Bedenkzeit für Azubi und Betrieb

Probezeit

Allgemeines

Gemäß des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern (§20). Die genaue Dauer legen der/die Ausbildende und der/die Auszubildende im Ausbildungsvertrag fest.
Die Probezeit ist eine Bedenkzeit:
  • für den Auszubildenden, ob er die richtige Entscheidung bei seiner Berufswahl getroffen hat und
  • für den Betrieb, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und in den Betrieb passt.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
Nutzen Sie die Probezeit, um am Ende eine Entscheidung fällen zu können: Passen Betrieb, Auszubildender und Ausbildungsberuf zusammen? Auch die Leistungen in der Berufsschule sollten berücksichtigt werden.

Verlängerung der Probezeit bei Krankheit

Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann die Probezeit auf Antrag um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Bei kurzfristigen Unterbrechungen kommt eine Verlängerung der Probezeit nicht in Frage. Eine automatische Verlängerung um die Dauer der Unterbrechung, gleich aus welchem Grund, tritt nicht ein.

Hinweis: Wird der Berufsausbildungsvertrag durch eine der beiden Vertragsparteien in der Probezeit gekündigt, so ist eine Kopie der Kündigung bei der IHK zur Löschung des Berufsausbildungsverhältnisses (über das IHK-Online-Portal) einzureichen.