Arbeitshilfen und Leitlinien: SVHC in Erzeugnissen

Die Identifizierung eines Stoffs als besonders besorgniserregender Stoff (SVHC-Stoff, substance of very high concern) und seine Aufnahme in die Kandidatenliste kann bestimmte rechtliche Verpflichtungen für die Importeure, Produzenten und Lieferanten von Erzeugnissen mit sich bringen, die einen solchen Stoff enthalten.
Die REACH-Kandidatenliste der Europäischen Chemikalienagentur ist hier abrufbar: https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
Nach der REACH-Verordnung ist ein Erzeugnis ein „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt". Gemäß REACH sind Erzeugnisse beispielsweise Bekleidung, Fußböden, Möbel, Schmuck, Zeitungen, Kunststoffverpackungen etc.
Kommunikation in der Lieferkette, Artikel 33 REACH-Verordnung: Ein Lieferant von Erzeugnissen (z. B. Produzent oder Importeur) muss gemäß Artikel 33 REACH-Verordnung seine Abnehmer informieren, sofern ein besonders besorgniserregender Stoff (substance of very high concern - SVHC) in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist. Die Information an gewerbliche Kunden muss dabei unaufgefordert erfolgen. Private Endverbraucher müssen auf Anfrage innerhalb einer Frist von 45 Tagen informiert werden.
Die SVHC-Stoffe werden auf der so genannten Kandidatenliste der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gelistet, die mehrfach im Jahr erweitert wird.
Ist ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen, greifen für Erzeugnisse (z. B. Bauteile, Textilien, etc.), die einen solchen Stoff einer Konzentration über 0,1 Massenprozent enthalten, unmittelbar und ohne Übergangsfrist die Informationspflichten in der Lieferkette gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung.
Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen, Artikel 7 Abs. 2 REACH-Verordnung: Produzenten und Importeure müssen der ECHA die in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe, die in ihren Erzeugnissen enthalten sind, gemäß Artikel 7 Abs. 2 REACH-Verordnung melden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Der Stoff liegt in ihren entsprechenden Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) vor.
  2. Der Stoff ist in den entsprechenden Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr enthalten.
Die Unternehmen haben ihre Stoffe innerhalb von sechs Monaten nach der Aufnahme der Stoffe in die Kandidatenliste anzumelden.
Ausnahmen: Es gibt zwei Fälle, in denen keine Anmeldung erforderlich ist:
  • Der Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses kann die Exposition von Mensch oder Umwelt gegenüber dem Stoff bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung ausschließen. In diesen Fällen haben der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen zu geben.
  • Der fragliche Stoff wurde bereits von einem Hersteller oder Importeur in der EU für die betreffende Verwendung registriert.
Arbeitshilfen und Leitlinien für Unternehmen zu Stoffen in Erzeugnissen: Für Unternehmen, die im Zusammenhang mit Artikel 33 Abs. 1 REACH-Verordnung ermitteln, ob sich in ihren Erzeugnissen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) der REACH Kandidatenliste befinden und welche Pflichten daraus resultieren, bieten sich z. B. die folgenden Arbeitshilfen und Leitfäden unterstützend an: