Unterrichtung für Aufsteller von Spielautomaten (§ 33c GewO)

Personen, die nach dem 1. September 2013 eine Erlaubnis gemäß § 33c der Gewerbeordnung (GewO) zur Aufstellung von Spielautomaten beantragen oder als Angestellte mit der Aufstellung von Spielautomaten beschäftigt werden sollen, benötigen einen entsprechenden Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Außerdem müssen Unternehmer dieser Branche anhand eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution darstellen, wie den schädlichen Auswirkungen des Glückspiels vorgebeugt werden soll. Muster für solche Sozialkonzepte gibt u. a. hier: https://www.awi-info.de/de/betriebliche-sozialkonzepte
Wir empfehlen, vor Erstellung eines Sozialkonzepts alle Fragen dazu direkt mit dem für die Erlaubnis zuständigen Gewerbeamt zu klären.
Aufsteller im Sinne dieser Regelung ist, wer als Unternehmer oder Mitunternehmer Erfolg und Risiko der Spielgeräte trägt und auf dessen Namen das Gewerbe betrieben wird. Dabei muss kein Eigentum am Gerät oder Besitz an den Aufstellungsräumen vorliegen. Mitunternehmer ist, wer sowohl am Gewinn als auch am Risiko (z.B. Investitions-, Reparatur-oder Mietkosten der Spielgeräte) beteiligt ist.
Dies kann zum Beispiel ein Gastwirt sein. Ein Gastwirt, der zwar nicht Mitunternehmer ist, aber die Räume für die Spielgeräte zur Verfügung stellt, muss darauf achten, dass der Aufsteller im Besitz der Geeignetheitsbestätigung ist und nur die zulässige Anzahl von Spielgeräten aufstellt. Ansonsten begeht der Gastwirt eine Ordnungswidrigkeit.
Angestellte Aufsichten in Spielstätten benötigen diese Unterrichtung nicht. Sie ist keine Präventionsschulung für Mitarbeiter in Spielstätten, wie sie in den meisten Bundesländern gesetzlich gefordert werden.
Im Rahmen der IHK-Unterrichtung werden den Teilnehmern die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse über den Spieler- und Jugendschutz vermittelt. Die Organisation und Durchführung der Unterrichtung wurde den Industrie- und Handelskammern per Gesetz übertragen.
Wer vor dem 1. September 2013 bereits eine Erlaubnis nach § 33c GewO besaß, fällt unter den gesetzlichen Bestandsschutz und muss die Unterrichtung nicht absolvieren.
Die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim bietet diese Unterrichtung grundsätzlich zweimal jährlich an. Nachfolgende Termine sind aktuell geplant (grundsätzlich jeweils 08:30 bis ca. 15:00 Uhr):

Termin 2023
12. Dezember 2023

Termin 2024
17. Dezember 2024

Zu den unten genannten Prüfungsterminen erfolgt die Anmeldung über das Anmeldeportal. Hilfestellung gibt Ihnen das Merkblatt zur Onlineanmeldung. Sie benötigen dazu eine persönliche E-Mail-Adresse.
Die Teilnahmegebühr beträgt 150 EUR pro Teilnehmer. Die Unterrichtung findet grundsätzlich bei mindestens vier angemeldeten Teilnehmern statt.