Spielhallen: Prüfungen nach dem NSpielhG
Zusätzlich zur Unterrichtung für Spielautomatenaufsteller sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern zuständig für die Sachkundeprüfung nach dem Niedersächsischen Spielhallengesetz (NSpielhG).
Alle Spielhallenbetreiber in Niedersachsen müssen diese Prüfung grundsätzlich absolvieren bzw. vorweisen können. Eine sogenannte „Alte Hasen“-Regelung existiert nicht!
Die Sachkundeprüfung gem. § 6 NSpielhG besteht aus einem mündlichen und einen schriftlichen Teil.
Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus jeweils fünf Multiple- bzw. Single-Choice Fragen zu jedem der folgenden aufgeführten zehn Sachgebiete.
- Gewerbeordnung, insbesondere Anzeigepflicht, Verhinderung und Recht der Automatenaufstellung,
- Spielverordnung,
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, mit Vertiefung in den Bereichen Recht der Spielhallen, Erlaubnispflicht, Werbung, Sozialkonzept, Personalschulung, Datenschutz und Gestaltungsregelungen,
- Spielersperrsystem, insbesondere Zugangskontrolle und Handhabung,
- Niedersächsisches Spielhallenrecht,
- Jugendschutzrecht,
- Erkennung von Suchtsymptomen,
- Angebote der Suchtberatung und Zusammenwirken mit anbieterunabhängigen Einrichtungen der Suchtberatung und Suchthilfe,
- Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielenden, und deren Vermittlung,
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Spezielle Vorbereitungen auf die Prüfung werden u. a. von der merlato GmbH sowie von der origo GmbH angeboten. Die Teilnahme an einer Vorbereitungsmaßnahme ist jedoch nicht verpflichtend für die Prüfungsteilnahme.
In 2025 werden wir noch zwei Prüfungstermine anbieten:
12. September 2025 sowie 19. Dezember 2025.
Grundsätzlich werden dabei beide Prüfungsteile am gleichen Tag durchgeführt.
Anmeldungen erfolgen ausschließlich über das Online-Portal. Hilfestellung dazu geben Ihnen – falls notwendig – die Merkblätter Registrierung und Onlineanmeldung.
Sonstige Nachweise, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben worden sind, werden von den Industrie- und Handelskammern gemäß § 10 Abs. 3 NSpielhG in entsprechender Anwendung von § 13c der Gewerbeordnung auf Antrag anerkannt, sofern zusätzlich eine mind. fünfjährige Leitungsverantwortung für eine Spielstätte in Niedersachsen nachgewiesen wird.
Ansonsten ist ggf. noch eine “spezifische” Sachkundeprüfung erforderlich. Zum Thema “Anerkennung” kontaktieren Sie die genannten Ansprechpartner auch gern direkt.
Schulung des Personals („Präventionsschulungen“) finden Sie unter “Spielhallen: Schulungen nach dem NSpielhG”