Arbeitserlaubnis: Übersicht der Sonderregeln nach Staatsangehörigkeit

Für Staatsangehörige bestimmter Länder gelten besondere Regelungen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen.
Personen mit einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit dürfen in Deutschland nur arbeiten, wenn sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis haben. Das Ausländerrecht ist sehr komplex und bietet verschiedene Möglichkeiten je nach Qualifikation der Person und dem auszuübenden Beruf. Darüber informieren wir in unserem Artikel Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger. Eine Übersicht nach Berufen haben wir ebenfalls für Sie erstellt.
Außerdem unterscheidet das Ausländerrecht auch nach der Staatsangehörigkeit. Folgende Tabelle bietet einen ersten Überblick. Es ist möglich, dass aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen noch weitere Vergünstigungen bestehen, die hier nicht aufgezählt werden können.

Albanien

Albanien

  • Rechtsgrundlage § 29 Abs. 2 BeschV
  • Gastarbeitnehmer zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
  • Weitere Informationen: Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis

Andorra

Australien

Bosnien-Herzegowina

Bosnien-Herzegowina

  • Rechtsgrundlage Zwischenstaatliches Abkommen
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden. Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
  • Weitere Informationen: „Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag

Georgien

  • Rechtsgrundlage § 15a BeschV, § 15 BeschV
  • Saisonarbeitnehmer, Sonderkontigent kurzfristige kontingentierte Beschäftigung
  • Weitere Informationen: Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis

Island

  • Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.

Israel

Japan

Kanada

Kosovo

Liechtenstein

  • Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.

Moldau

Monaco

Montenegro

Neuseeland

Nordmazedonien

  • Rechtsgrundlage Zwischenstaatliches Abkommen
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden. Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
  • Weitere Informationen: „Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag

Nordmazedonien

Norwegen

  • Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.

Republik Korea

Russische Föderation

  • Rechtsgrundlage § 29 Abs. 2 BeschV
  • Gastarbeitnehmer zur zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
  • Weitere Informationen: Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis

San Marino

Schweiz

  • Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.

Serbien

Serbien

  • Rechtsgrundlage Zwischenstaatliches Abkommen
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden. Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
  • Weitere Informationen: „Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag

Türkei

  • Rechtsgrundlage Zwischenstaatliches Abkommen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden. Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
  • Weitere Informationen: „Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag

Ukraine

  • Rechtsgrundlage § 24 AufenthG
  • Sonderregeln für geflüchtete Personen
  • Weitere Informationen: Geflüchtete Menschen

USA

Vereinigtes Königreich Großbritannien

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