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Arbeitserlaubnis für Fachkräfte

Das Ausländerbeschäftigungsrecht erlaubt die Zuwanderung von Fachkräften.
Sie befinden sich hier auf einer Unterseite des Themas Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz.  
Fachkräfte sind nach § 18 Abs. 3 AufenthG Ausländerinnen und Ausländer mit einer qualifizierten Berufsausbildung oder einem Hochschulabschluss. Der ausländische Abschluss muss in Deutschland anerkannt werden. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.
Fachkräfte erhalten den Aufenthaltstitel nach der neuen Regelung seit 18. November 2023 grundsätzlich für eine Dauer von vier Jahren.
Alle Fachkraft-Titel können (für die Ersterteilung) im beschleunigten Verfahren beantragt werden.

a) Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)

Personen mit einer akademischen Ausbildung können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erhalten.
Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden (§ 2 Abs. 12b AufenthG).

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:

  • der Besitz eines deutschen, eines anerkannten ausländischen oder eines mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
  • das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes
  • die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG (geprüft wird, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird, und ob die Qualifikation zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung befähigt)
  • soweit erforderlich die Erteilung oder Zusage einer Berufsausübungserlaubnis (§ 18 Abs. 2 AufenthG)
Hat der Ausländer/die Ausländerin das 45. Lebensjahr vollendet und soll die Aufenthaltserlaubnis das erste Mal erteilt werden, ist in der Regel zusätzlich erforderlich, dass das Gehalt mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2023: 48.180,00 Euro) entspricht oder der Ausländer/die Ausländerin einen anderweitigen Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringt.

b) Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung (§ 18a AufentG)

Fachkräfte mit einer qualifizierten Berufsausbildung können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erhalten.
Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden (§ 2 Abs. 12b AufenthG). 
Es bedarf mit der Neuregelung seit 18. November 2023 keines Zusammenhangs zwischen der Berufsausbildung und der tatsächlichen Tätigkeit mehr. 
Die Voraussetzungen gleichen denen für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (oben). Gefordert wird der Besitz einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung oder einer gleichwertigen ausländischen Berufsqualifikation.

c) Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) / Blue Card

Daneben steht mit der „Blauen Karte EU“ ein weiterer Aufenthaltstitel in verschiedenen Varianten mit unterschiedlichen Voraussetzungen zur Verfügung.

Akademischer Abschluss / tertiärer Bildungsabschluss und Regelberuf: „Große“ Blaue Karte

Eine Blaue Karte für die sogenannten „Regelberufe“ im Unterschied zu den sog. „Engpassberufen“ (siehe dazu unten) setzt voraus:
  • einen deutschen Hochschulabschluss bzw. einen anerkannten oder dem deutschen Abschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder tertiären Bildungsabschluss (siehe § 18g I AufenthG),
  • eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung,
  • dass keiner der in § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Ablehnungsgründe vorliegt und
  • einen Arbeitsvertrag (für mindestens sechs Monate) mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 45.300 Euro).
Unter diesen Voraussetzungen kann die „Blaue Karte EU“ ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

Engpassberuf oder Berufsanfänger / Berufsanfängerin, § 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG: „Kleine“ Blaue Karte

Die „kleine“ Blaue Karte kann Ausländerinnen und Ausländern mit akademischer Ausbildung (ggf. gleichwertigem tertiären Bildungsprogramm) mit Zustimmung der Bundesagentur erteilt werden, wenn der Ausländer
  • entweder einen sogenannten Engpassberuf ergreift oder Berufsanfänger ist und
  • der Abschluss des Hochschulstudiums bei Antragstellung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt, 
  • und er/sie einen Arbeitsvertrag (für mindestens sechs Monate) mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2023: 39.682,80 Euro, 2024: 41.041,80 Euro) vorweisen kann.
Engpassberufe sind Berufe aus den Gruppen 132, 133, 134, 21, 221, 222, 225, 226, 23 und 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08), also 
  • Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure (Gruppe 21)
  • Ärzte und Tierärzte (Gruppen 221 und 225) 
  • sonstige akademische und verwandte Gesundheitsberufe wie Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten etc. (Gruppe 226)
  • Lehrkräfte (Gruppe 23)
  • akademische und vergleichbare Fachkräfte der IT- und Kommunikationstechnologie, z.B. Entwickler und Analytiker von Softwareanwendungen, Datenbankentwickler, etc. (Gruppe 25)
  • Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik (Gruppe 132)
  • Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (Gruppe 133) sowie
  • Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen wie zum Beispiel der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen (Gruppe 134)
Bitte  beachten Sie, dass viele dieser Berufe sogenannte reglementierte Berufe sind. Für diese darf eine Arbeitserlaubnis nur erteilt werden, wenn die Berufsausübungserlaubnis bereits vorliegt oder zugesagt ist. So dürfen beispielsweise Ärzte/Ärztinnen, Erzieher/Erzieherinnen oder auch Pflegefachkräfte nur mit einer Berufsausübungserlaubnis tätig werden.

