Zulassung zur Abschlussprüfung

Zulassung zur Abschlussprüfung

Gemäß § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind folgende Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung vorgeschrieben:
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

Zurücklegung der Ausbildungszeit (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG)

Für eine Zulassung reicht der kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit nicht aus. Die Ausbildungszeit gilt nur dann als zurückgelegt, wenn
  • der Auszubildende während der gesamten Zeit auch tatsächlich entsprechend der Ausbildungsordnung in Berufsschule und Ausbildungsbetrieb ausgebildet worden ist und
  • ihm alle Ausbildungsinhalte vermittelt wurden.
Fehlzeiten (verschuldet oder unverschuldet) während der Berufsausbildung werden daher von der IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung abgefragt und sind vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin wahrheitsgemäß anzugeben. Fehlzeiten sind alle Tage, an denen Auszubildende  entschuldigt oder unentschuldigt der Ausbildung (Betrieb und Schule) ferngeblieben sind. Urlaubstage sind keine Fehlzeiten.
Ausbildungsnachweise ( § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)
Die Ausbildungsnachweise werden von der IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung angefordert. Sofern der Ausbildungsnachweis nicht über das IHK-Ausbildungsportal geführt wird, muss dieser in der Prüfungsanmeldung hochgeladen werden. Weitere  Informationen dazu finden Sie hier.
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
  1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
  2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
  3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Aufforderung zur Anmeldung für die Abschlussprüfung erfolgt automatisch durch die Industrie- und Handelskammer per E-Mail. Ausbildungsbetriebe erhalten diese circa sechs Wochen vor dem 1. Februar (Sommerprüfung) beziehungsweise 1. September (Winterprüfung).

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Gemäß § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen der Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Auszubildende vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Auszubildende müssen einen Antrag auf vorzeitige Zulassung stellen. Zusätzlich zu diesem Antrag muss eine Kopie des letzten Jahreszeugnisses der Berufsschule eingereicht werden. Der vollständig ausgefüllte Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen muss
  • bis spätestens 1.  Februar für die Sommerprüfung und
  • bis spätestens 1. September für die Winterprüfung
des jeweiligen Jahres bei der IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim eingereicht werden. Anträge, die nach den vorgenannten Terminen eingehen, können für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht mehr berücksichtigt werden.
Den Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung können Ausbildungsbetriebe und Auszubildende über das IHK-Ausbildungsportal eigenständig erfassen. 
Berufsbildung beinhaltet neben der Vermittlung von Handlungskompetenzen auch den Erwerb beruflicher Erfahrung. Dies setzt eine Mindestzeit betrieblicher Ausbildung voraus. Die beträgt bei einer Regelausbildung von
  • 42 Monaten: 24 Monate
  • 36 Monaten: 18 Monate
  • 24 Monaten: 12 Monate
Die prüfungsrelevanten Fächer/Bereiche ergeben sich aus der Verordnung über die Berufsausbildung des jeweiligen Ausbildungsberufes (Ausbildungsverordnung). Die sachliche und zeitliche Gliederung muss der verkürzten Ausbildungszeit angepasst werden.
Achtung: Die vorzeitige Zulassung hat, im Gegensatz zum gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 42 KB), keine Auswirkung auf die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Laufzeit. Das Ausbildungsverhältnis endet mit bestandener Abschlussprüfung.

Zulassung zur Abschlussprüfung für Berufspraktiker (§ 45 Abs. 2 BBiG)

An einer IHK-Abschlussprüfung kann im Ausnahmefall auch derjenige teilnehmen, der keine Ausbildung durchlaufen hat. Diese sogenannte „externe Prüfung“ regelt das Berufsbildungsgesetz in § 45 Absatz 2.
Als wichtigste Voraussetzung gilt Ihre Berufserfahrung in dem Ausbildungsberuf, in dem Sie die Abschlussprüfung ablegen wollen. Hier müssen Sie nach dem Berufsbildungsgesetz das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit des Berufes in dem von Ihnen angestrebten Ausbildungsabschluss gearbeitet haben. Für einen dreijährigen Ausbildungsberuf, wie zum Beispiel „Kauffrau für Büromanagement“, sind dies viereinhalb Jahre Berufspraxis.
Auch müssen Sie vorweisen können, dass Sie dabei hinreichende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des gesamten Berufsbildes erworben haben. Dies weisen Sie über Kopien von qualifizierten Arbeitszeugnissen beziehungsweise Tätigkeitsnachweisen nach.
Die Zulassung zur Prüfung wird bei der IHK beantragt, in deren Bezirk der Prüfungsinteressent wohnt. Die IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim ist Ansprechpartnerin für Stadt und Landkreis Osnabrück, das Emsland und die Grafschaft Bentheim. Andere IHKs können im IHK-Finder recherchiert werden.
Die Teilnahme an der externen IHK-Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der jeweiligen Abschlussprüfung.