Allgemeine Fragen zum Handelsregister
- I. Funktion des Handelsregisters
- II. Was wird eingetragen?
- III. Wer wird eingetragen?
- IV. In welcher Form ist anzumelden?
- V. Mitwirkung der IHK
- VI. Wie hoch sind die Kosten für Handelsregistereintragungen?
- VII. ACHTUNG: Geschäftemacherei mit Handelsregistereintragungen
- VIII. Wo wird das Handelsregister geführt?
I. Funktion des Handelsregisters
Das Handelsregister hat in Deutschland eine lange Tradition und ist u.a. aus den sog. Gilderollen hervorgegangen. Es wird von den Registergerichten an den Amtsgerichten geführt, wie auch das Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsgesellschaftsregister.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Register. Der Zweck des Handelsregisters besteht darin, tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften dem Rechtsverkehr vollständig und zuverlässig nachzuweisen (Publizität und Verkehrsschutz).
Jedermann hat gemäß § 9 HGB das Recht auf Einsichtnahme in das Handelsregister (Öffentlichkeit des Registers).
Jedermann hat gemäß § 9 HGB das Recht auf Einsichtnahme in das Handelsregister (Öffentlichkeit des Registers).
Darüber hinaus verschaffen die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und mindestens einer örtlichen Zeitung der Wirtschaft Klarheit über die eingetragenen Rechtsvorgänge und -verhältnisse.
Der Umfang der in das Handelsregister einzutragenden Tatsachen ist gesetzlich festgelegt. Die Kaufleute, die persönlich haftenden Gesellschafter oder die Organe (Geschäftsführer, Vorstand) einer Gesellschaft können durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Anmeldung bestimmter rechtlicher Vorgänge gezwungen werden.
Der Umfang der in das Handelsregister einzutragenden Tatsachen ist gesetzlich festgelegt. Die Kaufleute, die persönlich haftenden Gesellschafter oder die Organe (Geschäftsführer, Vorstand) einer Gesellschaft können durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Anmeldung bestimmter rechtlicher Vorgänge gezwungen werden.
Das Handelsregister genießt, in ähnlicher Weise wie das Grundbuch, öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen geschützt wird. Dabei spricht man von der Publizitätswirkung
II. Was wird eingetragen?
Die Eintragungen in das Handelsregister erfolgen in zwei Abteilungen. Einzelkaufleute und Personengesellschaften werden bei dem Amtsgericht unter der Nummer HRA ... (Handels-Register, Abteilung A) und Kapitalgesellschaften unter der Nummer HRB ... (Handels-Register, Abteilung B) registriert.
Das Handelsregister Abteilung A gibt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung der Prokura, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.
Das Handelsregister Abteilung B gibt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Prokura, Liquidation, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.
III. Wer wird eingetragen?
Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) und Personenhandelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG) sind zwingend im Handelsregister einzutragen.
Ebenfalls Einzelgewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.
Seit dem 1.7.1998 können sich auch sog. Kleingewerbetreibende, deren Unternehmen keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern, freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Allerdings wird der Kleingewerbetreibende dann Kauffrau bzw. Kaufmann mit allen Rechten aber auch Pflichten.
Ebenfalls Einzelgewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.
Seit dem 1.7.1998 können sich auch sog. Kleingewerbetreibende, deren Unternehmen keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern, freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Allerdings wird der Kleingewerbetreibende dann Kauffrau bzw. Kaufmann mit allen Rechten aber auch Pflichten.
IV. In welcher Form ist anzumelden?
Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 HGB).
Die öffentliche Beglaubigung und Einreichung wird vom Notar vorgenommen.
Die öffentliche Beglaubigung und Einreichung wird vom Notar vorgenommen.
V. Mitwirkung der IHK
Die IHK ist zur Mitwirkung bei Registereintragungen gesetzlich verpflichtet (§ 380 des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. § 23 der Handelsregisterordnung).
Sie kann vom Amtsgericht zur gutachtlichen Stellungnahme zu einem Antrag auf Eintragungen eines Unternehmens oder der Änderung einer Eintragung im Handelsregister aufgefordert werden. Hierbei hat sich die IHK insbesondere zu den angemeldeten Firmenbezeichnungen und zur eventuellen Erlaubnispflicht des Gegenstandes des Unternehmens zu äußern.
