückung, so können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung grundsätzlich besichern. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Ansprechpartner in Niedersachsen ist die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH, Hildesheimer Straße 6, 30169 Hannover, Telefon: 0511 33705 0
Kurzarbeitergeld und Entschädigungsleistungen für Unternehmen aufgrund von Lohnfortzahlungen:
Für den Fall von Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen kann das Kurzarbeitergeld (KUG) greifen. Nähere Informationen und die nötigen Formulare zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes finden Sie in unserem Artikel “Kurzarbeitergeld” oder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne muss, können Arbeitgeber bei den Gesundheitsämtern eine Entschädigung für die Lohnfortzahlung beantragen. Ab der 7. Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde ausgezahlt. Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt informiert Unternehmen auf seiner Internetseite zur Corona-Krise www.nlga.niedersachsen.de., Tel. 0511 4505 555
Steuerliche Entlastungen für Unternehmen in der Corona-Krise
Vor dem Hintergrund, dass durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden verursacht werden, hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erneut die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus verlängert und ein entsprechendes Schreiben vom 31. Januar 2022 veröffentlicht.
- Steuerstundung: Für die Betroffenen besteht die Möglichkeit, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt.
- Anpassung der Vorauszahlungen: Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen.
- Umsatzsteuer: Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten.
- Vollstreckungsmaßnahmen: Neben diesen Maßnahmen kann bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden.
Für die Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen setzen Sie sich direkt mit Ihrem Finanzamt in Verbindung. Geht es Ihnen um die Stundung der Gewerbesteuer, ist Ihr zuständiger Ansprechpartner die Gemeinde-/Stadtverwaltung, da dieser die Festsetzung und Erhebung der Steuern obliegt.
Für Anträge auf Steuerstundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen kann die „Vorlage zur Beantragung von Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ genutzt werden, die auf den Internetseiten des niedersächsischen Finanzministeriums zum Download bereitsteht.
Zur Übermittlung empfiehlt die Finanzverwaltung, das Verfahren ELSTER (www.elster.de) zu verwenden. Der Kontakt mit dem Finanzamt kann auch per Telefon, Telefax oder mittels Brief aufgenommen werden.
Bei konkreten Fragen zu steuerlichen Maßnahmen sowie zur Beantragung von Erleichterungen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihren Steuerberater.
Beratungsförderung
Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Das Förderprogramm des BAFA „Förderung unternehmerischen Know-hows“ unterstützt Unternehmen in Schwierigkeiten. Sie erhalten einen Beratungszuschuss in Höhe von 2.700 Euro zu allen Fragen der Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Zusätzlich kann eine weitere allgemeine Beratung zur Vertiefung der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit gefördert werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der DIHK Service GmbH: www.dihk.de/beratungsfoerderung.
Beratung zur Schaffung von Homeoffice-Arbeitsplätzen
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Handwerksbetriebe können ab sofort finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Das Förderprogramm „go-digital“ des BMWi sieht hierfür ein spezielles, schnelles und unbürokratisches Verfahren vor.