Ihr IHK-Reisepass für zügige Zollabfertigung

Ausstellen von Carnet A.T.A.

Nutzen Sie für die Beantragung Ihres Carnets A.T.A. die webbasierte Anwendung eCarnet. Die elektronische Antragstellung ist ein erster Schritt zum vollelektronischen Carnet. Der Ausdruck der so beantragten und ausgestellten Carnets erfolgt in der IHK. Danach können Sie sich das Carnet bequem zuschicken lassen oder in der IHK abholen. Weitere Details dazu enthält der Artikel Carnets elektronisch beantragen.
Wenn Sie Ihr Carnet in Papierform beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre IHK-Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
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1. Was ist das Carnet A.T.A./C.P.D.?

Das Wort Carnet kommt aus dem Französischen und bedeutet "Heft". A.T.A. steht für die Anfangsbuchstaben der französischen und englischen Begriffe „admission temporaire“ bzw. „temporary admission“, was so viel wie "vorübergehende Verwendung" bedeutet. Ein Carnet A.T.A. ist demnach frei übersetzt ein Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Verwendung von Waren.
Das Carnet C.P.D. (Carnet de Passage en Douane) wird für die vorübergehende Verwendung von Waren in Taiwan genutzt. Das Formular unterscheidet sich von dem Carnet A.T.A., das Verfahren und das Ausfüllen der Formulare läuft jedoch ähnlich.
Das Verfahren wird derzeit in 79 Ländern angewendet. Die rechtliche Grundlage dazu stellt das „Zollübereinkommen über das Carnet A.T.A.“ und das Nachfolgeabkommen, die „Istanbuler Konvention“, dar. Wenn auch die Grundlagen für alle Länder gleich sind, schreiben einzelne Zielländer zusätzliche Anforderungen vor. Die Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer IHK. 
In dem vorstehenden Erklärfilm wird Ihnen das Carnet-Verfahren kurz vorgestellt.

2. Welche Vorteile hat das Carnet-Verfahren?

Die Waren können ohne Verzollung oder Hinterlegung ausländischer Einfuhrabgaben (Einfuhrzoll, Einfuhrumsatzsteuer und sonstige bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben und Steuern) eingeführt werden.
Das Ausfüllen zusätzlicher Dokumente entfällt. Sämtliche zollrelevanten Angaben sind im Carnet bereits vorhanden. Die Grenzabfertigung verläuft zügig.
Das Carnet kann während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr beliebig häufig genutzt werden.

3. Welchen Warenkreis umfasst das Carnet-Verfahren?

Im Rahmen des Carnet-Verfahrens können Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungsgüter oder Warenmuster vorübergehend  außerhalb der Europäischen Union verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Ware in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt wird.
Bei den Waren muss es sich um Unionswaren handeln. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Ausgeschlossen von diesem Verfahren sind Verbrauchsgüter, ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur).
Bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware ist zusätzlich zum Carnet eine Ausfuhrgenehmigung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de) erforderlich. Ebenso können weitere, z.B. artenschutzrechtliche Genehmigungen erforderlich sein.

4. Wie wird ein Carnet A.T.A./C.P.D. beantragt und ausgestellt?

Für die Ausstellung von Carnets sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig. Carnets können von allen im IHK-Bezirk ansässigen Unternehmen, eingetragenen Vereinen, Verbänden, Institutionen usw. sowie gemeldeten Kleingewerbetreibenden und natürlichen Personen beantragt werden.
Die Beantragung erfolgt grundsätzlich elektronisch über die webbasierte Anwendung eCarnet. Die IHK prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Carnet-Angaben und stellt das Carnet aus. Der Ausdruck der so beantragten und ausgestellten Carnets erfolgt in der IHK. Danach wird das Carnet bequem per Post zugeschickt oder in der IHK abgeholt.
Wenn Sie Ihr Carnet in Papierform beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre IHK-Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
Für die Ausstellung von Carnets muss der IHK Magdeburg eine aktuelle Unterschriftenliste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB) mit den zur Unterzeichnung von Carnets ermächtigten Personen vorliegen.

5.Was ist bei der Erstellung des Carnets zu beachten?

Es muss eine eindeutige Zuordnung zur Ware möglich sein (z.B. durch Fotos, Prüf-, Fabrikations-, Seriennummern oder Typenbezeichnungen).
Gleichartige Waren können zusammengefasst werden.
Als Warenwert ist der realistische, aktuelle Zeitwert der Ware, ohne Umsatzsteuer anzugeben.

6. Was passiert nach dem Ausstellen des Carnet A.T.A./C.P.D.?

Nach dem Erhalt muss das Carnet vom Carnet-Inhaber unterschrieben und zusammen mit der Ware bei der für das Unternehmen zuständigen Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) vorgelegt werden. Der Zoll gleicht die Waren und die Warenbeschreibung im Carnet ab (Nämlichkeitssicherung) und vermerkt dies im Carnet. Damit ist das Carnet-Verfahren eröffnet und die Ware kann vorübergehend in ein Drittland ausgeführt werden.
Der systematische Ablauf des Verfahrens stellt dieses Schema (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 28 KB) dar.
Das Carnet ist ein Jahr gültig und muss spätestens zum Ablauf der Gültigkeit an die IHK zurückgegeben werden. Vor der Rückgabe sollte jeder Carnet-Inhaber im eigenen Interesse darauf achten, dass das Carnet ordnungsgemäß abgefertigt ist, da es anderenfalls zu Nachforderungen seitens des ausländischen Zolls kommen kann. Die Checkliste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 354 KB) hilft, das Carnet richtig abzufertigen.

