Recht

Arbeitserlaubnis: Übersicht der Sonderregeln nach Berufen

Für bestimmte Berufe gelten besondere Regelungen, wenn Sie ausländische Staatsangehörige in Deutschland einstellen möchten.
Personen mit einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit dürfen in Deutschland nur arbeiten, wenn sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis haben. Das Ausländerrecht ist sehr komplex und bietet verschiedene Möglichkeiten je nach Qualifikation der Person und der jeweiligen Staatsangehörigkeit. Darüber informieren wir in unserem Artikel Beschäftigung Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger.
Eine Übersicht nach Staatsangehörigkeit haben wir ebenfalls für Sie erstellt.
Außerdem unterscheidet das Ausländerrecht auch nach dem Beruf.
Bitte beachten Sie: Aufgrund der Komplexität des Ausländerrechts kann diese Übersicht nicht alle Berufe und Tätigkeiten, für die es Sondervorschriften gibt, abbilden.
Lesen Sie zu den Voraussetzungen für die einzelnen Berufe unbedingt auch die jeweiligen Vorschriften nach.

Ärzte und Tierärzte (Gruppen 221 und 225)

  • Rechtsgrundlage: § 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
  • Kurzbeschreibung: Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
  • Weitere Informationen: Arbeitserlaubnis für Fachkräfte

Ausländer, die aus karitativen Gründen in der Bundesrepublik beschäftigt sind

Ausländische Studierende und Schüler von Hoch- und Fachschulen, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung vermittelt hat

Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer

Betriebliche Weiterbildung, bestimmte Fälle

Dolmetscherinnen und Dolmetscher

Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen

Freiwilligendienst in der Europäischen Union, Teilnehmender des Freiwilligendienst

Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (Gruppe 133)

  • Rechtsgrundlage: § 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
  • Kurzbeschreibung: Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
  • Weitere Informationen: Arbeitserlaubnis für Fachkräfte

Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (Gruppe 133)

Rechtsgrundlage: § 18g II AufenthG
Kurzbeschreibung: Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
Weitere Informationen: Arbeitserlaubnis für Fachkräfte

Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen wie zum Beispiel der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen (Gruppe 134)

  • Rechtsgrundlage: § 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
  • Kurzbeschreibung: Blaue Karte EU mit Zustimmung; Bundesagentur für Arbeit
  • Weitere Informationen: Arbeitserlaubnis für Fachkräfte

Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik (Gruppe 132)

  • Rechtsgrundlage: § 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
  • Kurzbeschreibung: Blaue Karte EU mit Zustimmung; Bundesagentur für Arbeit
  • Weitere Informationen: Arbeitserlaubnis für Fachkräfte

Geschäftsreisende

Informations- und Kommunikationstechnologie

Informations- und Kommunikationstechnologie, akademische und vergleichbare Fachkräfte (Gruppe 25)

  • Rechtsgrundlage: § 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
  • Kurzbeschreibung: Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
  • Weitere Informationen: Arbeitserlaubnis für Fachkräfte

Informations- und Kommunikationstechnologie, akademische und vergleichbare Fachkräfte (Gruppe 25)

Ingenieure und Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers

Internationaler Straßen- und Schienenverkehr

Journalistinnen und Journalisten

Künstler (bestimmte Berufsgruppen sowie Hilfspersonal usw.)

Lehrkräfte (Gruppe 23)

  • Rechtsgrundlage: § 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
  • Kurzbeschreibung: Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
  • Weitere Informationen: Arbeitserlaubnis für Fachkräfte

Lehrkräfte an staatlichen Schulen oder zur Sprachvermittlung an Hochschulen

Leitende Angestellte

Mitglied eines Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung befugt ist

Monteure unter bestimmten Voraussetzungen bei Werklieferungsverträgen

Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure (Gruppe 21)

  • Rechtsgrundlage: § 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
  • Kurzbeschreibung: Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
  • Weitere Informationen: Arbeitserlaubnis für Fachkräfte

Person, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügt

  • Rechtsgrundlage: § 3 BeschV
  • Kurzbeschreibung: Erleichterter Zugang mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
  • Weitere Informationen: Arbeitserlaubnis für Fachkräfte

Pflegehilfskräfte

Praktikanten (bestimmte)

Reiseleiterinnen und Reiseleiter

Sonstige akademische und verwandte Gesundheitsberufe wie Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten etc. (Gruppe 226)

Spezialisten

  • Rechtsgrundlage: § 3 BeschV
  • Kurzbeschreibung: Definition Spezialist beachten!

Spezialitätenköche

Sportler (bestimmte Berufsgruppen)

Sprachlehrer

Wissenschaft, Forschung und Entwicklung

Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solchen Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.