Aktualisierung Anhang I der EU-Dual-Use-VO

Dual-Use-Verordnung: Änderung Anhang I

Für die Ausfuhr bestimmter Güter sind Ausfuhrgenehmigungen erforderlich, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt werden. Die zu kontrollierenden Güter werden aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit in sog. Güterlisten erfasst, auf EU-rechtlicher Basis im Anhang I zur EU-Dual-Use-Verordnung sowie auf nationaler Basis in der Ausfuhrliste als Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Es wird unterschieden zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Der Güterbegriff umfasst neben Waren auch Software und Technologien.

1. Güterlisten

Ausfuhrliste

Die Ausfuhrliste bestimmt als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter. Sie benennt in Teil I Abschnitt A und B die Güter (Waren, Software und Technologien), für die die Beschränkungen der AWV gelten. Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, Abschnitt B eine Liste national erfasster Dual-Use-Güter.

Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung

Der überwiegende Teil der Dual-Use-Güter wird in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. Basis hierfür ist die EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821). Die Dual-Use-Güter sind in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gelistet.

Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung

Bei den in Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung gelisteten Gütern handelt es sich um eine Teilmenge aus Anhang I. Diese Güter gelten als besonders sensitiv. Für sie ist nicht nur bei der Ausfuhr in ein Land außerhalb der EU eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen, sondern auch bei einer Verbringung innerhalb der EU eine Verbringungsgenehmigung.
Die jeweils aktuellen Fassungen der Güterlisten finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter dem Stichwort „Güterlisten”.

2. Aktualisierung der Listen

Die EU-Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2616 vom 15. September 2023 den Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) aktualisiert. Diese Delegierte Verordnung ist am 16. Dezember 2023 in Kraft getreten. 
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Unternehmen müssen prüfen, ob sie von Änderungen betroffen sind und diese ggf. im eigenen Warenstamm nachvollziehen.

3. Aufbau der Güterlisten

Die Listenpositionen haben einen typischen Aufbau.
 
  • Rüstungsgüter: vierstellig, beginnend mit mindestens zwei Nullen; Beispiel: 0021
  • nationale Dual-Use-Güter: fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl eine 9 ist; Beispiel: 2A991
  • EU-Dual-Use-Güter: ebenfalls fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl keine 9 ist; Beispiel: 3B002
Nach Art. 11 Absatz 9 EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen genehmigungspflichtiger Güter des Anhangs I ausdrücklich in den einschlägigen Geschäftspapieren darauf hinzuweisen, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der EU einer Kontrolle unterliegen. Zu den Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen. Der Hinweis kann durch die Nennung der Listenposition erfolgen.

4. Das Umschlüsselungsverzeichnis

Ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Interpretation der Listen stellt das Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA dar. Es führt, ausgehend von der Warennummer eines Gutes, zu möglichen Güterlistennummern. Es trägt damit zur Klärung der Frage bei, ob ein Gut nach Anhang I Dual-Use-Verordnung oder Ausfuhrliste ausfuhrgenehmigungspflichtig ist.
Wichtig: Der jeweilige Stand des Umschlüsselungsverzeichnisses (vermerkt auf der BAFA-Seite) und ggf. zwischenzeitlich erfolgte Aktualisierungen der Güterlisten müssen beachtet werden.

5. Weitere Informationen