Nicht-EU-Länder
Exporte in Drittländer
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Waren ist grundsätzlich frei. Dennoch müssen beim Versand von Waren in ein Drittland, das heißt in ein Land außerhalb der Europäischen Union (EU), einige Vorbereitungen getroffen werden.
Für Exporteinsteiger bietet die IHK Magdeburg ihren Mitgliedsunternehmen kostenfrei regelmäßig stattfindende Grundlagenworkshops Zoll an. Details zu den Veranstaltungen sowie die Termine sind auf dieser Internetseite veröffentlicht.
Voraussetzungen für den Export
- Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbe- beziehungsweise Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde. Je nach Größenordnung des Unternehmens ist eine Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht erforderlich.
- Gewerbetreibende aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
- Gewerbetreibende benötigen ab dem ersten Export eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number). Diese Nummer wird bei der Generalzolldirektion beantragt.
Exportkontrolle
Bei der Ausfuhr von Gütern sind verschiedene außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen im Rahmen des EU-Rechts und des deutschen Rechts zu berücksichtigen. Der Güterbegriff umfasst neben Waren auch Software und Technologien. Bestimmte Güter dürfen nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt werden. Für landwirtschaftliche Produkte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig.
Lieferbedingungen
Die Pflichten des Käufers und Verkäufers beziehungsweise der Geschäftspartner hinsichtlich der Transportkosten und des Transportrisikoübergangs, der Zahlung der Einfuhrabgaben und so weiter sollten anhand der Internationalen Handelsklauseln Incoterms® 2020 vertraglich vereinbart werden.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen reichen von Vorkasse bis zur Zahlung gegen Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Vor allem bei Geschäften mit noch unbekannten Kunden beziehungsweise mit entfernten oder "schwierigen" Ländern sollte das exportierende Unternehmen auf Sicherheit achten. Oft kann ein unwiderrufliches, von der Bank bestätigtes Dokumentenakkreditiv, das vom Importeur bei seiner Bank zugunsten des Exporteurs eröffnet wird, den Interessen beider Parteien gerecht werden, auch wenn dieses Verfahren relativ (kosten-)aufwendig ist.
Wirtschaftliche und politische Risiken von Exportgeschäften können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden (sogenannte „Hermesdeckungen“). Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.
Wirtschaftliche und politische Risiken von Exportgeschäften können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden (sogenannte „Hermesdeckungen“). Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.
Warennummer (Zolltarifnummer)
Für die Ausfuhranmeldung, die Exportkontrolle und um die konkreten Einfuhrabgaben und Einfuhrbestimmungen im Drittland ermitteln zu können, wird die 8-stellige Warennummer benötigt. Diese kann über den EZT-Online (Elektronischen Zolltarif) ermittelt beziehungsweise geprüft werden. Da die Warennomenklatur jährlichen Anpassungen unterliegt, müssen die Warennummern regelmäßig überprüft werden. Eine falsche Warennummer kann umfassende Folgen nach sich ziehen.
Ausfuhranmeldung
- Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Sendungswert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm sowie bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren eine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben. Beim Sendungswert handelt es sich um den statistischen Wert, der sich aus Rechnungsbetrag und Frachtkosten bis zur deutschen Grenze zusammensetzt. Das Erstellen der Ausfuhranmeldung kann an einen Dienstleister, beispielsweise einem Spediteur, übertragen werden. Warenausfuhren unter 1.000 Euro können mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.
- Die Ausfuhranmeldung wird im Rahmen des elektronischen Verfahrens ATLAS- Ausfuhr erstellt. Dies kann mittels einer vom Zoll zertifizierten, mit ATLAS verbundenen Software (zumeist kostenpflichtig) erfolgen. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann das kostenfreie Programm des Zolls Internetausfuhranmeldung Plus (IAA-Plus) nutzen.
- Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren findet eine Vorabfertigung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt statt. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren erfolgt nur eine Abfertigung beim Grenzzollamt. Nachteil hierbei ist, dass die Abfertigung nur an einer deutschen EU-Grenzzollstelle stattfinden kann und diese in der Zollanmeldung genannt sein muss. Eine nachträgliche Änderung der Grenzzollstelle ist nicht möglich. Die IHK empfiehlt daher auch bei Warenwerten unter 3.000 Euro das zweistufige Ausfuhrverfahren.
