Export in Drittländer

Ursprungszeugnisse ausfüllen

Ursprungszeugnisse (englisch: Certificate of Origin) sind öffentliche Urkunden, mit denen Unternehmen den handelspolitischen Ursprung ihrer Waren beim Grenzübertritt nachweisen. Für ihre Ausstellung gelten strenge Formvorschriften, die grundsätzlich eingehalten werden müssen.
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Sie exportieren Waren und Ihr Kunde verlangt von Ihnen ein Ursprungszeugnis? Im Video "IHK-Ursprungszeugnis" erhalten Sie einen Überblick über diese öffentliche Urkunde und ihre Bedeutung im Außenhandel. Weitere hilfreiche Informationen zum Ausfüllen von Ursprungszeugnissen finden Sie im folgenden Text.

Basisinformationen

  • Ein Ursprungszeugnis sollte nur dann beantragt werden, wenn dies die Einfuhrvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde fordern.
  • Der Antragsteller muss seinen Firmensitz oder, sofern er kein Gewerbe betreibt, seinen Wohnsitz im örtlich zuständigen IHK-Bezirk haben.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Ware versandbereit sein.
  • Ursprungszeugnisse werden grundsätzlich elektronisch bei der IHK beantragt.
  • Elektronisch bescheinigte Ursprungszeugnisse können als digitale Urkunde per PDF-Download schnell und rechtssicher oder in Papierform an Kunden verschickt werden.
  • Werden Ursprungszeugnisse in Papierform verwendet, sind die von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) autorisierten Vordrucke zu verwenden. Gelbe Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in Papierform in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird.
  • Für Waren, die nicht im eigenen Betrieb gefertigt wurden, muss der Ursprung anhand geeigneter Nachweise belegt werden.
  • Akkreditive (L/C) enthalten manchmal Vorschriften, die nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen. Halten Sie daher bereits beim Vereinbaren eines Akkreditivs Rücksprache mit Ihrem IHK-Ansprechpartner.

Hinweise zum Ausfüllen

Der Name des Unternehmens gemäß Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung und die Anschrift sind vollständig anzugeben.
Grundsätzlich ist der Empfänger mit vollständiger Anschrift einzutragen.
Anzugeben ist das Ursprungsland der Ware mit der richtigen Bezeichnung. Unzulässig sind zum Beispiel BRD, EWG, Europa, England, Holland, Süd-Korea, China und so weiter. Maßgeblich ist das Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes. Bei EU-Mitgliedsstaaten ist der Zusatz Europäische Union aufzunehmen, zum Beispiel Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union).
Die Ursprungsländer sind den jeweiligen Waren eindeutig zuzuordnen. Bei mehreren Ursprungsländern kann die Zuordnung beispielsweise im Feld 6 erfolgen. In Feld 3 ist dann „siehe Feld 6“ zu vermerken. Die Ursprungsangaben müssen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen.
Hier kann auf die Beförderungsart (LKW, Schiff, Luftfracht) hingewiesen werden.
Es können Akkreditivnummern, Akkreditivbank, Importlizenznummern, Auftrags- oder Rechnungsnummern eingetragen werden. Weitere Angaben sollten nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen IHK vorgenommen werden.
Aufzuführen sind die Anzahl und Art der Packstücke (zum Beispiel 1 Karton, 2 Paletten, lose, unverpackt) sowie die Warenbezeichnung. Wird eine Markierung der Packstücke angegeben, muss diese mit der Ursprungsangabe in Feld 3 übereinstimmen. Bei mehreren Warenarten und/oder Ursprungsländern erfolgt ist eine Unterteilung in laufende Nummern vorzunehmen.
Die Warenbeschreibung muss allgemein verständlich sein und die Ware eindeutig erkennen lassen. Es können Artikelnummern, Typ- oder Seriennummern und so weiter ergänzt werden. Phantasiebezeichnungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich vermerkt werden: zum Beispiel nicht nur die Angabe Tempo, sondern auch Papiertaschentuch.
Bei umfangreichen Warensendungen kann ein Sammelbegriff verwendet werden, wenn auf einen Anhang mit detaillierten Warenbeschreibung verwiesen wird: zum Beispiel Ersatzteile für Spinnmaschinen gemäß Rechnung Nr. ... vom …
Die Menge muss angegeben werden und kann in jeder für die Warenart sinnvollen Art erfolgen (Kilogramm, Liter, Meter, Stück etc.). Die verwendete Maßeinheit ist immer zu schreiben: Nicht nur 3 sondern 3 kg.
Der Antragssteller muss ankreuzen, ob die Waren (Endprodukte) im eigenen Betrieb in Deutschland oder in einem anderen Betrieb hergestellt worden sind.
Als im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt gilt, wenn die Ware vollständig in Deutschland gewonnen oder hergestellt wurde (Artikel 60, Absatz 1 UZK). Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung des Erzeugnisses in einem dazu eingerichteten Unternehmen zu einem neuen Erzeugnis geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Artikel 60, Absatz 2 UZK).
Für die in einem anderen Betrieb hergestellten Waren sind Ursprungsnachweise zu erbringen. Weitere Auskünfte zu den möglichen Nachweisen gibt Ihnen Ihre IHK.
Hier bescheinigt die IHK den Ursprung der Waren.
Dieses Feld wird in der Regel nicht ausgefüllt, da Antragsteller und Absender üblicherweise identisch sind. Ausnahmen sind nach Absprache mit der IHK möglich.
Spezielle Erklärungen, die vom Empfangsland oder vom Kunden gefordert werden und die nicht auf der Vorderseite stehen dürfen, können auf der Rückseite abgegeben werden. Dabei handelt es sich um Eigenerklärungen des Antragstellers. Diese werden durch die Angabe des Unternehmens ergänzt, damit sie eindeutig dem erklärenden Antragsteller zugeordnet werden können. Die zuständige IHK informiert darüber, welche Erklärungen zulässig oder erforderlich sind.

