Ausbildung

Vergütung

Die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung regelt das Berufsbildungsgesetz im § 17. Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes. Wenn eine allgemein verbindliche Tarifregelung (Tarifvertrag) vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein als im Tarifvertrag vereinbart.
Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes gezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Daraus ergibt sich, dass Auszubildende mit verschiedenen Ausbildungsberufen einen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung haben, wenn sie im selben Unternehmen angestellt sind.
Beispiel:
Lernt ein Kaufmann für Büromanagement in einer Bank, gilt die „Bankvergütung“, lernt er dagegen in einem Gastronomieunternehmen, gilt die „Gastronomievergütung“. Diese Regelung ist bei allen Auszubildenden anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.
Zu beachten ist auch die seit dem 1. Januar 2020 festgelegte Mindestausbildungsvergütung, die für Ausbildungsverhältnisse gilt, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden (§17 BBiG). Die Höhe ist bis zum Jahr 2023 geregelt. Danach passt sich ihre Höhe ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an und wird durch Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des entsprechenden Vorjahres bekannt gegeben.
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber einen Tarifvertrag abgeschlossen hat oder ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag gilt, ist die dort festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung zu zahlen. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Grenze der Mindestausbildungsvergütung. Ist die Vergütung abzüglich der 20 % höher als der gesetzlich festgelegte Mindestsatz, dann ist der höhere Betrag zu zahlen.
Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Folgende Mindestausbildungsvergütungen gelten ab 2020:
Beginn der
Ausbildung
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
4. Ausbildungsjahr
2020
(01.01.-31.12.2020)
515 €
608 €
695 €
721 €
2021
(01.01.-31.12.2021)
550 €
649 €
743 €
770 €
2022
(01.01.-31.12.2022)
585 €
690 €
790 €
819 €
2023
(01.01.-31.12.2023)
620 €
732 €
837 €
868 €

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