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Exportkontrolle

Der Handel mit anderen Ländern ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Doch keine Regel ohne Ausnahmen. Für manche Geschäfte werden Genehmigungen benötigt, in einigen Fällen sind sie sogar verboten.

1. Allgemeines

Gemäß § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) ist der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) grundsätzlich frei. Doch keine Regel ohne Ausnahmen, denn zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen gibt es zu diesem Grundsatz gemäß § 4 AWG Einschränkungen. Das bedeutet, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt werden können. Auf der Grundlage der Beschränkungen im Außenwirtschaftsgesetz sind in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten geregelt.
 
Ob ein Export kontrolliert wird, also eine Genehmigung erforderlich ist oder gar ein Verbot besteht, hängt davon ab
  • was geliefert, verkauft oder durchgeführt werden soll,
  • in welches Land dies erfolgen soll,
  • für wen die Güter bestimmt sind und
  • welcher Verwendungszweck gegeben oder anzunehmen ist.
Die Exportkontrolle verwendet den Begriff "Güter" und meint damit Waren, Technologien und Software. Dies lässt sich am Beispiel einer Werkzeugmaschine verdeutlichen. Die Werkzeugmaschine (Ware), die Steuerung der Maschine (Software) und das Know-how zur Fertigung der Maschine (Technologie) könnten als Export genehmigungspflichtig sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Technologie oder Software physisch geliefert wird oder die Informationen per E-Mail, Fax oder am Telefon übermittelt oder über das Internet verfügbar gemacht werden. Auch sogenannte Strecken- und Brokeringgeschäfte unterliegen der Exportkontrolle.
 
Für deutsche Unternehmen sind sowohl Verordnungen der Europäischen Union als auch nationale Gesetze bindend. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen zuständige Behörde in Deutschland.

2. Wieso gibt es Exportkontrolle?

Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können beschränkt werden um:
  • die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
  • eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder
  • zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden,
  • Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik umzusetzen.​
Mit der Exportkontrolle sollen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Kriege verhindert oder eingedämmt werden.
Daraus lässt sich ableiten, dass die Exportkontrolle zunächst bei Waffen, Munition und Rüstungsgütern ansetzt. Allerdings werden auch sogenannte "Dual-Use-Güter", die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können, kontrolliert.
Verstöße werden streng bestraft. So können ungenehmigte Ausfuhren Geldstrafen bis zu 500 000 Euro und Gefängnisstrafen bis zu fünfzehn Jahren nach sich ziehen. Die Sanktionen treffen nicht nur die Geschäftsleitung, sondern jeden, dem der Verstoß anzulasten ist. Außerdem zeigt die Vergangenheit, dass die Medien entsprechende Fälle aufgreifen, was das Image eines Unternehmens beschädigen kann.
 

3. Welche Güter (Waren, Technologien und Software) sind betroffen?

Die entscheidende Frage ist, ob die Güter eines Unternehmens "gelistet" sind. Zu prüfen sind die deutsche Ausfuhrliste und die Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821). Werden die Güter von den Listen erfasst, wird für jede Lieferung außerhalb der Europäischen Union eine Genehmigung benötigt. In einigen Fällen sind Lieferungen bestimmter gelisteter Güter auch innerhalb der EU genehmigungspflichtig.
 

4. Für welche Zwecke sollen die Güter verwendet werden?

Auch Dual-Use-Güter, die nicht gelistet sind, können genehmigungspflichtig sein. Entscheidend ist, für welche Zwecke sie bestimmt sind und in welches Land sie geliefert werden sollen. Insbesondere geht es dabei um
  1. die Verwendung im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen und Raketen in Ländern außerhalb der EU (militärische Endververwendung),
  2. die Verwendung im Nuklearbereich in folgenden zehn Ländern: Algerien, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Libyen, Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan und Syrien,
  3. digitale Überwachungstechnologie in Verbindung mit interner Repression, schwerwiegenden Menschenrechtsverstößen und schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts.

5. Welche Länder sind betroffen?

Gegen bestimmte Länder bestehen Sanktionen, sogenannte Embargos. Embargos bilden häufig das Konstrukt der Verbote im Außenwirtschaftsrecht. Ein umfassendes Außenhandelsverbot (Totalembargo) gegen ein Land existiert derzeit nicht.
Vielmehr werden bestimmte Wirtschaftsbereiche beschränkt oder der Handel mit bestimmten Gütern. Einschränkungen im Reiseverkehr können weitere Aspekte eines Embargos sein. Bei einem Waffenembargo ist die Ausfuhr von militärischen Gütern in ein Land, das mit einem Embargo belegt wurde, nicht gestattet und auch nicht genehmigungsfähig.
Der Umfang der Sanktionen kann unterschiedlich sein und variiert von Land zu Land.
 

6. Für wen sind die Güter bestimmt?

Ein weiteres Element der Verbote und Beschränkungen ist die Sanktionierung von Personen, Unternehmen, Institutionen und Organisationen durch sogenannte Sanktionslisten. Durch Beschlüsse der Vereinten Nationen oder durch EU-Beschlüsse hat die Europäische Union Verordnungen mit Namenslisten zur Bekämpfung von Terrorismus sowie zur Durchsetzung von Embargos erlassen.
Den gelisteten Personen, Unternehmen, Institutionen und Organisationen sollen Gelder, "Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen" entzogen sowie die Vermögen eingefroren werden. Es ist strikt untersagt mit diesen Personen, Unternehmen, Institutionen oder Organisationen in direkter oder indirekter Form einen wirtschaftlichen Austausch zu haben. Es handelt sich also bei dieser Maßnahme um Verbote im Bereich der Exportbeschränkungen.
Zusätzlich unterliegen die Sanktionslisten permanenten Veränderungen und müssen tagesaktuell beachtet werden. Um verbotene Kontakte zu erkennen und zu verhindern, werden alle Unternehmen zu aufwändigen Kontrollmaßnahmen verpflichtet. Betroffen von dieser Überwachungspflicht sind nicht nur Exporte und Zahlungen ins Ausland, sondern auch inländische Geschäftspartner und nicht zuletzt die eigenen Mitarbeiter.
 

7. Muss zusätzlich die US-(Re-)Exportkontrolle beachtet werden?

Die USA regeln die Kontrolle von Gütern mit US-Ursprung weltweit. Aus diesem Selbstverständnis enthält das US-Recht gesetzliche Vorgaben für Ausfuhren von US-Gütern auch aus Deutschland (Re-Exporte). Ebenso gilt US-(Re-)Exportrecht für die Exporte deutscher Güter ins Ausland, die das Produkt von US-Technologie und Software sind, wenn diese in bestimmte Länder ausgeführt werden sollen. Schließlich erfasst das US-Recht alle Güter mit einem Mindestanteil kontrollierter amerikanischer Bestandteile. In all diesen Fällen müssen bei einem Export neben den deutschen und EU-Exportbestimmungen auch die US-Exportbestimmungen beachtet werden. Ansonsten laufen Unternehmen Gefahr, vom Handel mit US-Produkten ausgeschlossen zu werden. Weitere Sanktionen sind hohe Geldstrafen.