Anspruch auf Erholungszeit

Urlaub

Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Auszubildende Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist als Rechtsgrundlage für die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Auszubildende unter 16 Jahren: mind. 30 Werktage* Urlaub  mind. 25 Arbeitstage**
Auszubildende unter 17 Jahren: mind. 27 Werktage Urlaub mind. 23 Arbeitstage
Auszubildende unter 18 Jahren: mind. 25 Werktage Urlaub  mind. 21 Arbeitstage
Auszubildende ab 18 Jahren: mind. 24 Werktage Urlaub mind. 20 Arbeitstage
Das Bundesurlaubsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Mindestregelung, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Der Jahresurlaub beträgt mindestens 24 Werktage* beziehungsweise 20 Arbeitstage** (§ 3 BUrlG). Beginnt das Ausbildungsverhältnis am 1. August oder später, ist der Urlaubsanspruch je nach zugrunde liegender Regelung zu Zwölfteln.
Achtung: Sofern der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche Regelung zugrunde legt, ist diese anzuwenden.
Urlaubsrechner:
Der IHK-Urlaubsrechner hilft Ihnen dabei, den richtigen Urlaubsanspruch zu ermitteln; eine kurze Begründung zeigt an, wie sich der Anspruch berechnet.
 
*Werktage sind alle Tage, außer Sonntage und Feiertage, von Montag bis Samstag
(Sechs-Tage-Woche).
**Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (Fünf-Tage-Woche)