- Der Ausgangsvermerk der Ausfuhranmeldung gilt gleichzeitig als Nachweis für das Finanzamt, dass die Ware in ein Drittland geliefert wurde und deshalb unter bestimmten Voraussetzungen netto verkauft werden durfte.
Exportdokumente
1. Handelsrechnungen, Proforma- Rechnungen
- des Verkäufers ohne Berechnung der deutschen Mehrwertsteuer (unter bestimmten Voraussetzungen möglich)
- Allgemeine Einfuhrvorschriften enthält das Export- Nachschlagewerk „K und M“ Konsulats- und Mustervorschriften, herausgegeben von der Handelskammer Hamburg, vertrieben durch den Mendel Verlag GmbH & Co. KG.
- Warenspezifische Einfuhrvorschriften und Einfuhrzölle sind in der EU-Datenbank Access2Markets abrufbar.
2. Ursprungszeugnisse
In bestimmten Ländern ist die Vorlage eines Ursprungszeugnisses eine (zwingende) Voraussetzung für die Einfuhr von Waren. Ausgestellt werden Ursprungszeugnisse in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern. Für Waren die nicht im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt werden, sind Ursprungsnachweise zu erbringen.
3. Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED, A.TR.), Ursprungserklärungen
Die EU hat mit verschiedenen Ländern Präferenzabkommen abgeschlossen. Bei der Einfuhr in das jeweilige Nicht-EU-Land führen diese im Regelfall zur Zollfreiheit oder -ermäßigung. Dafür muss bei der Einfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder eine Ursprungserklärung vorgelegt werden. Für Warenlieferungen in die Türkei wird die Freiverkehrsbescheinigung A.TR. verwendet.
Ob eine Ware im Sinne dieser Abkommen als Ursprungsware anzusehen ist, wird in den jeweiligen umfangreichen Abkommen festgelegt. Die Bestimmungen sowie eine Übersicht der Präferenzregelungen der Europäischen Union enthält die Datenbank Warenursprung und Präferenzen online der Zollverwaltung.
Ob eine Ware im Sinne dieser Abkommen als Ursprungsware anzusehen ist, wird in den jeweiligen umfangreichen Abkommen festgelegt. Die Bestimmungen sowie eine Übersicht der Präferenzregelungen der Europäischen Union enthält die Datenbank Warenursprung und Präferenzen online der Zollverwaltung.
4. Lieferschein
5. Zertifikate
Zertifikate werden von dafür autorisierten Organisationen zu Qualitäts-, Sicherheits-, Mengen- oder anderen Aussagen ausgestellt.
6. Carnet A.T.A.
Ein Carnet A.T.A. kann für Waren (Berufsausrüstung, Warenmuster oder Messegut) genutzt werden, die vorübergehend in ein Carnet-Abkommensland geliefert werden und anschließend in unverändertem Zustand zurückkommen.
Bestimmungen im Empfangsland (Drittland)
Exporteure sollten die Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes beachten. Nach Möglichkeit sollte der Importeur im Drittland verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Für die Recherche können vom Exporteur diese Tools genutzt werden:
- Allgemeine Einfuhrvorschriften enthält das Export- Nachschlagewerk „K und M“ Konsulats- und Mustervorschriften, herausgegeben von der Handelskammer Hamburg, vertrieben durch den Mendel Verlag GmbH & Co. KG.
- Warenspezifische Einfuhrvorschriften und Einfuhrzölle sind in der EU-Datenbank Access2Markets abrufbar.
Einfuhrabgaben im Empfangsland (Drittland)
- Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart, weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben.
- Die IHKs bieten unverbindliche Auskünfte über ausländische Zolltarife und Einfuhrnebenabgaben an. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden.
- Die ausländischen Einfuhrzollsätze können anhand der Zolldatenbank Access2Markets abgefragt werden.
- In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Ausland anfallenden Abgaben (Incoterms® 2020).