BAuA zu REACH: Erzeugnisse - Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler

Im Fall von Erzeugnissen treten unter der REACH-Verordnung insbesondere Fragen zur Abgrenzung des Erzeugnisbegriffes gegenüber dem Stoff- bzw. Gemischbegriff auf.
Darüber hinaus haben die Firmen, die Erzeugnisse herstellen oder liefern, ggf. Informationspflichten gegenüber ihren Abnehmern, die Weiterverarbeiter, Händler, Anwender der Erzeugnisse oder Verbraucher sein können. In bestimmten Fällen ergeben sich auch Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).
Die aktualisierte Broschüre der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Thema „Erzeugnisse - Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler“ informiert über diese verschiedenen Verpflichtungen der Hersteller, Importeure und Lieferanten von Erzeugnissen unter der REACH-Verordnung und gibt eine Reihe von Antworten auf die Frage, wann ein Objekt ein Stoff bzw. Gemisch und wann ein Erzeugnis ist.
Die Broschüre der BAuA wurde grundlegend aktualisiert (nunmehr 4. Auflage; Stand: August 2020) und um Informationen zur Berechnung des SVHC-Gehalts in Erzeugnissen erweitert. Die Broschüre kann hier abgerufen werden: https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis/REACH-Info/REACH-Info-06.html
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA); https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis/REACH-Info/REACH-Info-06.html