Positive Ursprungserklärung

Bis 1992 waren sogenannte Boykotterklärungen durchaus übliche Texte in Exportdokumenten des Lieferanten. Der Exporteur bestätigte gegenüber ausländischen Geschäftspartnern beispielsweise, dass gelieferte Waren weder aus einem bestimmten Staat stammen noch Bestandteile aus diesem Staat enthalten. Mit einer Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) im Jahr 1993 wurde die Abgabe von Boykotterklärungen, unabhängig gegen wen sich die Erklärung richtet, verboten. In Paragraf 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) heißt es: „Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten.“ Maßgeblich ist dabei nicht die Bezeichnung der Erklärung, sondern ihr objektiver Erklärungsinhalt. Eine unzulässige Boykotterklärung kann auch dann vorliegen, wenn die entsprechende Formulierung mittelbar oder versteckt erfolgt.
Nicht als verbotene Boykotterklärungen gelten insbesondere:
  • Erklärungen zur Umsetzung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen (Embargo) eines Staates gegen einen anderen Staat, die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland verhängt wurden.
  • Positive Ursprungserklärungen, mit denen bestätigt wird, dass eine Ware ausschließlich aus einem oder mehreren ausdrücklich genannten Ländern stammt.
  • Herstellererklärungen, die versichern, dass eine Ware von einem ganz bestimmten Unternehmen hergestellt worden ist.
  • Transporterklärungen, die genau festlegen, welche Route ein Transportmittel nimmt sowie Erklärungen, dass aus versicherungstechnischen Gründen einzelne Länder nicht angelaufen werden.
  • Erklärungen, dass keine im Empfangsland verbotenen Warenzeichen oder Symbole verwendet werden, wenn die verbotenen Warenzeichen und Symbole keinem zu boykottierenden Land zugeordnet werden können.
Jede vom Geschäftspartner vorgelegte Erklärung ist sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob Formulierungen enthalten sind, die als Boykotterklärung einzustufen sind. Bereits bei den ersten Gesprächen mit Kunden, bei der Abgabe von Angeboten, insbesondere aber bei einem Vertragsschluss ist auf möglicherweise im Vertragstext enthaltene (versteckte) Boykottklauseln zu achten. Kann eine Erklärung als Boykotterklärung betrachtet werden, begeben sich das Unternehmen sowie die anderen Beteiligten, wie beispielsweise Banken bei der Bestätigung von Akkreditiven und IHKs beim Ausstellen von Ursprungszeugnissen in Gefahr, mit Unterzeichnung dieser Erklärung einen Verstoß gegen das Boykottverbot der Außenwirtschaftsverordnung zu begehen.