REACH: Erste Regelungen gegen Mikroplastikpartikel treten EU-weit in Kraft

Seit dem 17. Oktober 2023 sind die neuen EU-weiten Regelungen gegen die Verwendung von absichtlich zugesetzten Mikroplastikpartikeln in Kraft getreten.
Das ist ein wichtiger Schritt für eine sauberere Umwelt. Künftig werden absichtlich zugesetzte Mikroplastikpartikel für eine Vielzahl an Verwendungen nicht mehr zugelassen. Hierdurch wird die Freisetzung von persistenten Mikroplastikpartikeln in die Umwelt weitestgehend reduziert. Die Beschränkung wird für die unterschiedlichen Anwendungen schrittweise wirksam, um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben für die Entwicklung von Alternativen und die Umstellung der Produktion.
Die Hersteller von abspülbaren Kosmetikprodukten verzichten bereits seit 2020 freiwillig auf den Einsatz von Mikroplastikpartikeln mit schmirgelnder Wirkung. Dies war ein Erfolg des deutschen Kosmetikdialogs des Bundesumweltministeriums und hat nun das frühzeitige Verbot dieser sogenannten Microbeads deutlich erleichtert. Der Umwelteintrag von Mikroplastik durch Abrieb von Produkten wie z.B. Reifen oder synthetischen Textilien ist noch deutlich größer als der Eintrag durch absichtlich zugesetzte Partikel. Daher wird es nun auch darauf ankommen, dass die Europäische Kommission ihre weiteren Aktivitäten schnellstmöglich konkretisiert, um auch Mikroplastik in der Umwelt durch Abrieb zu begrenzen.“
Am 27. September 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 2023/2055, mit der nun schrittweise die REACH-Beschränkung wirksam wird. Diese sieht ein differenziertes Verbot von absichtlich zugesetzten Mikroplastikpartikeln, für eine Vielzahl an Verwendungen vor, das nun europaweit zu greifen beginnt.
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hatte bereits im Jahr 2019 festgestellt, dass der Eintrag von persistenten Mikroplastikpartikeln in die Umwelt europaweit zu einem Risiko führt, das durch entsprechende Maßnahmen kontrolliert werden sollte. In einem unabhängigen wissenschaftlichen Verfahren wurde diese Einschätzung dann intensiv geprüft und bewertet und letztlich im September 2022 von der Europäischen Kommission ein erster Vorschlag zur Beschränkung von persistenten Mikroplastikpartikeln vorgelegt.
Ende April 2023 erfolgte dann die Zustimmung der Mitgliedstaaten zum entsprechenden Beschränkungsvorschlag der Europäischen Kommission. Ziel der Beschränkung ist es, die Freisetzung von persistenten, absichtlich zugesetzten Mikroplastikpartikeln in die Umwelt weitgehend zu reduzieren. Als Regelung im Rahmen der europäischen Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) wird hierzu das Inverkehrbringen von synthetischen Polymermikropartikeln untersagt, es kommen jedoch differenzierte Übergangsregelungen zur Anwendung.
Wie üblich tritt die Regelung 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und beschränkt somit seit dem 17. Oktober 2023 im ersten Schritt direkt Partikel mit schmirgelnder Wirkung in Kosmetika (sogenannte Microbeads) und auch Partikel in Spielzeug, wie etwa Glitter in Seifenblasenlösung. Für andere Anwendungen gelten verschiedene Übergangsfristen bis hin zu 12 Jahren, damit die Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit haben für die Entwicklung von Alternativen und die Umstellung der Herstellung. Dazu zählen etwa sonstige Partikel in Kosmetika sowie in Wasch- und Reinigungsmitteln, Ummantelungen von beispielsweise Saatgut und Düngemitteln.
Es handelt sich bei der Mikroplastik-Beschränkung um eine ausgesprochen komplexe Regelung mit mehreren Ausnahmen, beispielsweise für biologisch abbaubare Partikel. Aus diesem Grund entwickelt die Europäische Kommission derzeit unter Einbindung der Mitgliedstaaten auch einen ergänzenden Leitfaden, der allen Betroffenen die Umsetzung der neuen Regelung erleichtern soll. Die Veröffentlichung dieses Leitfadens ist für Ende 2023 angekündigt.
Erste Überlegungen speziell zur Anwendung von Plastikglitter wurden von der Kommission nun schon vor dem endgültigen Leitfaden veröffentlicht. Demnach ist Plastikglitter von dem Verbot des Inverkehrbringens betroffen. Es gelten jedoch auch hier einige Ausnahmen. So ist zum Beispiel der Abverkauf von betroffenen Produkten noch möglich, wenn sie sich schon vor dem 17. Oktober 2023 auf dem Markt befunden haben oder insbesondere Perlen und Pailletten sowie andere Verzierungen sollen nicht in den Anwendungsbereich fallen. 
Wird das Mikroplastik als Plastikglitter an einem Erzeugnis angebracht, so muss das Produkt genauestens betrachtet werden. Einige Spezialfälle wurden hierzu schon ausgearbeitet.
Weitere Hinweise sind der Internetpräsenz des BMUV zu entnehmen oder bei der Bundesstelle für Chemikalien zu erfahren.
 
Weiterführende Informationen
 Quelle: BMUV