Veränderungen beim Mindestlohn

Seit Juli beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,60 Euro pro Stunde. Die nächsten Erhöhungen stehen bereits fest: Was Arbeitgeber insbesondere bei Minijobbern beachten müssen.
Zum 1. Juli ist der gesetzliche Mindestlohn von 9,50 Euro auf 9,60 Euro pro Stunde gestiegen. Dabei bleibt es aber nur bis Ende 2021. Die nächste Erhöhung zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro steht bereits fest. Und ab dem 1. Juli 2022 gilt die nächste Erhöhung: Dann steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 10,45 Euro pro Stunde.

Minijobber: Darauf müssen Arbeitgeber achten

Bei Minijobs müssen Arbeitgeber besonders auf die maximal mögliche monatliche Stundenzahl achten. Bis Ende Juni 2021 dürfen Minijobber noch 47,3 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie die 450-Euro-Grenze überschreiten (9,50 Euro x 47,3 Stunden = 449,35 Euro). Seit dem 1. Juli können Arbeitgeber aufgrund des höheren Mindestlohns nur noch maximal 46,8 Stunden pro Monat (9,60 Euro x 46,8 Stunden = 449,28 Euro) vereinbaren.
„Wir empfehlen, immer volle Stunden mit dem Minijobber zu vereinbaren. Derzeit maximal 46 Stunden pro Monat. Das ist praktikabler und senkt das Risiko, dass das Gehalt unter den Mindestlohn sinkt“, rät Ecovis-Steuerberaterin Julia Schütz.

Sachleistungen zählen nicht zum Mindestlohn

Das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 201 ObOWi 1381/20) hat noch einmal klargestellt, dass sich Sachleistungen, wie zum Beispiel die Überlassung eines Pkw, nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen lassen. Der Arbeitgeber muss den gesetzlichen Mindestlohn in Form von Geld zahlen. „Prüfen Sie daher genau, ob Sie den gesetzlichen Mindestlohn einhalten. Das Gericht hat den Unternehmer zu einem Bußgeld von 2.000 Euro verurteilt“, warnt Steuerberaterin Schütz.
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