Unternehmensservice

Kurzfristige Aufenthalte – Nichtbeschäftigungsfiktion

Das Gesetz sieht eine Reihe von kurzfristigen Tätigkeiten nicht als „Beschäftigung“ im ausländerrechtlichen Sinne an, so dass für sie keine Arbeitserlaubnis bzw. kein Aufenthaltstitel notwendig ist.
Sie befinden sich hier auf einer Unterseite des Themas Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Geregelt ist das in § 30 BeschV - Nichtbeschäftigungsfiktion:
Tätigkeiten von 
  • Leitenden Angestellten,
  • Mitgliedern eines Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung befugt ist,
  • Geschäftsreisenden (Definition siehe § 16 BeschV!)
für jeweils maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.
Tätigkeiten bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten:
  • in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (siehe genauer § 5 BeschV),
  • als Teilnehmender des Freiwilligendienstes in der Europäischen Union,
  • von Ausländern, die aus karitativen Gründen in der Bundesrepublik beschäftigt sind,
  • von ausländischen Studierenden und Schülern von Hoch- und Fachschulen, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung vermittelt hat,
  • von bestimmten Praktikanten (siehe § 15 BeschV)
  • in bestimmten Fällen betrieblicher Weiterbildung (siehe § 17 BeschV)
  • unter bestimmten Voraussetzungen von Journalistinnen und Journalisten (siehe § 18 BeschV)
  • unter bestimmten Voraussetzungen bei Werklieferungsverträgen (siehe § 19 Abs. 1 BeschV bzw. unseren Artikel "Entsandte" Beschäftigte)
  • im internationalen Straßen- und Schienenverkehr (siehe § 20 BeschV)
  • für besondere Berufsgruppen zum Beispiel aus dem Kunst- oder Sportbereich (siehe §§ 22, 23 BeschV)
Für Dienstleistungserbringungen nach § 21 BeschV (siehe dazu unseren Artikel Entsandte Beschäftigte), wenn der Ausländer / die Ausländerin in dem anderen Mitgliedstaat der EU die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten. 
Dieser Artikel soll − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: Mai 2024
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solchen Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.