Recht

Übersicht Sonderregeln nach Berufen

Für bestimmte Berufe gelten besondere Regelungen, wenn Sie ausländische Staatsangehörige in Deutschland einstellen möchten.
Personen mit einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit dürfen in Deutschland nur arbeiten, wenn sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis haben. Das Ausländerrecht ist sehr komplex und bietet verschiedene Möglichkeiten je nach Qualifikation der Person und der jeweiligen Staatsangehörigkeit. Darüber informieren wir in unserem Artikel Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger. Eine Übersicht nach Staatsangehörigkeit haben wir ebenfalls für Sie erstellt.
Außerdem unterscheidet das Ausländerrecht auch nach dem Beruf. Folgende Tabelle bietet einen ersten Überblick.
Bitte beachten Sie: Aufgrund der Komplexität des Ausländerrechts kann diese Tabelle nicht alle Berufe und Tätigkeiten, für die es Sondervorschriften gibt, abbilden.
Lesen Sie zu den Voraussetzungen für die einzelnen Berufe unbedingt auch die jeweiligen Vorschriften nach.
Zum Durchsuchen der Tabelle empfiehlt sich Strg-F.
Beruf
Rechtsgrundlage
Kurzbeschreibung
Weitere Informationen
Ärzte und Tierärzte (Gruppen 221 und 225)

§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit

Ausländer, die aus karitativen Gründen in der Bundesrepublik beschäftigt sind

§ 14 BeschV, § 30 BeschV
Vorübergehende Beschäftigung ohne Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte;

Ausländische Studierende und Schüler von Hoch- und Fachschulen, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung vermittelt hat
§ 14 BeschV,§ 30 BeschV
Vorübergehende Beschäftigung ohne Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte


Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
§ 24a BeschV

betrieblicher Weiterbildung, bestimmte Fälle

§ 17 BeschV, § 30 BeschV
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte

Dolmetscherinnen und Dolmetscher
§ 22 BeschV, § 30 BeschV
Vorübergehende Beschäftigung ohne Zustimmung Bundesagentur für Arbeit;
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte


Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen
§ 22 BeschV, § 30 BeschV
Vorübergehende Beschäftigung ohne Zustimmung Bundesagentur für Arbeit;
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte


Freiwilligendienst in der Europäischen Union, Teilnehmender des
§ 22 BeschV, § 30 BeschV
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte

Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (Gruppe 133)

§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (Gruppe 133)

§ 18g II AufenthG
Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen wie zum Beispiel der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen (Gruppe 134)

§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik (Gruppe 132)

§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
Geschäftsreisende
§ 16 BeschV, § 30 BeschV
Definition beachten!
Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit;
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte


Informations- und Kommunikationstechnologie

§ 6 BeschV
Regelung für Berufserfahrene


Informations- und Kommunikationstechnologie, akademische und vergleichbare Fachkräfte (Gruppe 25)

§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
Informations- und Kommunikationstechnologie, akademische und vergleichbare Fachkräfte (Gruppe 25)

§ 18g II AufenthG
Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit ohne akademischen Abschluss

Ingenieure und Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers

§ 5 BeschV
Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit erforderlich
internationaler Straßen- und Schienenverkehr
§ 20 BeschV,
§ 30 BeschV
Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit,
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte


Journalistinnen und Journalisten

§ 18 BeschV, § 30 BeschV
Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit, Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte


Künstler
(bestimmte Berufsgruppen sowie Hilfspersonal usw.)

§ 22 BeschV, § 25 BeschV, § 30 BeschV

Lehrkräfte (Gruppe 23)

§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit

Lehrkräfte an staatlichen Schulen oder zur Sprachvermittlung an Hochschulen

§ 5 BeschV
Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit erforderlich

Leitende Angestellte

§ 3 BeschV, § 30 BeschV
Erleichterter Zugang mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit,
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte

Mitglied eines Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung befugt ist

§ 3 BeschV, § 30 BeschV
Erleichterter Zugang mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit,
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte

Monteure unter bestimmten Voraussetzungen bei Werklieferungsverträgen
§ 19 Abs. 1 BeschV, § 30 BeschV
Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit,Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte

Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure (Gruppe 21)

§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG

Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit

Person, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügt

§ 3 BeschV
Erleichterter Zugang mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit

Pflegehilfskräfte
§ 22a BeschV
Gilt erst ab 1. März 2024

Praktikanten
(bestimmte)

§ 15 BeschV, § 30 BeschV
Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit,
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte

Reiseleiterinnen und Reiseleiter
§ 22 BeschV, § 30 BeschV
Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte

sonstige akademische und verwandte Gesundheitsberufe wie Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten etc. (Gruppe 226)

§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG
Blaue Karte EU mit Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
Spezialisten
§ 3 BeschV
Definition Spezialist beachten!

Spezialitätenköche
§ 11 BeschV

Sportler
(bestimmte Berufsgruppen)
§ 22 BeschV, § 23 BeschV, §30 BeschV
Keine Zustimmung Bundesagentur für Arbeit, Nichtbeschäftigungsfiktion Kurzaufenthalte


Sprachlehrer
§ 11 BeschV

Wissenschaft, Forschung und Entwicklung

§ 5 BeschV, § 30 BeschV

Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: Dezember 2023
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