Ausbildungsvertrag

Allgemeine Informationen

Vor Beginn einer Ausbildung muss zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden. Dieser ist frühzeitig bei der IHK einzureichen.
Im Ausbildungsvertrag dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die nicht mit dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung übereinstimmen und die den Vorschriften der einschlägigen Gesetze widersprechen.
Wichtige und somit notwendige Angaben im Ausbildungsvertrag sind:
  • Art, Beginn und Dauer der Berufsausbildung (ggf. in Teilzeit)
  • Dauer der Probezeit, der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und des Urlaubs
  • Höhe der Ausbildungsvergütung und Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Alle ab dem 1. Oktober 2017 abgeschlossenen Ausbildungsverträge müssen die Vereinbarung über die Form (schriftlich oder elektronisch) des Ausbildungsnachweises (§ 11 Berufsbildungsgesetz) enthalten. Bereits bestehende Ausbildungsverträge sowie Ausbildungsverträge, die bis zum 30. September 2017 abgeschlossen werden, sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Über das IHK-Bildungsportal werden die Ausbildungsverträge erfasst und verwaltet.
Auch die elektronischen Ausbildungsnachweise (weitere Infos diesbezüglich finden sich auf dem Merkblatt "Informationen zum Ausbildungsnachweis" vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (kurz: DIHK)) können hier in vollem Umfang geführt und bearbeitet werden.

Hinweise zur Vertragsregistrierung:
Folgende Unterlagen sind bei der Niederrheinischen IHK (via Upload) online einzureichen:
  • unterschriebener Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Optional:
  • Zusatzvereinbarungen zu Wahlqualifikationen
  • (sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung)
  • ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (bei zu Beginn der Ausbildung noch minderjährigen Auszubildenden ist die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Abs. 1 JArbSchG einzureichen)

Nach Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erhalten sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der zukünftige Auszubildende eine Benachrichtigung, dass die Eintragungsbestätigung im Online-Portal abgerufen werden kann.