Export in Drittländer

Ausstellen von Ursprungszeugnissen

Ursprungszeugnisse (englisch: Certificate of Origin) sind öffentliche Urkunden, mit denen Unternehmen den Ursprung ihrer Produkte beim Grenzübertritt offiziell nachweisen. Daher gelten strenge Formvorschriften, die grundsätzlich eingehalten werden müssen.
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Sie exportieren Waren und Ihr Kunde verlangt von Ihnen ein Ursprungszeugnis? Nehmen Sie sich kurz Zeit und erfahren Sie im Video "IHK-Ursprungszeugnis" mehr über diese öffentliche Urkunde. Darüber hinaus können Sie im nachstehenden Text weitere hilfreiche Informationen zum Ursprungszeugnis finden. 

Basisinformationen

  • Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sollte nur dann beantragt werden, wenn die Importvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde dies fordern.
  • Für jede Sendung darf nur ein Original-Ursprungszeugnis ausgestellt werden.
  • Der Antragsteller muss seinen Firmensitz oder, falls er kein Gewerbe unterhält, seinen Wohnsitz im örtlich zuständigen IHK-Bezirk haben.
  • Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein.
  • Es sind die in der Europäischen Union gültigen Vordrucke – Original (orange), Antrag (rosa), Durchschrift (gelb) – zu verwenden.
  • Radierungen und Übermalungen sind nicht zulässig, leere Felder müssen durch Streichung unbrauchbar gemacht werden.
  • Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Seriennummer, die bei der Verwendung von gelben Durchschriften in das entsprechende Leerfeld der Durchschrift zu übernehmen ist.
  • Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird.
  • Fotokopien sind nicht zulässig.

Was ist zu beachten?

  • Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrages
  • Akkreditive (L/C) enthalten oftmals Vorschriften, die in dieser Form nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen (bitte Rücksprache mit Ihrem IHK-Ansprechpartner halten).
  • Der Ursprung der Waren ist immer nachzuweisen.
  • Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Zustimmung der IHK sind Urkundenfälschungen.
  • Derjenige, der den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses unterschreibt, haftet für die Richtigkeit der Angaben.
  • Ursprungszeugnisse dürfen von der IHK nur ausgestellt werden, wenn das vorgeschriebene Formular richtig ausgefüllt worden ist und alle Angaben und/oder Nachweise korrekt sind.

Hinweise zum Ausfüllen

Feld 1
Der Name des Unternehmens gemäß Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung und die Anschrift sind vollständig anzugeben.
Feld 2
Hier ist grundsätzlich der Empfänger mit vollständiger Anschrift einzutragen.
Feld 3
Hier wird das Ursprungsland der Ware angegeben. Auf die richtige Bezeichnung ist zu achten. Nicht zulässig sind z. B. BRD, EWG, Europa, England, Holland, Süd-Korea, China etc.. Die korrekten Länderbezeichnungen können dem Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes entnommen werden. Bei EU-Mitgliedsstaaten erfolgt der Zusatz Europäische Union, z. B. Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union).
Die Ursprungsländer müssen immer den Waren zugeordnet werden. Bei mehreren Ursprungsländern können diese z. B. im Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 ist dann „siehe Feld 6“ zu vermerken. Die Ursprungsangaben müssen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgen.
Feld 4
Auf die Beförderungsart (LKW, Schiff, Luftfracht) sollte hingewiesen werden.
Feld 5
Hier können Akkreditivnummern, Akkreditivbank, Importlizenznummern, Auftrags- oder Rechnungsnummern eingetragen werden. Darüber hinausgehende Eintragungen sollten nur nach Absprache mit der IHK vorgenommen werden.
Feld 6
Aufzuführen sind die Anzahl und Art der Packstücke (zum Beispiel 1 Karton, 2 Paletten, lose, unverpackt) und die Warenbezeichnung. Wird die Markierung der Packstücke angegeben, muss diese mit der in Feld 3 gemachten Ursprungsangabe übereinstimmen. Bei mehreren Warenarten und/oder Ursprungsländern erfolgt eine Unterteilung in laufende Nummern.
Die Warenbeschreibung ist allgemein verständlich und so vorzunehmen, dass die Ware anhand der Angaben eindeutig identifiziert werden kann, z. B. anhand von Artikelnummern, Typ- oder Seriennummern. Phantasiebezeichnungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich vermerkt werden: z. B. nicht nur die Angabe Tempo, sondern auch Papiertaschentuch.
Bei umfangreichen Warensendungen kann z. B. ein Sammelbegriff mit Hinweis auf einen Anhang, der eine genaue Warenbeschreibung enthält, verwendet werden: z. B. Ersatzteile für Spinnmaschinen gemäß Rechnung Nr. ... vom …
Feld 7
Die Mengenangabe muss angegeben werden und kann in jeder für die Warenart sinnvollen Art erfolgen (Kilogramm, Liter, Meter, Stück etc.). Die verwendete Maßeinheit ist immer zu schreiben: Nicht nur 3 sondern 3 kg.
Feld 8
des Antrages
Der Antragssteller muss grundsätzlich ankreuzen, ob die Waren (Endprodukte) im eigenen Betrieb in Deutschland oder in einem anderen Betrieb hergestellt worden sind.
Als im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt gilt, wenn die Ware vollständig in Deutschland gewonnen oder hergestellt wurde (Artikel 60, Absatz 1 UZK). Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung des Erzeugnisses in einem dazu eingerichteten Unternehmen zu einem neuen Erzeugnis geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Artikel 60, Absatz 2 UZK).
Für die in einem anderen Betrieb hergestellten Waren sind Ursprungsnachweise (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 411 KB) zu erbringen. Weitere Auskünfte zu den möglichen Nachweisen gibt Ihnen Ihre IHK.
des Originals bzw. der Durchschriften
Hier bescheinigt die IHK den Ursprung der Waren.
Feld 9
Dieses Feld wird in der Regel nicht ausgefüllt, denn Antragsteller und Absender sollten identisch sein. Ausnahmen sind nach Absprache mit der IHK möglich.
Rückseite
Spezielle Erklärungen, die entweder vom Empfangsland oder vom Kunden gefordert werden und die nicht auf der Vorderseite stehen dürfen, können auf der Rückseite abgegeben werden. Diese Erklärungen sind immer vom Antragssteller zu unterschreiben. Ihre IHK informiert Sie darüber, welche Erklärungen abgegeben werden müssen bzw. dürfen.
 

