Exportkontrolle

Güterlisten

Für die Ausfuhr bestimmter Güter sind Ausfuhrgenehmigungen erforderlich, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt werden. Die zu kontrollierenden Güter werden aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit in sog. Güterlisten erfasst, auf EU-rechtlicher Basis im Anhang I zur EU-Dual-Use-Verordnung sowie auf nationaler Basis in der Ausfuhrliste als Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Es wird unterschieden zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Der Güterbegriff umfasst neben Waren auch Software und Technologien.

1. Güterlisten

Ausfuhrliste

Die Ausfuhrliste bestimmt als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter. Sie benennt in Teil I Abschnitt A und B die Güter (Waren, Software und Technologien), für die die Beschränkungen der AWV gelten. Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, Abschnitt B eine Liste national erfasster Dual-Use-Güter. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren pflanzlichen Ursprungs, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.

Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung

Der überwiegende Teil der Dual-Use-Güter wird in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. Basis hierfür ist die EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821). Die Dual-Use-Güter sind in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gelistet.

Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung

Bei den in Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung gelisteten Gütern handelt es sich um eine Teilmenge aus Anhang I. Diese Güter gelten als besonders sensitiv. Für sie ist nicht nur bei der Ausfuhr in ein Land außerhalb der EU eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen, sondern auch bei einer Verbringung innerhalb der EU eine Verbringungsgenehmigung.
Die jeweils aktuellen Fassungen der Güterlisten finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter dem Stichwort „Güterlisten”.

2. Aktualisierung der Listen

In der Regel fasst die EU den Anhang I der Dual-Use-Verordnung einmal jährlich neu und trägt damit den Änderungen in den internationalen Exportkontrollregimen Rechnung.
Die EU-Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2024/2547 vom 5. September 2024 den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck neu gefasst. Diese Delegierte Verordnung ist am 7. November 2024 in Kraft getreten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat einen unverbindlichen Überblick über die Änderungen veröffentlicht.
Am 17. Juli 2024 ist mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung die Ausfuhrliste aktualisiert worden. Die Ausfuhrliste bestimmt als Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter.

Einen unverbindlichen Überblick über die am 23. Juli 2024 in Kraft getretenen Änderungen im Teil I der Ausfuhrliste stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung.
Unternehmen müssen prüfen, ob sie von Änderungen betroffen sind und diese ggf. im eigenen Warenstamm nachvollziehen.

3. Aufbau der Güterlisten

Die Listenpositionen haben einen typischen Aufbau.
  • Rüstungsgüter: vierstellig, beginnend mit mindestens zwei Nullen; Beispiel: 0021
  • nationale Dual-Use-Güter: fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl eine 9 ist; Beispiel: 2A991
  • EU-Dual-Use-Güter: ebenfalls fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl keine 9 ist; Beispiel: 3B002
Nach Art. 11 Absatz 9 EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen genehmigungspflichtiger Güter des Anhangs I ausdrücklich in den einschlägigen Geschäftspapieren darauf hinzuweisen, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der EU einer Kontrolle unterliegen. Zu den Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen. Der Hinweis kann durch die Nennung der Listenposition erfolgen.

4. Das Umschlüsselungsverzeichnis

Ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Interpretation der Listen stellt das Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA dar. Es führt, ausgehend von der Warennummer eines Gutes, zu möglichen Güterlistennummern. Es trägt damit zur Klärung der Frage bei, ob ein Gut nach Anhang I Dual-Use-Verordnung oder Ausfuhrliste ausfuhrgenehmigungspflichtig ist.
Wichtig: Der jeweilige Stand des Umschlüsselungsverzeichnisses (vermerkt auf der BAFA-Seite) und ggf. zwischenzeitlich erfolgte Aktualisierungen der Güterlisten müssen beachtet werden.

5. Weitere Informationen