Personen ohne akademischen Abschluss (§ 18g II AufenthG)

Mit der Neuregelung können erstmals auch Personen ohne akademischen Abschluss eine Blue Card erhalten. Voraussetzungen sind dafür:
  • Kenntnisse und Fähigkeiten durch 3-jährige Berufserfahrung (in den vergangenen sieben Jahren erworben) in Beruf der Gruppen 133 oder 25 (Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie, und akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie), deren Niveau mit Hochschulabschluss / tertiären Bildungsprogramm vergleichbar und für die Beschäftigung erforderlich ist
  • ein Arbeitsvertrag (für mindestens 6 Monate) mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2023: 39.682,80 Euro, 2024: 41.041,80 Euro)
  • Beschäftigung in Beruf der Gruppen 133 oder 25 (siehe oben)
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Weitere Informationen zur Blauen Karte EU erhalten Sie in der Broschüre, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) herausgegeben hat.

d) Niederlassungserlaubnis

Eine Niederlassungserlaubnis ist ein dauerhafter Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Fachkräfte, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung sind, können in der Regel nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit muss nicht zustimmen. Soweit die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat, kann sie die Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren erhalten.
Unabhängig davon können Inhaber/Inhaberinnen der Blauen Karte EU eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis bereits nach 27 Monaten erhalten. Diese Frist verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer/die Ausländerin über Kenntnisse der deutschen Sprache auf B1-Niveau verfügt.
Für hoch qualifizierte Fachkräfte gibt es eine Spezialregelung in § 18c Abs. 3 AufenthG.

e) Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (ohne Zustimmung der Arbeitsagentur)

In einzelnen Fällen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur der Arbeit zulässig.
Dazu gehören nach § 5 BeschV:
  • Gastwissenschaftler und wissenschaftliches Hochschulpersonal,
  • Ingenieure und Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers, sowie
  • Lehrkräfte an staatlichen Schulen oder zur Sprachvermittlung an Hochschulen.

f) Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

aa) Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten - § 3 BeschV

Nach § 3 BeschV kann die Arbeitsagentur zustimmen für eine Beschäftigung als
  • Leitende Angestellte,
  • Mitglied des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung befugt ist, und
  • Person, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügt.

bb) Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen

Nach § 24a BeschV können ausländische Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis erhalten, auch wenn sie keine qualifizierte Ausbildung haben, jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder der Arbeitsvertrag eine entsprechende Fortbildung vorsieht. Hier hat sich mit der Neuregelung seit 18. November 2023 der Prüfumfang der Behörden im Visaverfahren verringert, so dass nun der Arbeitgeber die Verantwortung dafür trägt, ob die Voraussetzungen vorliegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite von Make it in Germany

cc) Pflegehilfskräfte

Nach § 22a BeschV kann die Arbeitsagentur einer Beschäftigung von Pflegehilfskräften zustimmen, wenn sie die durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer Pflegehilfstätigkeit erfüllen, und 
  • sie über eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit verfügen oder
  • die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer solchen Ausbildung festgestellt wurde.

g) Vergleich der Aufenthaltstitel

Auf einen Blick:
Blaue Karte § 18g AufenthG
 
Fachkräfte mit Berufsausbildung
§ 18a AufenthG
Fachkräfte mit
akademischer
Ausbildung
§ 18b AufenthG
Regelungsinhalt
Akademiker und Personen mit
besonderer beruflicher Erfahrung
in der IT-Branche.

Eine der Qualifikation
angemessene Beschäftigung.
Personen mit einer
anerkannten Berufsausbildung.

Ausübung jeder
qualifizierten
Beschäftigung.
Personen mit einer
akademischen
Ausbildung.

Ausübung jeder
qualifizierten
Beschäftigung.
Niederlassungserlaubnis
Nach 33 Monaten.
Bereits nach 21 Monaten,
wenn Deutschkenntnisse B1.
Nach 4 Jahren.
Arbeitsplatzwechsel
Vereinfacht möglich: Keine
Erlaubnis der Ausländerbehörde
mehr erforderlich
(Ausnahmeregelung für die
ersten zwölf Monate)
Ja, aber ggf. muss eine Änderung
des Aufenthaltstitels beim
Ausländeramt beantragt werden.
Dieser Artikel soll − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: 1. März 2024
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