Positive Ursprungserklärung

Boykotterklärungen waren bis 1992 durchaus übliche Texte in Exportdokumenten des Lieferanten einem arabischen Kunden gegenüber, dass die zu liefernde Ware weder israelischen Ursprungs ist, noch israelische Materialanteile besitzt und ebenfalls keine israelische Beteiligung an dem Geschäft vorliegt. Mit einer Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) im Jahr 1993 wurde die Abgabe von Boykotterklärungen, unabhängig gegen wen sich die Erklärung richtet, verboten. In Paragraf 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) heißt es: „Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten.“
In folgenden Fällen handelt sich jedoch u. a. nicht um eine verbotene Boykott-Erklärung:
- Erklärungen zur Erfüllung der Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme (Embargo) eines Staates gegen einen anderen Staat, die auch durch die Vereinten Nationen, die EU oder Deutschland gegen diesen Staat besteht.- Beteiligungen an einem Embargo der UN oder der EU.
- Positive Ursprungserklärungen, die bestätigen, dass eine Ware entweder ausschließlich aus einem Land oder aus mehreren Ländern, die ausdrücklich in der Erklärung genannt sind, kommt.
- Herstellererklärungen, die versichern, dass eine Ware von einem ganz bestimmten Unternehmen hergestellt worden ist.
- Transporterklärungen, die genau festlegen, welche Route ein Transportmittel nimmt sowie Erklärungen, dass aus versicherungstechnischen Gründen einzelne Länder nicht angelaufen werden.
- Erklärungen, dass keine im Empfangsland verbotenen Warenzeichen oder Symbole verwendet werden, wenn die verbotenen Warenzeichen und Symbole keinem zu boykottierenden Land zugeordnet werden können.
Insgesamt muss bei jeder von einem Abnehmer vorgelegten Erklärung genau geprüft werden, ob Formulierungen enthalten sind, die als Boykotterklärung angesehen werden können. Bereits bei den ersten Gesprächen mit Kunden, bei der Abgabe von Angeboten, insbesondere aber bei einem Vertragsschluss ist auf möglicherweise im Vertragstext enthaltene (versteckte) Boykottklauseln zu achten. Kann eine Erklärung als Boykotterklärung betrachtet werden, begeben sich das Unternehmen sowie die anderen Beteiligten, wie Banken (z. B. Bestätigung von Akkreditiven) und IHKs (z. B. Ausstellen von Ursprungszeugnissen) usw. in Gefahr, mit Unterzeichnung dieser Erklärung einen Verstoß gegen das Boykottverbot der Außenwirtschaftsverordnung zu begehen.