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Arbeitsplatzsuche, Qualifizierungsmaßnahmen, Anerkennungspartnerschaft, Chancenkarte, Beschäftigung neben Studium

Verschiedene Aufenthaltstitel ermöglichen die Arbeitsplatzsuche, das Qualifizieren für eine Anerkennung oder das Arbeiten neben dem Studium.
Sie befinden sich hier auf einer Unterseite des Themas Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz.  

1. Arbeitsplatzsuche

2. Anerkennungspartnerschaften, § 16d AufenthG

Personen, die ihre Qualifikation noch nicht (teil-)anerkennen lassen konnten, können hierfür seit dem 1. März 2024 unter erleichterten Bedingungen einreisen. Hierfür muss zwischen Arbeitgeber / Arbeitgeberin und Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin eine privatrechtliche Vereinbarung in Form einer Anerkennungspartnerschaft in Schrift- oder Textform geschlossen werden.
Hierin muss sich der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin verpflichten, nach Einreise bzw. Titelerteilung im Inland die Anerkennung der Berufsqualifikation anzustrengen.
Bezüglich der Qualifikation gilt Folgendes:
Der Ausländer/die Ausländerin muss über eine staatlich anerkannte ausländische, mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder über einen im Land des Abschlusserwerbs staatlich anerkannten ausländischen Hochschulabschluss und zudem über deutsche Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen, mindestens jedoch auf A2 Niveau, verfügen. Mit „angestrebter Tätigkeit“ ist die Beschäftigung vor der angestrebten Anerkennung gemeint, nicht die Tätigkeit, die nach erfolgreicher Anerkennung ausgeübt werden soll. Auf der anderen Seite muss der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin ausreichend aktuelle Erfahrung mit Ausbildung oder Nachqualifizierung vorweisen können.
Außerdem muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag vorliegen. Dabei muss jeweils ein berufsfachlicher Zusammenhang sowohl zwischen der ausländischen Qualifikation und der Beschäftigung während der Anerkennungspartnerschaft bestehen, als auch zwischen der Beschäftigung während der Anerkennungspartnerschaft und dem angestrebten Zielberuf.
Ein solcher berufsfachlicher Zusammenhang besteht, wenn es um dieselbe Berufsgruppe geht. Die Vereinbarung über die Anerkennungspartnerschaft muss daher den Zielberuf nennen, für den die Anerkennung angestrebt wird, mindestens jedoch die Berufsgruppe. Diese Voraussetzungen prüft die Bundesagentur für Arbeit.
Die hieran geknüpfte Aufenthaltserlaubnis soll bei erstmaliger Erteilung zwar höchstens für ein Jahr erteilt werden, eine Verlängerung für bis zu drei Jahre wird allerdings erteilt, sofern der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin das Anerkennungsverfahren tatsächlich betreibt. 
Was Sie als Arbeitgeber tun müssen, um eine Anerkennungspartnerschaft abzuschließen entnehmen Sie bitte unserem Artikel Neues Beratungsangebot im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.
Über die Möglichkeit, ausländische Staatsangehörige auszubilden, informieren wir in unserem Artikel Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung.

3. Beschäftigung neben Studium

Wer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums hat, darf daneben in beschränktem Umfang arbeiten: Seit 1. März 2024 an bis zu 140 Arbeitstagen im Jahr – das sog. Arbeitstagekonto. Teilzeitbeschäftigungen werden dann jeweils in der für den Ausländer / die Ausländerin günstigsten Weise angerechnet, siehe § 16b AufenthG für Details. Studentische Nebentätigkeiten (zum Beispiel an der Universität) werden nicht angerechnet. 
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solchen Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.