Recht
Albanien
Arbeitserlaubnis: Übersicht der Sonderregeln nach Staatsangehörigkeit
Für Staatsangehörige bestimmter Länder gelten besondere Regelungen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen.
Personen mit einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit dürfen in Deutschland nur arbeiten, wenn sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis haben. Das Ausländerrecht ist sehr komplex und bietet verschiedene Möglichkeiten je nach Qualifikation der Person und dem auszuübenden Beruf. Darüber informieren wir in unserem Artikel Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger. Eine Übersicht nach Berufen haben wir ebenfalls für Sie erstellt.
Außerdem unterscheidet das Ausländerrecht auch nach der Staatsangehörigkeit. Folgende Tabelle bietet einen ersten Überblick. Es ist möglich, dass aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen noch weitere Vergünstigungen bestehen, die hier nicht aufgezählt werden können.
Nutzen Sie gerne auch die Möglichkeit der persönlichen Beratung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer/innen.
Albanien
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 2 BeschV
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Albanien
Rechtsgrundlage § 29 Abs. 2 BeschV
Gastarbeitnehmer zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
Weitere Informationen:
Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis
Gastarbeitnehmer zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
Weitere Informationen:
Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis
Andorra
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Australien
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Bosnien-Herzegowina
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 2 BeschV
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Bosnien-Herzegowina
Rechtsgrundlage Zwischenstaatliches Abkommen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
Weitere Informationen:
„Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
Weitere Informationen:
„Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag
Georgien
Rechtsgrundlage § 15a BeschV, § 15 BeschV
Saisonarbeitnehmer, Sonderkontigent kurzfristige kontingentierte Beschäftigung
Weitere Informationen:
Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis
Saisonarbeitnehmer, Sonderkontigent kurzfristige kontingentierte Beschäftigung
Weitere Informationen:
Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis
Island
Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Israel
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Japan
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Kanada
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Kosovo
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 2 BeschV
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Liechtenstein
Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Moldau
Rechtsgrundlage § 15a BeschV
Saisonarbeit
Weitere Informationen:
Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis
Saisonarbeit
Weitere Informationen:
Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis
Monaco
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Montenegro
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 2 BeschV
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Neuseeland
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Nordmazedonien
Rechtsgrundlage Zwischenstaatliches Abkommen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.
Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
Weitere Informationen:
„Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.
Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
Weitere Informationen:
„Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag
Nordmazedonien
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 2 BeschV
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Norwegen
Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Republik Korea
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Russische Föderation
Rechtsgrundlage § 29 Abs. 2 BeschV
Gastarbeitnehmer zur zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
Weitere Informationen:
Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis
Gastarbeitnehmer zur zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
Weitere Informationen:
Kurzzeitige Beschäftigungserlaubnis
San Marino
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Schweiz
Sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Serbien
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 2 BeschV
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Unter bestimmten Bedingungen kann die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden.
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Serbien
Rechtsgrundlage Zwischenstaatliches Abkommen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.
Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
Weitere Informationen:
„Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.
Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
Weitere Informationen:
„Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag
Türkei
Rechtsgrundlage Zwischenstaatliches Abkommen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
Weitere Informationen:
„Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen dem Unternehmen, bei dem sie angestellt sind und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden.Arbeitgeber / Arbeitgeberin bleibt also das ausländische Unternehmen.
Weitere Informationen:
„Entsandte" Beschäftigte / Personen mit ausländischem Arbeitsvertrag
Ukraine
Rechtsgrundlage § 24 AufenthG
Sonderregeln für geflüchtete Personen
Weitere Informationen:
Geflüchtete Menschen
Sonderregeln für geflüchtete Personen
Weitere Informationen:
Geflüchtete Menschen
USA
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Vereinigtes Königreich Großbritannien
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 1 BeschV
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Keine Anforderungen an die Qualifikation aber Vorrangprüfung durch Bundesagentur für Arbeit
(derzeit ausgesetzt)
Weitere Informationen:
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
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