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Geflüchtete Menschen

Für die Beschäftigung geflüchteter Menschen gelten Sonderregeln.
Sie befinden sich hier auf einer Unterseite des Themas Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz

a) Beschäftigung von geflüchteten Menschen

Anerkannte Geflüchtete, die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben, dürfen jede Beschäftigung annehmen. Eine gesonderte Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist ebenso wenig erforderlich wie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung (geflüchtete Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist) und Personen mit Duldung (geflüchtete Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können), gilt:
  • Eine Beschäftigung ist nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde zulässig. Die Erlaubnis kann frühestens nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland und in der Regel nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Dabei findet grundsätzlich die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und eine Vorrangprüfung statt. Die Vorrangprüfung entfällt bei Fachkräften mit akademischer oder beruflicher Ausbildung.
  • Erleichterte Voraussetzungen gelten für Personen, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.
  • Eine betriebliche Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Praktikum ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Weitere Einzelheiten für Arbeitgeber zur Beschäftigung geflüchteter Menschen hält die Bundesagentur für Arbeit in den Broschüren „Potentiale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“ und „Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen“ bereit.

b) Beschäftigung von geflüchteten Menschen aus der Ukraine

Für geflüchtete Personen aus der Ukraine gelten Sonderregeln : Sie dürfen sich, wenn sie bis zum 4. März 2024 erstmalig nach Deutschland eingereist sind, für bis zu 90 Tage ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten und können Aufenthaltstitel (für die Zukunft) hier beantragen. Das gilt für ukrainische Staatsangehörige, aber auch weitere Personengruppen (Drittstaatangehörige, die aus der Ukraine einreisen).
Ukrainische Staatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG besitzen, dürfen hier arbeiten. Auch eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer / Leiharbeitnehmerin ist zulässig.  
Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-FortgeltungsVO).
Die Stadt Köln informiert zu den Bedingungen für ukrainische Staatsangehörige und weitere aus der Ukraine geflüchtete Personengruppen.
Bei Asylbewerbern gelten andere Regeln (siehe oben).
Dieser Artikel soll − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: 1. März 2024
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