7. Wo erfolgt die Wiedereinfuhrabfertigung des Carnet A.T.A.?

Durch die Nichtübernahme des Art. 290 Abs. 3 ZK-DVO in den Unionszollkodex ist eine Weiterbeförderung der Waren an eine weitere Zollstelle der EU nur im Rahmen eines Versandverfahrens zulässig.
Die Generalzolldirektion hat die Zollstellen darüber in Kenntnis gesetzt, dass bis auf Weiteres die Binnenzollstellen weiterhin die vorübergehende Ausfuhr durch eine Rückwarenabfertigung beenden können, auch wenn die Waren ohne Versandverfahren bei einer Binnenzollstelle unter Vorlage eines Carnet A.T.A. gestellt werden.
Wir weisen  darauf hin, dass die Wiedereinfuhrabfertigung von Carnets nach Möglichkeit an der Grenzzollstelle und nur in Ausnahmefällen beim Binnenzollamt vorgenommen werden soll. Hintergrund: Grundsätzlich ist jede über die Zollgrenze eingehende Ware unverzüglich zu gestellen, d. h., es ist in geeigneter Form eine Mitteilung an die Zollbehörde zu machen. Ist von vorneherein klar, dass die Abfertigung an der Grenze nicht möglich sein wird, wird die zusätzliche Verwendung von Transitblättern empfohlen.

8. Welche Kosten entstehen bei der Carnet-Ausstellung?

Formulare

Es fallen Kosten für die Carnet A.T.A.-Vordrucke an, die für eine komplette Reise aktuell 2,27 Euro betragen. Für zusätzliche Einlageblätter im Zollpassierscheinheft hinsichtlich zusätzlicher Reisen oder umfangreicher Warenauflistungen entstehen zusätzliche Kosten. Auskunft dazu erteilen die IHK-Ansprechpartnerinnen und IHK-Ansprechpartner.

IHK-Ausstellungsgebühr

Die IHK-Ausstellungsgebühr für internationale Carnets richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der IHK Magdeburg und beträgt für kammerzugehörige Unternehmen 21,00 Euro und für nicht kammerzugehörige Unternehmen 26,00 Euro.

ICC-Entgelt

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt das ICC-Entgelt 12,00 Euro pro Carnet. Es handelt sich um einen Verwaltungsbeitrag, der von der Internationalen Handelskammer/International Chamber of Commerce (ICC) als die verwaltende Stelle des Carnet-Systems festgelegt und vereinnahmt wird.
Seit dem 1. Januar 2022 wird das umsatzsteuerpflichtige ICC-Entgelt separat von der Ausstellungsgebühr ausgewiesen. Es handelt sich für die Industrie- und Handelskammer um einen durchlaufenden Posten, der im Namen und auf Rechnung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) eingenommen wird, die diesen wiederum an die ICC abführt.

Versicherungsentgelt

Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Carnets A.T.A. erfolgt gleichzeitig der Abschluss einer Kautionsversicherung. Das von der IHK vereinnahmte und an die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA abzuführende Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung der DIHK als Zollbürgen (Absicherung des Zollrisikos) bestimmt. Die Höhe des Versicherungsentgelts ist abhängig von dem Wert der Carnet-Waren. Das für Ihr geplantes Carnet zutreffende Versicherungsentgelt erfragen Sie bitte bei Ihren IHK-Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
*Hinweis: Das Versicherungsentgelt deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib von Carnet-Waren im Ausland ab.

Bereinigungsgebühr

Die Bereinigungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der IHK Magdeburg und beträgt aktuell 25,00 Euro. Sie wird für nicht ordnungsgemäß abgefertigte Carnets erhoben. Dies betrifft insbesondere folgende Fälle:
  • Das Carnet wird nicht zurückgegeben, da es verloren gegangen ist.
  • Das Carnet wird nicht spätestens 10 Tage nach Ablauf der Gültigkeit zurückgegeben.
  • Das Carnet wird nicht vollständig zurückgegeben, d.h. nicht mit allen Aus-, Ein-, Wiederausfuhr-, Wiedereinfuhr- und ggf. Transitabschnitten.
  • Einer Einfuhrbescheinigung steht keine entsprechende fristgerechte Wiederausfuhrbescheinigung der Zollverwaltung desselben Einfuhrlandes gegenüber.
  • Beim Zollgutversand steht nicht jeder Transiteröffnung eine Erledigungsbescheinigung des Bestimmungszollamtes gegenüber.
Da es beim Carnet-Verfahren länder-, reise- und anwendungsbezogene Besonderheiten zu beachten gibt, informiert Sie Ihre IHK gern zu den besonderen Anforderungen, zu Formalitäten und fallbezogenen Kosten.