Arbeitserlaubnis: Übersicht der Sonderregeln nach Staatsangehörigkeit
Für Staatsangehörige bestimmter Länder gelten besondere Regelungen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen.
Personen mit einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit dürfen in Deutschland nur arbeiten, wenn sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis haben. Das Ausländerrecht ist sehr komplex und bietet verschiedene Möglichkeiten je nach Qualifikation der Person und dem auszuübenden Beruf. Darüber informieren wir in unserem Artikel Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger. Eine Übersicht nach Berufen haben wir ebenfalls für Sie erstellt.
Außerdem unterscheidet das Ausländerrecht auch nach der Staatsangehörigkeit. Folgende Tabelle bietet einen ersten Überblick. Es ist möglich, dass aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen noch weitere Vergünstigungen bestehen, die hier nicht aufgezählt werden können.
Nutzen Sie gerne auch die Möglichkeit der persönlichen Beratung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer/innen.
Albanien
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 2 BeschV
- Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Albanien
- Rechtsgrundlage § 29 Abs. 2 BeschV
- Gastarbeitnehmer zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
- Weitere Informationen: Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis
Andorra
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
- Keine Anforderungen an die Qualifikation, aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit (derzeit ausgesetzt)
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Australien
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
- Keine Anforderungen an die Qualifikation, aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit (derzeit ausgesetzt)
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Bosnien-Herzegowina
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 2 BeschV
- Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Bosnien-Herzegowina
- Rechtsgrundlage Zwischenstaatliches Abkommen
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden. Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
- Weitere Informationen: „Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag
Georgien
- Rechtsgrundlage § 15a BeschV, § 15 BeschV
- Saisonarbeitnehmer, Sonderkontigent kurzfristige kontingentierte Beschäftigung
- Weitere Informationen: Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis
Island
- Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Israel
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
- Keine Anforderungen an die Qualifikation, aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit (derzeit ausgesetzt)
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Japan
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
- Keine Anforderungen an die Qualifikation, aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit (derzeit ausgesetzt)
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Kanada
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
- Keine Anforderungen an die Qualifikation, aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit (derzeit ausgesetzt)
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Kosovo
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 2 BeschV
- Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Liechtenstein
- Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Moldau
- Rechtsgrundlage § 15a BeschV
- Saisonarbeit
- Weitere Informationen: Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis
Monaco
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV Keine Anforderungen an die Qualifikation, aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit (derzeit ausgesetzt)
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Montenegro
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 2 BeschV
- Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Neuseeland
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
- Keine Anforderungen an die Qualifikation, aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit (derzeit ausgesetzt)
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Nordmazedonien
- Rechtsgrundlage Zwischenstaatliches Abkommen
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden. Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
- Weitere Informationen: „Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag
Nordmazedonien
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 2 BeschV
- Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Norwegen
- Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Republik Korea
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
- Keine Anforderungen an die Qualifikation, aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit (derzeit ausgesetzt)
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Russische Föderation
- Rechtsgrundlage § 29 Abs. 2 BeschV
- Gastarbeitnehmer zur zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
- Weitere Informationen: Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis
San Marino
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
- Keine Anforderungen an die Qualifikation, aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit (derzeit ausgesetzt)
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Schweiz
- Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Serbien
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 2 BeschV
- Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Serbien
- Rechtsgrundlage Zwischenstaatliches Abkommen
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden. Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
- Weitere Informationen: „Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag
Türkei
- Rechtsgrundlage Zwischenstaatliches Abkommen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden. Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
- Weitere Informationen: „Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag
Ukraine
- Rechtsgrundlage § 24 AufenthG
- Sonderregeln für geflüchtete Personen
- Weitere Informationen: Geflüchtete Menschen
USA
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
- Keine Anforderungen an die Qualifikation, aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit (derzeit ausgesetzt)
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Vereinigtes Königreich Großbritannien
- Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
- Keine Anforderungen an die Qualifikation, aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit (derzeit ausgesetzt)
- Weitere Informationen: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.