Um die Eintragung zu beschleunigen sowie nachträgliche Beanstandungen und kostenträchtige Änderungen zu vermeiden, sollte die geplante Firma - zumindest telefonisch mit der IHK im Vorfeld abgestimmt werden.
Sie kann vom Amtsgericht zur gutachtlichen Stellungnahme zu einem Antrag auf Eintragungen eines Unternehmens oder der Änderung einer Eintragung im Handelsregister aufgefordert werden. Hierbei hat sich die IHK insbesondere zu den angemeldeten Firmenbezeichnungen und zur eventuellen Erlaubnispflicht des Gegenstandes des Unternehmens zu äußern.
Um die Eintragung zu beschleunigen sowie nachträgliche Beanstandungen und kostenträchtige Änderungen zu vermeiden, sollte die geplante Firma - zumindest telefonisch mit der IHK im Vorfeld abgestimmt werden.
VI. Wie hoch sind die Kosten für Handelsregistereintragungen?
Eine genaue und verbindliche Antwort auf die Frage kann nicht gegeben werden, da die Kosten von einigen speziellen Faktoren abhängen. Es fallen Gerichtskosten, Notarkosten, Veröffentlichungskosten und gegebenenfalls Beratungskosten bei einem Rechtsanwalt an.
VII. ACHTUNG: Geschäftemacherei mit Handelsregistereintragungen
Jede Eintragung in das Handelsregister wird, wie oben erwähnt, auf Veranlassung des Gerichts durch den Bundesanzeiger und mindestens ein weiteres Veröffentlichungsblatt bekannt gemacht. Die Veröffentlichungen bieten diversen Adressbuchverlagen und anderen Unternehmen Veranlassung, gegen Entgelt Leistungen - wie etwa die Aufnahme in ein Adressbuchwerk oder die Anfertigung einer Urkunde über die Handelsregistereintragung - anzubieten.
Immer wieder wird fälschlicherweise davon ausgegangen, es bestehe eine Verpflichtung zur Annahme solcher Angebote. Vielfach wird von unseriösen Anbietern bewusst dieser Eindruck hervorgerufen, indem derartige Angebote in Form vorbereiteter Überweisungsaufträge übersandt werden bzw. der Anschein besonderer Seriosität soll durch beigelegte IHK-Broschüren hervorgerufen werden. Die Industrie- und Handelskammer empfiehlt daher dringend sehr vorsichtig zu sein, die Angebote genau zu prüfen und zu beachten, dass keine Verpflichtung zu einer weiteren Veröffentlichung der Handelsregistereintragung oder zum Abschluss irgendwelcher Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Handelsregistereintragung besteht. Sollten Zweifel über Zahlungsverpflichtungen oder Seriosität von Adressbuchverlagen bestehen, fragen Sie Ihre IHK Magdeburg!
Immer wieder wird fälschlicherweise davon ausgegangen, es bestehe eine Verpflichtung zur Annahme solcher Angebote. Vielfach wird von unseriösen Anbietern bewusst dieser Eindruck hervorgerufen, indem derartige Angebote in Form vorbereiteter Überweisungsaufträge übersandt werden bzw. der Anschein besonderer Seriosität soll durch beigelegte IHK-Broschüren hervorgerufen werden. Die Industrie- und Handelskammer empfiehlt daher dringend sehr vorsichtig zu sein, die Angebote genau zu prüfen und zu beachten, dass keine Verpflichtung zu einer weiteren Veröffentlichung der Handelsregistereintragung oder zum Abschluss irgendwelcher Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Handelsregistereintragung besteht. Sollten Zweifel über Zahlungsverpflichtungen oder Seriosität von Adressbuchverlagen bestehen, fragen Sie Ihre IHK Magdeburg!
VIII. Wo wird das Handelsregister geführt?
Das Handelsregister für den Kammerbezirk Magdeburg wird unter der folgenden Anschrift geführt:
Amtsgericht Stendal Justizzentrum Albrecht der Bär
Handelsregister
Scharnhorststr. 40
39576 Stendal
Telefon: 03931 - 580; FAX: 03931 - 582000
http://www.ag-sdl.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/
Handelsregister
Scharnhorststr. 40
39576 Stendal
Telefon: 03931 - 580; FAX: 03931 - 582000
http://www.ag-sdl.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/